Spielen in der Stadt III – Modellprojekt Gemeinsame Spielplätze für Kitas und Wohnanlagen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Paul Bickelbacher, Ursula Harper, Sofie Langmeier, Angelika Pilz-Strasser, Florian Schönemann und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 4.7.2024
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Mit Ihrem Antrag vom 4.7.2024 baten Sie darum, „in einem Modellprojekt in einer Wohnanlage einen gemeinsamen Spielplatz für Kitas und den ansässigen Familien zu erproben. Das Modellprojekt soll nach einem Jahr evaluiert werden, so dass die jetzigen offenen Fragen einer gemeinsamen Nutzung – sowie Pflege und Wartung – in ein Konzept für weitere Spielplätze dieser Art integriert werden können.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Weg zum o.g. Antrag Folgendes mit:
Es ist bei einer gemeinsamen Nutzung von Freiflächen grundsätzlich zwischen Doppelnutzung und Wechselnutzung zu unterscheiden.
Eine Doppelnutzung bedeutet, dass sowohl Kinder aus der Kindertageseinrichtung als auch Kinder aus dem Umfeld die Flächen gleichzeitig nutzen. Dies widerspricht dem Abgeschlossenheitsgebot zur Erlangung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und wird von der Rechtsaufsichtsbehörde klar ausgeschlossen. Auch aus Trägersicht ist eine Doppelnutzung äußerst kritisch zu sehen, da die Aufsichtspflicht hier immens erschwert würde bzw. zu Zeiten des Personalmangels gar nicht leistbar wäre.
Eine Wechselnutzung beschreibt die zeitlich getrennte Nutzung einer Fläche durch Kinder der Kindertageseinrichtung und die Kinder aus dem Wohnumfeld. Dies bedeutet, dass während der gesamten Betriebszeit der Kindertageseinrichtung eine abgegrenzte Freifläche ausschließlich durch die Kinder aus der Kindertageseinrichtung genutzt wird und erst im Anschluss eine Nutzung durch Kinder aus dem Wohnumfeld möglich ist. Für diese Konstellation wurde in der Vergangenheit stets vom Bauträger ein Umsetzungskonzept zur regelmäßigen und gründlichen Reinigung, Begehung vor Betriebsbeginn etc. gefordert, welches in keiner bisherigen Planung vorgelegt wurde. Abhängig von einem Umsetzungskonzept wäre aus Trägersicht noch zu klären, ob dies wirklich einen kompletten Haftungsausschluss für den Träger und das Team vor Ort bedeuten würde.
Bei Kindertageseinrichtungen in integrierter Bebauung treten bereits jetzt Probleme hinsichtlich der Reinhaltung der Freiflächen auf. Nicht selten geht das Personal morgens das Freigelände ab und sammelt Scherben, Zigarettenkippen und Schlimmeres zusammen, das nachts und/oder am Wochenende von den Balkonen geworfen wird.
Nach Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herzustellen. Es handelt sich dabei um private Spielplätze, die von den Bewohnern des Hauses und deren Besuchern genutzt werden dürfen. Die Spielplatzpflicht, also die in Art. 7 Abs. 3 BayBO normierte Pflicht, einen Spielplatz herzustellen, schließt auch das Recht der Nutzer*innen ein, den Spielplatz auch nutzen zu dürfen. Der Kommentar (Busse/Kraus, BayBO, Art. 7, Rn. 124 ff.) nennt als Beispiel hier, dass auch eine Hausordnung die Benutzung des Spielplatzes nicht so weit einschränken darf, dass der mit der Spielplatzpflicht angestrebte Zweck unterlaufen wird.
Dies dürfte jedoch der Fall sein, wenn die Benutzung des Spielplatzes derart eingeschränkt wird (Nutzung nur außerhalb der Betriebszeiten der Kindertageseinrichtung). Mit der Spielplatzpflicht soll eine Spielmöglichkeit für kleine Kinder (0-6 Jahre) geschaffen werden, für die gerade tagsüber der Spielplatz zur Verfügung stehen müsste, da er ja genau zu diesen Zeiten von kleinen Kindern genutzt wird.
Rechtlich dürfte die angefragte Variante der bauordnungsrechtlich vorgegebenen Spielplatzpflicht nicht gerecht werden. Für die geschilderte Gestaltung könnte im Einzelfall geprüft werden, ob eine Abweichung möglich wäre, wenn gleichzeitig ein Umsetzungskonzept zur Reinhaltung/Reinigung der Freiflächen vom Bauträger vorgelegt werden kann.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.