Ausweitung der U-Untersuchungen – die LHM bereitet sich vor II
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sabine Bär, Michael Dzeba, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 8.9.2025
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Ihrer Anfrage liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im aktuellen Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ schreiben die Koalitionäre im Kapitel „Gesundheit und Pflege“: „Die bestehenden U-Untersuchungen werden erweitert und das Einladewesen für alle weiterentwickelt.“
Um die Landeshauptstadt München (LHM) gut auf eine Erweiterung der U-Untersuchungen vorzubereiten und ggf. Personal oder Finanzen vorzuhalten, wäre eine aktuelle Bestandsaufnahme in diesem Bereich wichtig. Denn auch wenn die U-Untersuchungen in Bayern Pflicht sind, ist realistischerweise anzunehmen, dass nicht jedes Kind in München an jeder einzelnen Untersuchung teilgenommen hat.
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet.
Die einzelnen Punkte Ihrer Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung des Beitrags vom Stadtjugendamt wie folgt:
Frage 1:
Hat die Stadtverwaltung detailliert Kenntnis davon, inwieweit die bereits bestehenden U-Untersuchungen in München angenommen bzw. genutzt werden?
Antwort:
Die Stadtverwaltung erhält im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung Kenntnis davon, inwieweit die U-Untersuchungen in der Landeshauptstadt München (LHM) angenommen werden. Die Datenerhebung erfolgt anhand der Vorlage des Vorsorgeheftes durch die Sorgeberechtigten. Gesetzlich verpflichtend muss im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung allerdings nur die Teilnahme an der letzten altersentsprechenden U-Untersuchung vor der Einschulung, das heißt an der U8-Untersuchung – im 46. bis 48 Lebensmonat (mit etwa vier Jahren) – oder der U9-Untersuchung – im 60. bis 64. Lebensmonat (mit etwa fünf Jahren) –, nachgewiesen werden.Grundlage hierfür ist das Gesundheitsdienstgesetz (GDG: Art. 12 Schulgesundheitspflege Absatz (3)). Die Personensorgeberechtigten haben demnach „ihr Kind zur Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG den Gesundheitsämtern vorzustellen und den Nachweis über die Teilnahme an der für das Kind im Zeitpunkt der Schuleingangsuntersuchung altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen.“ Die Angaben zur Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U7a erfolgen auf freiwilliger Basis und werden im Rahmen der Anamnese bei der Gesundheitsuntersuchung erfragt.
Der Beantwortung von Frage 2 liegen die Daten der Kinder zugrunde, die im Jahr 2023 schulpflichtig wurden und im entsprechenden Untersuchungszeitraum im Gesundheitsreferat (GSR) im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung untersucht wurden.
Frage 2:
Wenn ja, wie hoch ist der Anteil der Kinder in München, die
a) an keiner der verpflichtenden U-Untersuchungen teilgenommen haben?
b) nur teilweise an den verpflichtenden U-Untersuchungen teilgenommen haben (bitte aufgeschlüsselt nach Teilnahmeanteil an den einzelnen Untersuchungen)?
c) an allen verpflichtenden U-Untersuchungen teilgenommen haben?
Antwort:
Zu a)
Für den Einschulungsjahrgang 2023 ergibt sich ein Anteil von 1,9% der Kinder, für die das Vorsorgeheft bei der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung vorgelegt wurde, die an keiner der verpflichtenden U-Untersuchungen (U1-U8) teilgenommen haben (zur Teilnahme an der U9 siehe Anmerkung unter b).
Zu b)
Anhand der vorgelegten Vorsorgehefte ergeben sich für den Einschuljahrgang 2023 folgende Teilnahmeanteile an den einzelnen U-Untersuchungen:
U1 (direkt nach der Geburt) 92,0%, U2 (3. bis 10. Lebenstag) 92,0%, U3 (4. bis 5. Lebenswoche) 92,4%, U4 (3. bis 4. Lebensmonat) 92,4%, U5 (6. bis 7. Lebensmonat) 92,0%, U6 (10. bis 12. Lebensmonat) 93,2%, U7 (21. bis 24. Lebensmonat) 92,3%, U7a (34. bis 36. Lebensmonat) 91,6%, U8 (46. bis 48. Lebensmonat) 92,1%, U9 (60. bis 64. Lebensmonat) 40,1%.Bei den Angaben zur U9-Untersuchung muss Folgendes berücksichtigt werden: Im vorliegenden Einschuljahrgang 2023 war die neu eingeführte, reformierte Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung in der Einführungsphase. Daher wurden die Kinder entweder im vorletzten oder im letzten Kindergartenjahr untersucht. Im vorletzten Kindergartenjahr sind die Kinder allerdings in der Regel zu jung, um bereits an der U9-Untersuchung teilgenommen haben zu können. Für diese Kinder ist dann der Nachweis über die Teilnahme an der U8-Untersuchung zur Gesundheitsuntersuchung verpflichtend. Die U9-Untersuchung kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht nachgewiesen werden.
Zu c)
80,6% der Kinder des Einschulungsjahrgangs 2023, für die das Vorsorgeheft vorgelegt wurde, hatten zum Zeitpunkt der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung an allen verpflichtenden U-Untersuchungen (U1 bis U8) teilgenommen.
