Verschärftes Vorgehen gegen Urinieren in der Öffentlichkeit
Antrag Stadträte Andreas Babor, Delija Balidemaj, Hans Hammer und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.4.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
In Ihrem Antrag vom 14.4.25 fordern Sie, dass der Kommunale Außendienst (KAD) durch regelmäßigen und gezielten Einsatz in der Münchner Innenstadt gegen Urinieren in der Öffentlichkeit vorgeht. Für ein konsequenteres Vorgehen gegen Verwahrlosungstendenzen im öffentlichen Raum fordern Sie zudem, Verstöße mit einem Bußgeld in „spürbarer Höhe“ zu ahnden.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen daher auf diesem Wege Folgendes mit: Innerhalb seines Einsatzgebietes zählt die Feststellung und Ahndung von wildem Urinieren zu einem der häufigsten Gründe, aus denen der KAD tätig werden muss und Ordnungswidrigkeitsanzeigen aufnimmt.
Ein Zusammenhang ist dabei dazu zu erkennen, dass entsprechende Verstöße gerade dort, wo Personen im öffentlichen Raum zum Aufenthalt verweilen und dabei auch Getränke konsumieren, beim öffentlichen Urinieren angetroffen werden. Die Verfügbarkeit öffentlicher Sanitäranlagen im Bereich des Einsatzgebietes ist nicht an allen Örtlichkeiten gegeben, weshalb z.B. auch an Aufenthaltsplätzen häufiger das Einschreiten und Ahnden des KAD bei öffentlichem Urinieren notwendig ist.
Das bestehende Einsatzgebiet des KAD wurde zuletzt im Sachstandsbericht Taskforce Bahnhofsviertel im Beschluss Nr. 20 -26/V14936 am 18.12.2024 vom Stadtrat bestätigt. Die regelmäßige Bestreifung von au-ßerhalb des Gebietes liegenden Örtlichkeiten zur Vermeidung und Unterbindung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist daher auch im Zusammenhang mit der Feststellung von Ordnungswidrigkeiten wegen öffentlichen Urinierens nicht möglich.Ahndungswürdige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, die der KAD in seinem Einsatzgebiet feststellt und mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige aufnimmt, werden seitens der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates bereits verfolgt.
Beim Urinieren in der Öffentlichkeit kommen Verstöße gegen § 118 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), in Grünanlagen gegen § 2 Abs. 1 Grünanlagensatzung (GAS) und im Geltungsbereich der Arenaverordnung Verstöße gegen § 2 Satz 1 Buchstabe g) ArenaVO in Betracht. Die verhängten Geldbußen bewegen sich im unteren dreistelligen Bereich, was sich als wirkungsvoll erweist und nachweislich zu einer Verhaltensänderung führt. In der Praxis sind Wiederholungstaten bei derartigen Verstö-ßen die Ausnahme. Je nach konkretem Einzelfall fällt die Geldbuße höher aus. Als Beispiele seien hier Spielplätze, denkmalgeschützte Fassaden, belebte Plätze und Sehenswürdigkeiten genannt. Auch wird bei Wiederholungstäter*innen ein erhöhtes Bußgeld von bis zu 250 Euro festgesetzt.
Zusätzlich zu den bußgeldrechtlichen Sanktionen besteht die Möglichkeit, dass betroffene Grundstückseigentümer*innen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen geltend machen.
Die Geschäftsstelle des Behindertenbeirats der Landeshauptstadt München übermittelte anlässlich des Antrages folgende Stellungnahme des FAK Mobilität des Behindertenbeirats an das Kreisverwaltungsreferat:
„Der Facharbeitskreis Mobilität unterstützt das Ziel, gegen öffentliches Urinieren konsequent vorzugehen. Dieses Verhalten stellt nicht nur ein hygienisches Problem dar, sondern behindert auch die sichere und gleichberechtigte Nutzung des öffentlichen Raums, insbesondere für Menschen mit Behinderungen.
Für blinde und sehbehinderte Personen sind Verunreinigungen oft nicht erkennbar. Es besteht die Gefahr, sich auf verschmutzte Sitzgelegenheiten zu setzen oder durch verunreinigte Wege zu gehen, ohne dies zu bemerken. Auch z.B. für Menschen im Rollstuhl oder mit Rollator können diese Situationen unangenehm werden.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.