Gebührenpraxis bei Rücklastschriften durch die MVG / Novalnet AG
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 17.9.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In o.g. Anfrage bitten Sie, den Oberbürgermeister, folgende Fragen zu beantworten:
„Nach Hinweisen von Bürger*innen erhebt die MVG über Novalnet bei Rücklastschriften pauschale Gebühren, die über das hinausgehen, was nach geltender Rechtsprechung zulässig ist. Besonders problematisch erscheint, dass interne Verwaltungskosten als Pauschale in Rechnung gestellt werden und die angeblich entstandenen Fremdbankgebühren nicht nachgewiesen werden. Dies widerspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und trifft vor allem Menschen, die ohnehin finanziell belastet sind. Ein städtisches Unternehmen sollte hier eine Vorbildfunktion einnehmen und für transparente, faire sowie rechtlich einwandfreie Gebührenregelungen stehen.“
Ihre Anfrage betrifft eine Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Geschäftsführung der Stadtwerke München GmbH, Ressort Möbilität (SWM/ MVG) und der Novalnet AG Empowering Payment fällt. Die MVG und Novalnet AG nehmen hierzu wie folgt Stellung:
Die MVG hat die Zahlungsabwicklung über den M-Login an die Novalnet AG übertragen, ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenes Zahlungsinstitut. Novalnet übernimmt als technischer Dienstleister das SEPA-Lastschriftverfahren; ein direktes Vertragsverhältnis zu den Kundinnen und Kunden besteht nicht. Rücklastschriften entstehen, wenn eine Lastschrift – etwa wegen fehlender Kontodeckung, falscher Angaben oder eines Widerspruchs – von der Bank des Zahlungspflichtigen nicht eingelöst wird. Die Kundinnen und Kunden werden zuvor über den Einzug und die Abtretung der Forderung informiert.
Die dabei entstehenden Kosten ergeben sich überwiegend aus Bankgebühren im sogenannten Interbanken-Clearing, die an die Novalnet AG weiterbelastet und an die Kundschaft weitergereicht werden. In Deutschland liegen diese Fremdgebühren meist bei rund 5 EUR, im Ausland teilweise höher. Der verbleibende Anteil von rund 2 EUR deckt den internen Aufwand für Benachrichtigung und Buchungsabgleich ab.
Die Gesamtsumme von 6,50 EUR spiegelt somit die tatsächlichen Fremd- und Bearbeitungskosten wider; eine Gewinnerzielung ist nicht verbunden. Nach Kenntnis der MVG handelt es sich um eine branchenübliche Vorge-hensweise. Durch die Deckelung auf 6,50 EUR sollen Kundinnen und Kunden vor teils deutlich höheren Fremdbankgebühren geschützt werden.
Frage 1:
Ist es zutreffend, dass bei Rücklastschriften im Abbuchungssystem der MVG über den Zahlungsdienstleister Novalnet AG pauschal 6,50 Euro Gebühren erhoben werden, darunter 2 Euro als „interne Bearbeitungsgebühren“ sowie 2,50 Euro als „Fremdbankgebühren“?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Wie sich aus unserer vorstehenden detaillierten Stellungnahme ergibt, handelt es sich bei der von der Novalnet AG berechneten Gesamtsumme von 6,50 EUR nicht um eine Pauschalgebühr, sondern um die Summe tatsächlich entstandener Fremd- und Aufwandskosten. Der wesentliche Anteil dieser Kosten entfällt auf Fremdentgelte, die der Novalnet AG von den beteiligten Kreditinstituten im Rahmen des Interbanken-Clearings belastet werden. Diese Rücklastschriftentgelte variieren je nach Bank, Land und Clearingweg erheblich und liegen häufig zwischen 4,00 EUR und 5,00 EUR, in Einzelfällen – insbesondere bei ausländischen Banken – sogar bei bis zu 16,50 EUR. Selbst diese Aufwendungen sind in vielen Fällen nicht kostendeckend, da die Novalnet AG höhere von den Kreditinstituten erhobene Fremdbankgebühren aus Gründen der Kundenfreundlichkeit nicht vollständig an die Endkundinnen und Endkunden weitergibt, sondern den übersteigenden Betrag selbst trägt.
Frage 2:
Wenn ja: Auf welcher rechtlichen Grundlage erhebt die MVG bzw. Novalnet diese pauschalen Gebühren?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Siehe Antwort zur Frage 1.
