Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In o.g. Antrag fordern Sie, „Der Stadtrat möge beschließen, dass an die Geschäftsführung der MVG folgende Gesellschafteranweisung auszusprechen ist: Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs ohne gültigen Fahrschein wird zukünftig auf die Stellung eines Strafantrages oder einer Strafanzeige nach §265a StGB verzichtet.“
Ihr Antrag bezieht sich auf eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Geschäftsführung der Stadtwerke München GmbH (SWM)/Münchner Verkehrsgesellschaft (MVG) fällt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist deshalb rechtlich nicht möglich. Daher erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Grundlage für die Regelungen im Zusammenhang mit dem erhöhten Beförderungsentgelt sind die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) sowie die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Die entsprechenden Rechtsvorschriften wurden im Gemeinschaftstarif des Münchner Verkehrs- und Tarifverbunds (MVV) umgesetzt. Hier ist in § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt klar geregelt, dass im Anwendungsfall eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren davon unberührt bleibt.
§ 265a Strafgesetzbuch (StGB) regelt die Erschleichung von Leistungen, ausdrücklich auch die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, wobei bereits der Versuch strafbar ist.
In Abstimmung mit der MVG sowie dem Mobilitätsreferat der Landeshauptstadt München, die wir jeweils um eine Stellungnahme gebeten haben, möchten wir bezugnehmend auf Ihr Anliegen Folgendes ausführen:
Die SWM/MVG sprechen sich deutlich gegen eine Entkriminalisierung der Beförderungserschleichung aus und nutzen die Möglichkeit des Strafantrags bei vorsätzlichem Handeln zur Abschreckung und zur Sicherung der Einnahmen. Nach Einschätzung der MVG besteht derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für eine Entkriminalisierung, da bei sozial benachteiligten Zielgruppen in der Regel keine Strafanträge gestellt werden.
Die MVG verweist in diesem Zusammenhang auf das Positionspapier des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). Der VDV betont darin insbesondere die unerwünschte Signalwirkung einer Entkriminalisierung, den Wertungswiderspruch gegenüber anderen Vermögensdelikten wie Betrug oder Diebstahl sowie die Bedeutung des Strafrechts für ein wirksames Sanktionsspektrum und die Handhabe der Fahrausweisprüfung.
In der fachlichen Abwägung des Mobilitätsreferates kann eine Bewertung der im Antrag enthaltenen Vorschläge nur dann zielführend erfolgen, wenn die sozioökonomischen Effekte mit den verkehrswirtschaftlichen gegenübergestellt und dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
Hierbei ist anzumerken, dass es triftige Argumente zur Entkriminalisierung des Fahrens ohne gültigen Fahrschein gibt, sowohl bezüglich der Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs als Mittel der Bestrafung als auch dessen Wirksamkeit und soziale Folgen. Da gemäß der zitierten Statistik der überwiegende Teil von Schwarzfahrenden nicht in betrügerischer Absicht, sondern aus materieller oder gesundheitlicher Not heraus handelt, erscheint das Strafmaß des Freiheitsentzugs in mehrerlei Hinsicht fragwürdig.
Der gestellte Strafantrag ändert nichts am System, da kein Erziehungseffekt entsteht. Durch das Erleben des Freiheitsentzugs ist bei sozial Deprivierten mit weiterer Verschlechterung ihrer Verfassung zu rechnen, sodass sie auch nach der Freiheitsstrafe nicht in die Lage versetzt werden das Beförderungsentgelt zu zahlen. Freiheitsentzug entfaltet hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des überwiegenden Teils der Verurteilten keinen gesellschaftlichen Mehrwert, im Gegensatz etwa zu alternativen Maßnahmen wie der Ableistung von Sozialstunden. Neben der Fürsorge für Andere können diese durch die Erfahrung von sozialer Wertschätzung durch den/die Verurteilte/n einen positiven stabilisierenden Effekt haben.
Die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs im Vergleich zu anderen Vergehen im Verkehr ist fraglich. Falschparken, auch im Falle nicht bezahlter Parkgebühr, wird lediglich als Ordnungswidrigkeit bewertet. Bei Radfahrern führt das Inkaufnehmen von Unfällen durch rücksichtsloses Rasen oder die Missachtung von Vorfahrtsregeln teils zu einer Bedrohung von Leib und Leben Anderer. Im Gegensatz zum Schwarzfahren wird dies jedoch nicht als Straftat geahndet.
