Illegale Gehwegmarkierungen durch OB-Kandidat Baumgärtner?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 27.6.2025
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrer Anfrage vom 27.6.2025 legen Sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:
„Laut Medienberichten hat der OB-Kandidat Clemens Baumgärtner der CSU München auf Gehwegflächen in München Parkplätze mit weißer Farbe abmarkiert. Laut tz/Merkur möchte er „so Parkflächen legalisieren“. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um einen nicht genehmigten Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum.
Ein solcher Eingriff ist gemäß § 33 und § 39 StVO grundsätzlich unzulässig, wenn er ohne behördliche Anordnung erfolgt. Es steht der Verdacht im Raum, dass es sich um eine bewusste Irreführung der Öffentlichkeit han- delt, mit der geltendes Recht gezielt umgangen oder außer Kraft gesetzt werden sollte. Dieses Vorgehen verwundert, da Herr Baumgärtner selbst Volljurist ist und eigentlich wissen müsste, dass man Gesetze auch nicht für Wahlkampfaktionen brechen darf.
Da sich die CSU-Fraktion öffentlich hinter die Aktion stellt und mit einem Antrag unterstützt, sollte das Thema auch im Stadtrat aufgearbeitet wer- den. Schließlich wirft die Aktion Fragen zur öffentlichen Sicherheit, zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze und zur Rolle von politischen Man- datsträgern in einer Demokratie auf.“
Oberbürgermeister Dieter Reiter hat mir Ihre Anfrage weitergeleitet und mich gebeten, die aufgeworfenen Fragen wie folgt zu beantworten:
Frage 1:
Wurde die Pinsel-Aktion von der CSU-Fraktion und Herrn Clemens Baum- gärtner vorab bei der Landeshauptstadt München oder der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angezeigt oder genehmigt?
Antwort:
Nein, die Aktion war weder dem Mobilitätsreferat als Straßenverkehrsbehörde noch dem Baureferat als Straßenbaulastträger oder dem Kreisverwaltungsreferat als Sondernutzungsbehörde vorab bekannt.
Frage 2:
Wenn nein: Handelt es sich aus Sicht der Stadtverwaltung um einen uner- laubten Eingriff in den öffentlichen Straßenraum gemäß § 315b StGB bzw. einen Verstoß gegen die StVO?
Antwort:
Die genaue Örtlichkeit der Aktion ist weder dem Mobilitätsreferat noch dem Baureferat oder dem Kreisverwaltungsreferat bekannt. Bei der Stadtverwaltung sind bislang keine örtlichen Beschwerden oder Hinweise auf Beeinträchtigungen aus der Bürgerschaft eingegangen. Der Presseberichterstattung war zu entnehmen, dass eine wasserlösliche Farbe zum Einsatz kam, die bei Regenfall rückstandslos weggewaschen wird. Nach Kenntnisstand und Einschätzung der Stadtverwaltung handelt es sich nicht um eine dauerhafte Markierung. Aus dem vorhandenen Bildmaterial schließt sich vielmehr, dass nur eine kurze wenige cm lange weiße Markierung als PR-Aktion auf den Boden aufgebracht wurde.
Gemäß § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen sind. Darunter fallen u.a. auch Markierungen. Privatpersonen ist es daher grundsätzlich nicht gestattet, Markierungen im öffentlichen Verkehrsgrund vorzunehmen.
Ordnungswidrig handelt u.a., wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 33 Abs. 2 StVO verstößt, wonach Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse (temporäre, durch Regen lösliche und sehr kurze Markierung) ist nicht von Verkehrsbeeinträchtigungen auszugehen. Von der Verfolgung einer etwaigen Ordnungswidrigkeit wurde mithin abgesehen. Ein in § 315b StGB vorausgesetzter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist anhand der vorhandenen Erkenntnisse für das Mobilitätsreferat ebenfalls nicht ersichtlich. Die Verfolgung einer etwaigen Straftat obliegt nicht den Behörden der Landeshauptstadt München. Hierüber liegen der Stadtverwaltung auch keine Informationen vor.
Frage 3:
Welche konkreten Konsequenzen zieht die Stadtverwaltung aus dieser Ak- tion? Ist eine Anzeige, ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Entfer- nung der Markierungen geplant?
Antwort:
Entsprechend den Ausführungen zu Frage 2 gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verkehrsbeeinträchtigung oder Sachbe-schädigung durch die Markierung, sodass keine Weiterverfolgung vorgesehen ist. In Fällen, in denen dauerhaft eine Markierung durch private Dritte aufgebracht wird, kommt es hingegen (stets nach Prüfung im Einzelfall) zu Anzeigen sowie zur Entfernung der Markierung durch den Straßenbaulastträger.
Frage 4:
Gab es im Rahmen der Aktion konkrete Behinderungen oder Gefährdun- gen für Fußgänger*innen, insbesondere für mobilitätseingeschränkte Per- sonen, Kinder oder Menschen mit Kinderwagen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 2.
Frage 5:
Wie bewertet der Oberbürgermeister das öffentliche Signal, das von ei- nem rechtswidrigen Handeln des OB-Kandidaten ausgeht – insbesondere im Hinblick auf die Vorbildfunktion und die Verantwortung gegenüber Recht und Gesetz?
Antwort:
Hinsichtlich der verkehrsfachlichen und straßenverkehrsrechtlichen Fragestellungen zum Sachverhalt wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Oberbürgermeister Dieter Reiter nimmt stets seine Vorbildfunktion und Verantwortung gegenüber Recht und Gesetz wahr. Er erwartet dies auch von allen weiteren OB-Kandidat*innen und deren Mitstreiter*innen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.