Jedes Jahr zur Wiesn-Zeit nutzen Bürger*innen die Möglichkeit, die eigene Wohnung zu oftmals sehr hohen Preisen pro Nacht (unter) zu vermieten. Diese Geschäftsidee ist grundsätzlich erlaubt, sofern der Hauptvermietende einer Untervermietung zustimmt.
Die Stadt möchte in diesem Zusammenhang jedoch nochmals darauf hinweisen, dass in München eine Zweckentfremdungssatzung gilt. Diese besagt, dass Wohnungen übers Jahr gerechnet nicht mehr als acht Wochen als Ferienwohnungen vermietet werden dürfen. Das gilt für Eigentümer*innen und Untervermieter*innen in gleichem Maße.
Einzelne Zimmer können dagegen immer untervermietet werden, sofern mindestens 50 Prozent der restlichen Wohnung noch vom Untervermietenden bewohnt bleibt.
Die Landeshauptstadt schützt mit der Zweckentfremdungssatzung den angespannten Wohnungsmarkt vor Verlust von Dauerwohnraum. Die Stadt verfolgt daher diese Regelung sehr genau. Bei Vermietungen von Wohnungen während der Wiesn-Zeit wird deshalb besonders darauf geachtet, ob die Acht-Wochen-Frist im Jahr eingehalten wird.
Sollte der Eindruck entstehen, dass Wohnungen über die erlaubte Zeit hinaus regelmäßig als Ferienwohnungen (unter)vermietet werden, gibt es die Möglichkeit, einen Hinweis an die Stadt zu geben, auch anonym, unter www.raum-fuer-muenchen.de.
Mehr Informationen zu Zweckentfremdung von Wohnraum finden sich
ebenso unter www.raum-fuer-muenchen.de.