Gegen diese Argumente steht der gesellschaftliche Schaden, der durch das Erschleichen von Leistungen gemäß § 265a StGB entsteht, und der in diesem Antrag angesprochen wird.
Schwarzfahren verursacht erhebliche finanzielle Schäden für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Fahrgäste leisten in Deutschland durch den Kauf ihres Tickets einen zentralen und zuverlässigen Beitrag für ein leistungsfähiges ÖPNV-System. Damit sind Fahrgeldeinnahmen die wichtigste Säule der ÖPNV-Finanzierung.
Die Landeshauptstadt München (LHM) muss auch die Wirtschaftlichkeit ihrer Eigenbetriebe und deren Tochtergesellschaften, in diesem Fall der MVG, im Blick haben. Gerade in Zeiten starker Defizite, auch als Spätfolge wegbrechender Einnahmen, während der COVID-Pandemie, sind die Verkehrsbetriebe zu ihrer Existenzsicherung umso mehr auf verlässliche Fahrgeldeinnahmen angewiesen.
Für soziale Härtefälle gibt es mit der IsarCardS bereits eine sozial abgefederte Ticketalternative für 31,10 Euro für die gesamte M-Zone im Monat. Dieser Preis liegt deutlich unter den 45,02 Euro, die aktuell im Bürgergeld-Regelsatz für Mobilität vorgesehen sind.
Einer kommunalen Verwaltung sind hinsichtlich bundesweit geltender Gesetze die Hände gebunden. Es liegt nicht in ihrem Ermessen, geltendes Recht in Frage zu stellen noch über dessen Vollzug zu entscheiden. Dies ist letztlich Aufgabe der Justiz. Sollte sich die MVG selbst dazu entscheiden, die Anzeigen auszusetzen, so wäre dies eine eigenständige unternehmerische Entscheidung. Eine dem Antrag entsprechende und gegen geltendes Gesetz verstoßende Weisung der LHM kann nicht erfolgen.
Aus den genannten Gründen der fehlenden Effektivität und Angemessenheit einer Gefängnisstrafe wäre dennoch eine gesetzliche Neuregelung auf Bundesebene (Ordnungswidrigkeit statt Straftat) aus fachlicher Sicht begrüßenswert. Zur Förderung der sozialen Teilhabe aller in einer Solidargesellschaft besteht demnach die große Herausforderung für den Gesetzgeber darin, den Widerspruch zwischen steigenden Ansprüchen an Angebot, Kapazitäten, Qualität und Klimaschutz im ÖPNV auf der einen Seite und erschwinglichen Fahrpreisen auf der anderen Seite aufzulösen.
Es ist unbestritten, dass es gute Gründe gibt, über eine Entkriminalisierung des Schwarzfahrens nachzudenken, gerade mit Blick auf soziale Härtefälle und die Frage, ob Freiheitsstrafen in diesem Bereich wirklich verhältnismäßig sind. Gleichzeitig darf aber nicht übersehen werden, dass das Strafrecht eine wichtige Orientierungs- und Signalwirkung entfaltet. Wenn ein Verhalten, das bisher klar als Unrecht galt, plötzlich nicht mehr strafrechtlich sanktioniert wird, kann dies leicht als Relativierung verstanden werden. Damit verbunden ist die Gefahr, dass das Vertrauen in die Verbindlichkeit von Regeln insgesamt Schaden nimmt. Entscheidend ist daher, bei allen sozialpolitisch nachvollziehbaren Überlegungen auch die Stabilität und Glaubwürdigkeit der Rechtsordnung im Blick zu behalten, um nicht das Gefühl zu erzeugen, dass Regelverstöße folgenlos bleiben.
Hiervon unabhängig zu behandeln ist die Frage, ob der ÖPNV generell für alle Fahrgäste kostenlos angeboten werden kann oder sollte. Solange hierfür aber keine ausreichende Finanzierung gewährleistet ist, sind die Verkehrsunternehmen auf die Tarifeinnahmen angewiesen. Jede Maßnahme, die suggeriert, das Fahren ohne Fahrschein wäre moralisch gerechtfertigt oder rechtlich folgenlos, wäre insofern kontraproduktiv und ginge lediglich zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der zahlenden Kunden, ist daher abzulehnen.
Ich hoffe, dass die vorstehenden Ausführungen die Vielschichtigkeit der Thematik verdeutlichen und zur weiteren Meinungsbildung beitragen. Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.