Agnesstraße 48 retten und Leerstand beenden – Instandsetzung anordnen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 5.11.2024
Anwort Stadtbaurätin Prof. Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 5.11.2024 haben Sie beantragt, für die Agnesstraße 48 ein Instandsetzungsverfahren gemäß § 177 BauGB in Verbindung mit § 175 BauGB durchzuführen, um das leerstehende Gebäude wieder bewohnbar zu machen. Sämtliche Kosten seien durch die Eigentümerin der Immobilie zu tragen.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 Abs. 1 Nr. 30 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weil die Vorschrift des § 177 BauGB, die das Instandsetzungsgebot regelt, keinen Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vorschreibt. Stattdessen ist dieser Rechtsnorm nach das Instandsetzungsgebot per Bescheid zu erlassen. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 5.11.2024 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Mit Schreiben des Sozialreferates vom 8.7.2025 hat Ihnen die Sozialreferentin, Frau Dorothee Schiwy, mitgeteilt, dass im Rahmen der Auflagenkontrolle für den Ersatzwohnraum der Agnesstraße 48 festgestellt wurde, dass der avisierte Ersatzwohnraum in Pasing nicht zeitgerecht erstellt wurde. Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Abteilung Wohnraumerhalt hat aus diesem Grund die zugrundeliegende Genehmigung zur Zweckentfremdung widerrufen. Sobald die Entscheidung bestandskräftig ist, wird mit verwaltungsrechtlichen Mitteln konsequent auf eine Beendigung der Zweckentfremdung durch Leerstand in der Agnesstr. 48 hingewirkt.
Seitens des Referats für Stadtplanung und Bauordnung wird in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass mit einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung auch eventuell erforderliche Sanierungsmaßnahmen vorgenommen werden. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich der Erlass eines Instandsetzungsgebots, das im Grunde genommen die gleiche Zielrichtung hätte, jedoch nicht direkt zu einer Wiederaufnahme der Wohnnutzung führen würde.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.