Gastronomische Winternutzungen vereinfachen
Antrag Stadträte Hans Hammer und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 19.11.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Sie beantragen, dass die Lokalbaukommission im Referat für Stadtplanung und Bauordnung und die Gaststättenabteilung im Kreisverwaltungsreferat prüfen, wie die Genehmigungsverfahren für Aufbauten auf privaten Betriebsflächen der Gastronom*innen vereinfacht werden können. In Ihrem Antrag vom 19.11.2024 fordern Sie ein bloßes Anzeigeverfahren für entsprechende Vorhaben, die sich regelmäßig in den Wintermonaten wiederholen (z.B. Eisstockbahnen, Glühwein- bzw. Bratwurststände etc.) und unverändert auf Privatflächen aufgebaut und bewirtschaftet werden.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch den Vollzug des Sicherheits-, Bau- bzw. Gaststättenrechts als laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bei den von Ihnen erwähnten Winternutzungen der Gastronomie wie z.B. Eisstockbahnen, Bratwurststände etc. handelt es sich meist um öffentliche Vergnügungen, die gem. Art. 19 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) von Veranstalter*innen anzuzeigen sind.
Die Behörden entscheiden dann nach eigenem Ermessen über den Erlass von Auflagen, die einen sicheren Ablauf der Veranstaltungen gewährleisten.
So sind z.B. stets das Vorhandensein ausreichender Rettungswege und baurechtliche bzw. schallschutztechnische Belange zu prüfen. Da Veranstaltungen oft flexibel organisiert und geplant werden, ist hierfür in der Regel eine erneute Betrachtung jeder einzelnen Veranstaltung notwendig. Auflagen richten sich dabei an den bzw. die jeweiligen Veranstalter*innen und sind daher meist an wechselnde Personen gerichtet.
Das dazu notwendige Anzeigeverfahren wurde schon in der Vergangenheit möglichst schlank und effizient gehalten, Beschwerden hierüber sind uns nicht bekannt.Das Kreisverwaltungsreferat hat hier bislang auch schon versucht, Vereinfachungen umzusetzen und – falls möglich – Gaststättenerlaubnisse anzupassen, um zeitaufwändige Wiederholungsprüfungen zu vermeiden. Dadurch entfällt ein zusätzliches Genehmigungsverfahren und auch die Anzeigepflicht gem. LStVG, da von einer einmaligen und dauerhaften Anzeige auszugehen ist.
Der bayerische Gesetzgeber hat aktuell (seit Dezember 2024) das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Art. 12 geändert und die Veranstaltungsdurchführung insb. für Vereine landesweit gelockert.
Demnach gilt aktuell Folgendes:
„Ehrenamtliche Veranstaltungen für das Gemeinwohl
(1) Werden Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht anzuzeigen sind, ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt, genügt für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige Veranstaltungen eine einmalige Anzeige. (2) Wer ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen Veranstaltungen durchgeführt hat, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspflichtig sind, kann künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchführen, wenn hierüber die jeweils zuständige Behörde rechtzeitig unterrichtet wird und diese nichts anderes bestimmt.
(3) Anordnungen im Einzelfall nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“
Wir haben auch das zum Anlass genommen, die für Veranstaltungen zuständigen Fachbehörden (Lokalbaukommission, Branddirektion und Veranstaltungsbüro im Kreisverwaltungsreferat) einzubinden und folgendes Verfahren „geschärft“:
Sofern Gastwirt*innen jedes Jahr gleichgelagerte Veranstaltungen auf Privatgelände durchführen möchten und dabei selbst als Veranstalter*innen auftreten, können die hierfür notwendigen Auflagen in die jeweils bestehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnisse aufgenommen werden.
Bei berechtigten Anwohnerbeschwerden muss ggf. im Einzelfall eine anderslautende Entscheidung getroffen werden. Dies gilt auch bei einer Änderung der Rechtslage.
Folgende Kriterien müssen jedoch zwingend erfüllt sein:
1. Die Veranstaltung muss wiederholt (mindestens 2-mal) ohne Beanstandung stattgefunden haben.
2. Die wiederkehrende Veranstaltungseinrichtung (Aufbauten etc.) muss über identische Außenmaße, Rettungswegbreiten, Materialeigenschaften (Brand- Schallschutz) verfügen.
3. Die Veranstaltung soll im gleichen Zeitraum, zu den gleichen Uhrzeiten und mit gleicher inhaltlicher Ausrichtung durchgeführt werden. Die Auswirkungen auf die Nachbarschaft dürfen dabei das Vorjahr bzw. die vorherige Veranstaltung nicht überschreiten.
4. Die Veranstaltung wird stets durch den/die Wirt*in im Rahmen der vorhandenen gaststättenrechtlichen Erlaubnis durchgeführt, eine Fremdvergabe ist nicht möglich.
Unter o.g. Voraussetzungen kann eine einmalige Änderung der jeweiligen gaststättenrechtlichen Erlaubnis mit entsprechender Festsetzung notwendiger Auflagen erfolgen. Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage einer genauen Betriebsbeschreibung (inkl. Besucherzahlen) und eines exakten Grundrissplans bei der für den gastronomischen Betrieb zuständigen Bezirksinspektion.
Durch dieses Verfahren entfallen zudem die Kosten für die jeweiligen Einzelprüfungen. Die Notwendigkeit eines evtl. durchzuführenden Baugenehmigungsverfahrens wird dabei einmalig nach erfolgter Antragstellung anhand des Einzelfalls geprüft.
Baurechtliche Genehmigungsverfahren, die gesetzlich vorgesehen sind, können nicht durch ein Anzeigeverfahren auf Behördenebene ersetzt werden.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat die Ausarbeitung eines Verfahrens dieser Art im Rahmen einer Besprechung mit den Innenstadtwirt*innen am 24.2.2025 angekündigt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband (Kreisstelle München) wird im Nachgang durch das Kreisverwaltungsreferat informiert.