Die Landeshauptstadt München nimmt zu den Artikeln im Münchner Merkur „Was passiert hinter dieser Fassade“ und in der Abendzeitung „Warum wohnt hier keiner“ vom 21.10.2025 wie folgt Stellung:
Die im Zensus erhobenen 22.000 leerstehenden Wohnungen haben nicht alle einen unmittelbaren Bezug auf zweckentfremdungsrechtliche Verstöße. Bei 53 Prozent (rund 11.800) dieser Wohnungen handelte es sich um sogenannten marktaktiven Leerstand, also um Wohnungen, die innerhalb der nächsten drei Monate für den Bezug verfügbar waren. Ein Leerstand von unter drei Monaten ist zweckentfremdungsrechtlich unerheblich. Ebenso kann ein zeitlich überwiegender Leerstand von nur sporadisch genutzten Zweitwohnungen zweckentfremdungsrechtlich leider nicht geahndet werden. Dies gilt auch, wenn eine derartige Wohnung für einen länger als drei Monate andauernden Zeitraum nicht genutzt wird.
Für fast jede vierte leerstehende Wohnung (25 Prozent bzw. rund 5.600 Wohnungen) waren Baumaßnahmen oder Sanierungen vorgesehen oder fanden zum Zeitpunkt der Erhebung bereits statt.
Die von den Linken immer wieder dargestellten Lösungsvorschläge, Leerstände zu bekämpfen, sind in diesem Zusammenhang ebenso rechtswidrig wie unzulässig:
Bis zum Jahr 2017 erhielt das Sozialreferat von den Stadtwerken München auf entsprechende Anfrage Informationen über konkrete und auf den einzelnen Wohnraum bezogene Stromverbrauchsdaten. Die Stadtwerke mussten im Jahr 2017 diese Praxis aus datenschutzrechtlichen Gründen beenden. Ausschließlich in konkreten Verdachtsfällen ist es juristisch möglich, Verbrauchsdaten von den Stadtwerken zu erhalten, jedoch aus Datenschutzgründen nicht mehr zur allgemeinen Ermittlung von Leerständen. Die hierfür notwendige rechtliche Anpassung durch die bayerische Staatsregierung wurde bereits gefordert.
Liegen hingegen Mängel an einer Wohnung vor, wird vorrangig über die Zweckentfremdungssatzung eine Anordnung zur Beseitigung der Mängel mit anschließender Wiederbelegung der Wohnung verfügt. Unterliegt ein Haus aber nicht mehr den Regelungen der Zweckentfremdungssatzung (weil kein Wohnraum mehr vorliegt), ist ein Instandsetzungsgebot im Rahmen des BauGB denkbar. Das Baugesetzbuch enthält Rechtsinstrumente, die beim Umgang mit verwahrlosten Immobilien Anwendung finden können, insbesondere das Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsgebot. Weist ein Gebäude Missstände oder Mängel auf, kann grundsätzlich die Beseitigung von Missständen durch Modernisierungsgebote und die Behebung von Mängeln durch Instandsetzungsgebote angeordnet werden. Derlei Anordnungen werden unter hohem Verwaltungsaufwand seitens der Stadtverwaltung praktiziert. Unabhängig davon können Anordnungen zur Gefahrenabwehr erlassen werden.
In diesem Zusammenhang sind darüber hinausgehende Anordnungen, die die Wiederherstellung oder Erhaltung der Nutzbarkeit als Wohnraum betreffen, jedoch nicht zulässig.
Oberbürgermeister Dieter Reiter: „Die Linke hat mit ihrer Plakataktion gegen Leerstand wortwörtlich ,plakativ‘ für Aufsehen gesorgt, verkennt aber wohl bewusst die rechtlichen Gegebenheiten im Einzelfall. In einem Rechtsstaat ist es schlicht nicht möglich, Maßnahmen zu ergreifen, die auf den ersten Blick zwar populär erscheinen, aber rechtlich nicht zulässig und somit zum Scheitern verurteilt sind. Die Landeshauptstadt München hat mit der Zweckentfremdungssatzung ein wirksames Mittel gegen Leerstände. Die stadteigene Online-Meldeplattform ist zudem ein etabliertes Instrument, Leerstände zu melden, denen wir systematisch nachgehen.“