Einfordern der Bettplatzentgelte in Flexi-Heimen
Anfrage Stadträtin Alexandra Gaßmann (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 5.5.2025
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
In Ihrer Anfrage vom 5.5.2025 führen Sie Folgendes aus:
„Mit dem Beschluss ‚Rückkehr der Flexi-Heime in das Vorauszahlungssystem‘ (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 15306) wurde insbesondere auf eine Problematik bei der Einforderung der Bettplatzentgelte reagiert. Mit der Rücknahme der Finanzorganisation an die Verwaltung der Landeshauptstadt München haben sich das Grundproblem und die daraus entstehenden Kosten nicht erledigt.“
Aufgrund der aktuellen Aufgabenfülle im Sozialreferat erhalten Sie eine auf die wesentlichen Aspekte konzentrierte Antwort.
Zu Ihrer Anfrage vom 5.5.2025 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1a:
In der Vorlage vom 20.3.2025 ist zu lesen „…Große Schwierigkeiten haben sich jedoch bei denjenigen Untergebrachten ergeben, deren Leistungsanspruch sich zuerst noch in der Klärungsphase befindet und dann nach einigen Wochen oder sogar Monaten der Aufenthalt im Flexi-Heim versagt oder abgelehnt wird. Dies führt zu erheblichen Zahlungsausfallrisiken bei den Trägern der Flexi-Heime...“.
Aus welchen Gründen wird der Aufenthalt im Flexi-Heim versagt oder abgelehnt?
Antwort:
Die Beschlussvorlage bezieht sich hier auf die Versagung des Leistungsanspruchs auf Kosten der Unterkunft (KDU) (vgl. „Beim weit überwiegenden Teil der Untergebrachten ist der volle Leistungsanspruch auf die Kosten der Unterkunft (KDU) vom Jobcenter bereits anerkannt. (…) Große Schwierigkeiten haben sich jedoch bei denjenigen Untergebrachten ergeben, deren Leistungsanspruch sich zuerst noch in der Klärungsphase befindet und dann nach einigen Wochen oder sogar Monaten Aufenthalt im Flexi-Heim versagt oder abgelehnt wird.“). Wird dieser Leistungsanspruch nach Prüfung vom Jobcenter versagt und kommen die Untergebrachten ihrer direkten Zahlungsverpflichtung nicht nach, wird der Beherbergungsvertragzwischen dem Flexi-Heim und den Untergebrachten nicht erfüllt, sodass der Aufenthalt im Flexi-Heim nicht fortgesetzt werden kann.
Frage 1b:
Wie wird sichergestellt, dass sich diese Personen nicht in anderen Unterkünften, für die dementsprechend auch kein Leistungsanspruch besteht, einmieten und das Verfahren von neuem beginnt?
Antwort:
Wohnungslose Haushalte können Bettplätze der Soforthilfe Wohnungslosigkeit in Flexi-Heimen, kooperierenden gewerblichen Beherbergungsbetrieben, städtischen Notquartieren und Clearinghäusern nicht unabhängig vom Amt für Wohnen und Migration beziehen. Wie dargestellt, bezieht sich der sozialrechtliche Leistungsanspruch vorliegend nicht auf die Unterbringung, sondern auf die KDU. Auch wenn kein Leistungsanspruch auf Übernahme der KDU durch den Sozialleistungsträger (Jobcenter) besteht, kann eine grundsätzliche Verpflichtung der Landeshauptstadt München (LHM) zur Unterbringung nach Sicherheitsrecht gegeben sein. Ob die Verpflichtung zur Unterbringung besteht und welche Unterkunft für den betreffenden Haushalt geeignet ist, wird von der Sachbearbeitung des Amtes für Wohnen und Migration anhand der jeweils aktuell vorliegenden Gegebenheiten (insbes. Bestehen eines Anspruchs auf KDU, Höhe des eigenen Einkommens, vorhandene alternative Selbsthilfemöglichkeiten) geprüft. Im Rahmen dieser erneuten Prüfung kann dann ggf. festgestellt werden, dass hinsichtlich des Vorrangs der Selbsthilfe ein sicherheitsrechtlicher Anspruch auf Unterbringung nicht bzw. nicht mehr besteht. Dazu erhält der Haushalt einen entsprechenden Ablehnungsbescheid. Ist der Anspruch auf eine sicherheitsrechtliche Unterbringung jedoch weiterhin gegeben, wird dem Haushalt eine hinsichtlich des Abrechnungssystems geeignetere Unterkunft angeboten. Dies kann z.B. eine Unterbringung in einem der städtischen Notquartiere sein. Bei diesen ist den untergebrachten Haushalten durch den Gebührenbescheid von vornherein bekannt, dass die Stadtkasse ggf. die Forderung über die Bettplatzkosten öffentlich-rechtlich vollstreckt.
