Wahrung des Inhalts von nicht-öffentlichen Sitzungen, Beschlussvorlagen und sonstigen der Geheimhaltung unterliegenden Dokumenten des Münchner Stadtrats
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke,Markus Walbrunn und Iris Wassil (AfD) vom 15.7.2025
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
in Ihrer Anfrage führen Sie aus:
„Der unvollständigen Anfrage „Wie sicher sind nicht-öffentliche Sitzun- gen?“ (20-26/F 01239) der Stadträtin Frau Marie Burneleit, einzige Stadträ- tin im Münchner Stadtrat des Wahlvorschlags der fraglichen und sich selbst nicht erstnehmenden Kleinstpartei ,Die Partei‘, sind zwingend sinnvolle Aspekte hinzuzufügen.
Wie in der aktuellen Amtsperiode 2020-2026 verschiedenen Presseartikeln zu entnehmen war, wurden vermeintlich Inhalt und/oder der Geheimhal- tung unterliegende Details aus nicht-öffentlichen Beschlussvorlagen der Ausschüsse bzw. der Vollversammlung des Münchner Stadtrats nicht nur veröffentlicht, sondern auch darauf hingewiesen, dass entsprechende Be- schlussvorlagen als Quelle vorlägen.
Auch habe der Oberbürgermeister Dieter Reiter der Die PARTEI Stadträtin Marie Burneleit eine fragliche Stadtratsarbeit attestiert, wie sie selbst in der GRAUE RATHAUS UMSCHAU - Die PARTEI im Rathaus und Stadtrat München, Nr. 5/25, wie folgt, bestätigt:
,In einem hoch förmlichen Brief mit OB Signatur ließ Reiter ihr schriftlich über die Rechtsabteilung mitteilen, dass sie ihr Antragsrecht ,grob unsinnig missbrauche‘. Juristisch fundiert versteht sich – auf Basis der bayerischen Geschäftsordnung.‘ Quelle: www.grauesrathaus.de/graue-rathaus-um- schau/#flipbook-df_2191/1/
Da dies nicht nur die Zuverlässigkeit einiger Stadträte und deren Mitarbei- ter in Frage stellt sondern auch die Prozesse der Stadtratsarbeit, des Direk- toriums und der Referate, ist entsprechende Aufklärung angezeigt.“
Frage 1:
„Existieren seitens der Landeshauptstadt München Geschäftsprozesse, die die Einhaltung der Geheimhaltung bzw. Nicht-Öffentlichkeit von Daten und Informationen im Rahmen der Stadtratsarbeit und der Arbeit der Stadt- verwaltung kontrollieren? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?“ Antwort:
Für ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder gelten gemäß § 34 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Landeshauptstadt München (GeschO) Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflichten, die sich nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 bis 3 GO) bestimmen. Für die Mitarbeiter*innen von Fraktionen, Ausschussgemeinschaften, Parteien und Wählergruppen ohne Fraktionsstatus und Personen, die in vergleichbarer Weise dem ehrenamtlichen Stadtrat zuarbeiten, soll neben der Verpflichtung zur Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses auch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz (§ 1 VerpflG) und auf die Einhaltung des Datengeheimnisses (§ 53 BDSG) erfolgen. Standardisierte Geschäftsprozesse zur Überwachung durch die Stadtverwaltung sind in diesem Rahmen nicht installiert.
Darüber hinaus ist die Stadtverwaltung gehalten, sich im Rahmen ihrer Tätigkeiten an alle relevanten Vorschriften und Regularien zur Einhaltung der Geheimhaltung bzw. der Nicht-Öffentlichkeit von Daten zu halten. Hierzu zählen z.B. Geschäftsanweisung für den Datenschutz, Zugangsberechtigungen für das RIS, Sensibilisierung durch Schulungen, Dienstvereinbarungen und Regelungen zur Nichtöffentlichkeit von Sitzungen. Die Einhaltung der Regularien obliegt den Referaten in eigener Zuständigkeit.
Frage 2:
„Gibt es Hinweise auf eine Verletzung der Vertraulichkeit oder der Geheim- haltung von Daten und Informationen durch Münchner Stadträte in der Amtsperiode 2020-2026? Wenn ja, wie viele Fälle?“
Antwort:
Dem Direktorium liegen diesbezüglich keine Übersichten resp. Statistik vo r.
Frage 3:
„Wurden Stadträten und/oder deren Mitarbeitern nachgewiesen, dass sie die Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung von Daten und Informationen, welche ihnen im Rahmen ihrer Stadtratsarbeit zur Kenntnis gelangten, weitergegeben haben? Wenn ja, welche Ausschussgemeinschaften, Frakti- onen, Gruppierungen und sonstige im Stadtrat vertretene Parteien wurden jeweils in wie vielen Fällen identifiziert?“
Antwort:
s. Antwort zu Frage 2.Frage 4:
„Falls Verstöße gegen die Vertraulichkeit zugeordnet werden konnten, wur- den in den Amtsperioden, 2014-2020 und 2020-2026, die verursachenden Stadträte und/oder deren Mitarbeiter sanktioniert? Wenn ja, in wie vielen Fällen?“
Antwort:
s. Antwort zu Frage 2.
Frage 5:
„Welche Sanktionsmöglichkeiten seitens der Landeshauptstadt München gibt es bei Verstößen gegen die Geheimhaltungspflicht durch Stadträte und deren Mitarbeiter?“
Antwort:
Bezüglich ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder gilt Folgendes: Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GO haben die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
Nach § 36 GeschO ergeben sich die Folgen eines pflichtwidrigen Verhaltens der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder aus den gesetzlichen Bestimmungen (insb. Art. 20 GO):
Nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO kann derjenige, der den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu 250 €, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu 500 €, belegt werden. Auch wenn für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht die Missbilligung nicht ausdrücklich in der GeschO aufgeführt ist, so ist sie als milderes Mittel im Rahmen der Ermessensausübung auch bei Verschwiegenheitspflichtverletzungen möglich (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Art. 20 Rn. 23). Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
Insbesondere bei Fraktionsmitarbeitenden, die nach dem Verpflichtungsgesetz verpflichtet worden sind, und bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten kommt eine Strafanzeige, z.B. wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) oder nach Art. 23 Abs. 2 BayDSG, in Betracht.Gesellschaften