Kostenfreiheit des Schulwegs neu denken
Antrag Stadtrats-Mitglieder Fabian Ewald, Alexandra Gaßmann und Jens Luther (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 4.12.2024
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
In Ihrem Antrag forderten Sie Herrn Oberbürgermeister Dieter Reiter auf, im Bayerischen Städtetag eine Novellierung der Kostenfreiheit des Schulwegs einzubringen, damit die Kommunen die Kostenfreiheit des Schulweges generell unabhängig von der Zwei- bzw. Drei-Kilometer-Grenze bewilligen können.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag Folgendes mit:
1.Darstellung der Sach- und Rechtslage:
Die Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Bildungswesens liegen im Wesentlichen bei den Ländern. Im Freistaat Bayern regeln das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) sowie die Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) einen möglichen Beförderungsanspruch zum Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule.
Nach § 2 Abs. 1 SchBefV besteht nur zum Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts an der nächstgelegenen Schule eine sogenannte Beförderungspflicht. Eine Beförderung wird dann notwendig, wenn der fußläufig zurückzulegende Schulweg zu dem Ort, an dem regelmäßig Unterricht stattfindet, für Schüler*innen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer in einfacher Richtung, für Schüler*innen ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als drei Kilometer in einfacher Richtung beträgt und die Zurücklegung des Schulweges auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist oder eine dauernde Behinderung der Schüler*innen eine Beförderung erfordert. Bei besonders gefährlichen oder besonders beschwerlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden (Art. 2 Abs. 1 SchKfrG).
Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass Schulwege mit einer geringeren Entfernung von Schüler*innen zu Fuß zurückgelegt werden können.Die Landeshauptstadt München gewährt allen anspruchsberechtigten Münchner Schüler*innen das 365-Euro-Ticket des Münchner Verkehrsverbundes (MVV), sofern keine Beförderung mit Schulbussen notwendig ist. Dieses Ticket ist verbundweit gültig und wird zum Pauschalpreis ausgegeben. Seit dessen Einführung im August 2020 ist der Preis unverändert geblieben.
Die Landeshauptstadt München hat aus städtischen Haushaltsmitteln für die gesetzliche Schüler*innenbeförderung pro Schuljahr Fahrtkosten in Höhe von ca. 11 Mio. Euro zu tragen. Der Freistaat Bayern erstattet lediglich 34 Prozent der entstehenden Kosten. Sollte eine Mindestentfernungsgrenze entfallen, würden für die Landeshauptstadt München unter der Annahme unveränderter Zuschüsse des Freistaats, Mehrkosten in Höhe von ca. 33 Mio. Euro entstehen.
Der Bildungsausschuss des Stadtrats hat sich in der Sitzung vom 2.4.2025 mit einer gleichlautenden Empfehlung der Bürgerversammlung des Stadtbezirks 8 befasst und dieser aufgrund der Mehrkosten nicht entsprochen (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/E 01967).
2.Vorstoß der Landeshauptstadt München im Jahr 2020
Herr Oberbürgermeister Reiter hatte bereits mit Schreiben vom 9.1.2020 diverse Aspekte aus dem Bereich der Schüler*innenbeförderung an den damaligen Staatsminister für Unterricht und Kultus, Herrn Prof. Dr. Michael Piazolo, adressiert.
Zusammenfassend teilte dieser mit, dass Anliegen, die Vorschriften über die Schülerbeförderung anzupassen bzw. auszuweiten, in der Vergangenheit von verschiedenen Seiten artikuliert worden seien. Beispielsweise sei dies auch über die Landesschülerkonferenz erfolgt. Entsprechende Ausweitungen der Vorschriften über die Schülerbeförderung habe der Bayerische Landtag stets abgelehnt.
3.Ausblick
Wenngleich sich die Ausgangslage hinsichtlich der Entfernungsgrenzen nicht geändert hat, greift Herr Oberbürgermeister Reiter gerne das Thema erneut auf und wird sich diesbezüglich an den Bayrischen Städtetag wenden. Aus den oben genannten Gründen muss dies jedoch unbedingt mit einer Verbesserung der staatlichen Zuschussregelungen für die Aufgabenträger verbunden werden, da ansonsten eine kommunale Finanzierbarkeit nicht gegeben ist.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.