Frage 1c:
Wo werden Menschen untergebracht, bei denen kein Leistungsanspruch auf eine Unterkunft festgestellt wird?
Antwort:
Der Anspruch auf Vermittlung in eine Unterkunft durch das Amt für Wohnen und Migration entsteht aus dem Sicherheitsrecht, nicht aus dem Sozialleistungsrecht. Es gilt der Vorrang der Selbsthilfe. Es wird daher geprüft,welche Möglichkeiten der betreffende Haushalt selbst hat, die Notsituation zu beenden. Wenn kein Anspruch auf Unterbringung gegeben ist, wird der betreffende Haushalt nicht in eine Unterkunft der Soforthilfe Wohnungslosigkeit (s.o.) vermittelt.
In den niederschwelligen Einrichtungen (z.B. Übernachtungsschutz) ist ein kurzfristiger Aufenthalt auch ohne Vermittlung des Amtes für Wohnen und Migration möglich.
Frage 1d:
Warum dauert die Klärungsphase mehrere Wochen bis Monate? Kann dies durch Übernahme der Landeshauptstadt München optimiert werden?
Antwort:
Hier handelt es sich um die Klärung des sozialrechtlichen Leistungsanspruchs auf KDU. Die Feststellung der Voraussetzungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erfolgt bei erwerbsfähigen Personen durch das Jobcenter und die Prüfung der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung findet im Rahmen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) statt. In beiden Fällen sind die Anspruchsvoraussetzungen nach den strengen Vorgaben des SGB II bzw. SGB XII zu überprüfen. Sobald alle erforderlichen Antragsunterlagen zur Prüfung und Berechnung vorliegen, wird sehr zeitnah über den Leistungsanspruch entschieden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass zwischen der Antragstellung und der Feststellung der Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach SGB II bzw. SGB XII mehrere Wochen vergehen können, wenn Antragsteller*innen die notwendigen Unterlagen nicht fristgerecht einreichen, was zu erheblichen Verzögerungen führen kann. Wenn eine Zuständigkeit aus dem Sozialgesetzbuch II für das Jobcenter besteht, kann diese auch nicht im Einzelfall an die Landeshauptstadt übertragen werden.
Frage 2:
Welche Konsequenzen erwarten Personen, die die Kosten für ihre Unterbringung nicht begleichen können?
Antwort:
Personen, bei denen von vornherein absehbar ist, dass sie die Kosten für ihre Unterbringung nicht begleichen können, die aber dennoch einen akuten Unterstützungsbedarf aufweisen, können in der Regel vorübergehend im Übernachtungsschutz aufgenommen werden.
Wenn sich bei einem schon in einem Flexi-Heim untergebrachten Haushalt herausstellt, dass kein Leistungsanspruch auf KDU besteht und derHaushalt nicht bereit ist selbst zu zahlen oder dies ad hoc nicht kann, erfolgt die Kündigung (spätestens zum Ende des zweiten Monats des Eigenanteilsrückstands). Das aufgelaufene Bettplatzentgelt wird künftig vom Flexi-Heim an die LHM abgetreten. Diese treibt die Forderung nach den üblichen Kriterien ein. Diese künftige Sonderregelung zwischen den Flexi-Heimen und der LHM berücksichtigt die Gemeinnützigkeit der Träger der Flexi-Heime. Der betroffene Haushalt verliert nicht automatisch den sicherheitsrechtlichen Anspruch auf Unterbringung, ein Bettplatz in einem Flexi-Heim wird ihm jedoch nicht mehr vermittelt.
Frage 3:
Besteht für Flexi-Heim-Nutzer eine melderechtliche Registrierung und wird diese überprüft?“
Antwort:
Untergebrachte sind verpflichtet, sich mit der Adresse ihrer Unterkunft bei der Meldebehörde anzumelden, hier wäre es die Adresse des jeweiligen Flexi-Heims. Es gilt das allgemeine Melderecht, eine von den übrigen Bürger*innen abweichende Überprüfung findet nicht statt.