Akteneinsicht von Stadträten
Anfrage Stadträte Fabian Ewald, Winfried Kaum und Jens Luther (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.3.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.3.2025, in welcher Sie ergänzend zu der Anfrage Nr. 20-26/F 01076 weitere Fragen im Zusammenhang mit der begehrten Akteneinsicht stellen und das sog. berechtigte Interesse konkretisieren.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Kommen der Herr Oberbürgermeister und die Rechtsabteilung des Direktoriums zu derselben Einschätzung wie die Rechtsabteilung des Kreisverwaltungsreferats, dass die Bitte um Zustellung der Dienstanweisung nicht durch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 38 Abs. 5 Geschäftsordnung begründet wurde und daher abzulehnen ist?
Frage 2:
Warum hält es das Kreisverwaltungsreferat nicht für nötig, bei aufkommenden Zweifeln am berechtigten Interesse das betreffende Stadtratsmitglied direkt um eine Begründung zu bitten, sondern ignoriert mehrfache Anfragen und lässt diese wochenlang unbeantwortet?
Frage 3:
Die Bitte um Einsicht bzw. Zustellung in die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes stand im Zusammenhang mit der geplanten Beratung „Sachstandsbericht Task-Force Bahnhofsviertel“ am 17.12.2024. Insofern kommt auch § 38 Abs. 2 Geschäftsordnung als Grundlage für eine Einsicht infrage. Da es sich hier offenbar um einen Zweifelsfall handelt, wurde der Herr Oberbürgermeister – wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, durch das Kreisverwaltungsreferat um seine Entscheidung gebeten? Falls nein, warum wird hier gegen die Geschäftsordnung seitens des Kreisverwaltungsreferates verstoßen?
Frage 4:
Gibt es Gründe der Geheimhaltung, die gegen eine Einsicht in die genannte Dienstanweisung sprechen?
Frage 5:
Gewährt der Oberbürgermeister den Stadtratsmitgliedern Herrn Luther, Herrn Ewald und Herrn Kaum die Einsicht in die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes?
Frage 6:
Das Informationsfreiheitsgesetz normiert ein weitgehendes Informationsrecht für jedermann. Ist der Oberbürgermeister der Meinung, dass das Informationsrecht von Stadtratsmitgliedern darüber hinaus gehen sollte?
Antwort zu den Fragen 1-6:
Aufgrund der erfolgten Konkretisierung Ihres berechtigten Interesses für die Einsichtnahme konnte die Dienstanweisung des Kommunalen Außendienstes nunmehr übermittelt werden. Die begehrte Akteneinsicht ist damit antragsgemäß gewährt worden.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.