Welche Auswirkung hat die geplante Umsatzsteuerbefreiung des Bundes für die Sportinfrastruktur?
Anfrage Stadrats-Mitglieder Leo Agerer und Ulrike Grimm (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 25.9.2024
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 25.9.2024 nehme ich Bezug.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Die laufenden Haushaltsberatungen des Bundes sehen vor, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von ‚in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben‘ vorgesehen wird. Was sich auf den ersten Blick nach einer Entlastung der Kommunen und Sportvereine sowie der Förderung der Sportinfrastruktur anhört, kann insbesondere für die Kommunen zum großen Problem werden. Von dieser Umsatzsteuerbefreiung soll auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben erfasst werden. Damit entfiele auch die bisherige Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei Investitionen in die jeweiligen Sportstätten. Die Steuerbefreiung soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten. Deshalb fragen wir den Oberbürgermeister:“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Welche Auswirkung hat die geplante Umsatzsteuerbefreiung auf die Sportinfrastruktur in München?
Antwort:
Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 war die Einführung einer neuen Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 22 Buchstabe c UStG) für Umsätze aus für bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben, vorgesehen. Die Anwendung o.g. Umsatzsteuerbefreiung hätte korrespondierend als Auswirkung den Wegfall des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen in Zusammenhang mit diesen umsatzsteuerbefreiten Ausgangsumsätzen zur Folge.
Der Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 mit
umfangreichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet. Im Zuge der Ausschussberatungen wurde die geplante umsatzsteuerliche Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 22 Buchstabe c UStG) gestrichen. Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zugestimmt. Die umsatzsteuerliche Behandlung von kommunalen Sportanlagen bleibt unverändert.
Vor diesem Hintergrund wird diesseits davon ausgegangen, dass eine weitergehende Beurteilung nicht mehr erforderlich ist.
Frage 2:
Welche laufenden und geplanten Sportinfrastrukturbaumaßnahmen wären davon betroffen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Welche laufenden und geplanten Baumaßnahmen von Sportvereinen im Rahmen der Sportinfrastrukturförderung durch die Landeshauptstadt München wären davon betroffen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 4:
Welcher zusätzliche Finanzaufwand kommt auf die Landeshauptstadt München zu, wenn keine Übergangsregelungen oder -fristen für laufende Projekte gewährt werden?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 5:
Welcher zusätzliche Finanzaufwand kommt auf die Landeshauptstadt München durch die kurzfristige Änderung in Bezug auf die geplanten Sportinfrastrukturprojekte zu?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.