Verkehrsfluss sicherstellen – keine Tempo 30 Zonen zusätzlich – Rücknahme bestehender Tempo 30 Zonen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 3.12.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 3.12.2024, mit dem Sie fordern, keine weiteren Straßen im Münchner Stadtgebiet als Tempo 30-Zonen auszuweisen sowie vorhandene Tempo 30-Zonen zu überprüfen und ggf. wieder aufzuheben.
Nach § 60 Abs. 9 Geschäftsordnung (GeschO) dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Das Mobilitätsreferat vollzieht mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) im übertragenen Wirkungskreis ein Bundesgesetz. So erfolgt die Anordnung von Tempo 30 – abweichend von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h – jeweils nur in den Fällen, in denen ein hinreichender Grund bzw. eine entsprechende Notwendigkeit, gemessen an den Vorgaben der StVO, vorliegt. Die Prüfung erfolgt generell als Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung aller örtlich maßgeblichen Belange und gleichzeitiger pflichtgemäßer Ermessensausübung.
Ein Aussetzen dieser bundeseinheitlichen Vorgaben, deren Kriterienkatalog mit der StVO-Änderung am 11.10.2024 erweitert wurde, ist auf kommunaler Ebene weder möglich noch zulässig.
Zudem haben auch Straßen, in welchen Tempo 30 angeordnet ist, eine Verbindungsfunktion, in welchen der Verkehr fließen kann. Die Umsetzung von Tempo 30 verhindert diese Zwecke nicht.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.