Frage 3:
Worin sieht die Stadtverwaltung die Gründe dafür, dass an verpflichtenden Untersuchungen nicht teilgenommen wird?
Antwort:
Die erste U-Untersuchung (U1) findet unmittelbar nach der Geburt, in der Regel in der Geburtsklinik, statt. Auch die U2 wird noch oft während des Aufenthaltes in der Klinik durchgeführt. Dies erklärt mitunter die hohe Teilnahmequote an diesen ersten U-Untersuchungen.
Wichtig ist zu beachten, dass Kinder die im Ausland geboren und/oder die ersten Lebensjahre im Ausland verbracht haben, im Anteil der Kinder, die nicht an den deutschen U-Untersuchungen teilgenommen haben, enthalten sind. Sie haben trotzdem unter Umständen an vergleichbaren Vorsorgeuntersuchungen in den Herkunftsländern bzw. Ländern, in denen die Familien sich aufgehalten haben, teilgenommen.
Die Gründe für eine Nichtteilnahme an den U-Untersuchungen können sehr vielfältig sein. In Einzelfällen kann die kinderärztliche Anbindung erschwert sein (z.B. bei Zuzug der Familie aus dem Ausland, einem anderen Bundesland, einer anderen Stadt oder Landkreis, oder Umzug in einen anderen Stadtteil), weil die kinderärztliche Praxis aktuell keine Aufnahmekapazität für neue, nicht akut erkrankte Kinder hat.
Unter Umständen ist es auch schwierig (besonders in der „Infektsaison“), einen Ersatztermin für eine ausgefallene U-Untersuchung zum Beispiel aufgrund von Erkrankung des Kindes oder der Sorgenberechtigten bei den niedergelassenen Kinder- und Jugendärzt*innen zu bekommen. Die U-Un-tersuchungen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes stattfinden und da sie zeitaufwändig sind, müssen sie von den Praxen längerfristig geplant werden. Auch werden die Kosten für die Früherkennungsuntersuchungen nur in einem begrenzten Zeitraum (Toleranzgrenzen) von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Kann die U-Untersuchung nicht in diesem Toleranzzeitraum wahrgenommen werden, müssen die Kosten von der Familie selbst getragen werden, dies kann ebenfalls dazu führen, dass keine Teilnahme an der Untersuchung erfolgt.
Auch ein fehlender Versicherungsschutz, zum Beispiel bei Zuwanderung nach Deutschland, kann eine Nichtteilnahme begründen. Hinzu kommt, dass geflüchteten Familien das deutsche Gesundheitssystem nicht vertraut ist und die entsprechenden Gesundheitsleistungen nicht bekannt sind. Auch Verständigungsprobleme können zu einer geringeren Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen führen.
Frage 4:
Was kann die Stadtverwaltung tun, um diejenigen Kinder in Untersuchungen zu bringen, die bisher nicht untersucht wurden?
Antwort:
Das GSR nutzt alle eigenen Angebote wie zum Beispiel die Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung (GSR-GVO 21), die Frühkindliche Gesundheitsförderung (GSR-GVO 12) und die Gesundheitsvorsorge für Menschen in Unterkünften (GSR-GVO 14), um auf die U-Untersuchungen und ihren Nutzen hinzuweisen und unterstützt die Sorgeberechtigten bei der Anbindung an das versorgende System.
In den von der LHM betriebenen GesundheitsTreffs stehen multiprofessionelle Teams aus Ärzt*innen, Sozialpädagog*innen, Gesundheitsfachkräften sowie medizinischen Fachangestellten für alle gesundheitsbezogenen Fragen und Probleme zur Verfügung. Sie bieten Unterstützung durch Untersuchung, Gesundheitsangebote, Beratung und Vermittlung. Nicht in Anspruch genommene U-Untersuchungen können unter bestimmten Rahmenbedingungen in den GesundheitsTreffs nachgeholt werden.
Das Stadtjugendamt informiert alle Sorgeberechtigten in der LHM im Rahmen der „Elternbriefe“ ausführlich über die dem Alter des Kindes anstehende U-Untersuchung und die Wichtigkeit und den Nutzen der Vorsorgeuntersuchungen.
Wenn Kinder nicht im GSR an der Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung teilgenommen haben, prüft das Sozialreferat (Stadtjugendamt) in eigener Zuständigkeit, ob eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegt. Das Stadtjugendamt informiert nach Schuljahresbeginn die Sozialbürgerhäuserund die Abteilung Wohnungslosenhilfe und Prävention (WP/OP) im Amt für Wohnen und Migration über jene Eltern/Personensorgeberechtigten, die ihre Kinder trotz wiederholter Aufforderungen nicht zur Gesundheitsuntersuchung zur Einschulung vorgestellt haben. Die Bezirkssozialarbeit setzt sich mit den Eltern/Personensorgeberechtigten in Verbindung und prüft, ob gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, oder Unterstützung und Hilfen eingeleitet werden sollen.
Frage 5:
Wenn nein, hat die Stadtverwaltung vor, diesen „blinden Fleck“ durch Abfragen oder Umfragen zu beheben?
Antwort:
Ein „blinder Fleck“ liegt nicht vor. Etwaige Gründe für die mangelnde Teilnahme an den verpflichtenden Untersuchungen und die entsprechenden Maßnahmen der städtischen Referate werden in den Antworten zu Fragen 3 und 4 beschrieben.