Frage 3:
Ist der Stadt bzw. der MVG die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urteil Xa ZR 40/08; OLG Düsseldorf, Urteil 20 U 91/21) bekannt, nach den internen Verwaltungskosten nicht erstattungsfähig sind und nur tatsächlich entstandene, nachgewiesene Bankgebühren weitergegeben werden dür- fen?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Ja, diese Rechtsprechung ist uns als reguliertes Zahlungsinstitut selbstverständlich bekannt. Da zwischen der Novalnet AG und den Endkunden keinunmittelbares Vertragsverhältnis besteht und somit keine AGB-rechtliche Pauschalvereinbarung getroffen wird, ist die genannte Rechtsprechung nicht unmittelbar übertragbar. Gleichwohl hat sich die Novalnet AG an diesen Maßstäben orientiert und erhebt nur nachweisbare, angemessene und verursachungsgerechte Kosten. Wie in unserer detaillierten Stellungnahme dargestellt, werden die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Fremdbankgebühren an die Endkunden weitergegeben.
In zahlreichen Fällen trägt die Novalnet AG sogar höhere Fremdbankgebühren selbst, anstatt diese an die Endkunden weiterzugeben.
Mahngebühren werden von der Novalnet AG grundsätzlich nicht pauschal erhoben, sondern ausschließlich dann, wenn im Einzelfall ein nachweisbarer zusätzlicher Aufwand entsteht. Eine weitergehende Umlage interner Personal- oder Systemkosten erfolgt ausdrücklich nicht. Mit der Nichteinlösung einer Lastschrift tritt Zahlungsverzug ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Gründe hierfür liegen regelmäßig auf Kundenseite, z.B. durch unzutreffende Kontodaten, unbegründete Widersprüche oder fehlende Deckung, obwohl die Kundschaft rechtzeitig über den bevorstehenden Einzug informiert wurde.
Frage 4:
Wie stellt die Stadt sicher, dass ihre Beteiligungsgesellschaften – hier die MVG – rechtskonforme Gebührenregelungen anwenden und Bürger*innen nicht mit unzulässigen Pauschalen belastet werden?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Die Einhaltung rechtskonformer Gebührenregelungen ist für die MVG und die Novalnet AG selbstverständlich von zentraler Bedeutung. Beide Unternehmen stimmen sich hierzu fortlaufend eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass die bestehende Gebührenstruktur den rechtlichen Vorgaben, der höchstrichterlichen Rechtsprechung (sofern anwendbar) sowie den berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger in vollem Umfang entspricht.
Die von der Novalnet AG erhobene Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6,50 EUR stellt keine unzulässige Pauschale, sondern de Facto eine Kostenobergrenze dar, die die tatsächlich im Interbanken-Clearing entstehenden Fremdbankentgelte abbildet und zugleich deckelt. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kundinnen und Kunden nicht mit den teils deutlich höheren Fremdbankgebühren einzelner Institute belastet werden. In der Praxis übernimmt die Novalnet AG regelmäßig einen Teil dieser Fremdkosten selbst, um die Belastung für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten.Darüber hinaus arbeiten die MVG und die Novalnet AG kontinuierlich an einer weiteren Optimierung der Gebührenstruktur, um künftig noch transparenter und nachvollziehbarer darzulegen, welche Kostenbestandteile im Einzelfall anfallen und wie diese gesetzeskonform weitergegeben werden dürfen.
Frage 5:
Ist vorgesehen, die AGBs der MVG (HandyTicket, MVG Rad etc.) an die geltende Rechtsprechung anzupassen?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Aus Sicht der der Novalnet AG besteht derzeit kein Anlass für eine Anpassung der bestehenden AGB-Regelungen der MG, da diese bereits im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung stehen. Die in der Anfrage implizierte Annahme, die derzeitige Ausgestaltung sei rechtswidrig oder veraltet, trifft nicht zu.
Die von der Fraktion DIE LINKE zitierte Rechtsprechung (BGH, Xa ZR 40/08; OLG Düsseldorf, 20 U 91/21) betrifft Entgeltklauseln von Kreditinstituten gegenüber ihren eigenen Kontoinhabern, also Fälle eines direkten Bankkundenverhältnisses. Diese Konstellation ist auf die MVG und die Novalnet AG nicht unmittelbar übertragbar, da zwischen der Novalnet AG und den Endkunden kein eigenes Vertragsverhältnis besteht.
Die AGBs der MVG sehen vielmehr vor, dass die Zahlungsabwicklung über ein nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) zugelassenes Zahlungsinstitut erfolgt. Entsprechend werden keine eigenständigen Entgelte erhoben, sondern lediglich die angefallenen Fremdkosten im Rahmen des Interbankenclearings weitergegeben.
Ungeachtet dessen unterzieht die MVG ihre AGBs regelmäßig einer rechtlichen Überprüfung, was sich an der Änderungshistorie der AGB transparent nachvollziehen lässt. Um sicherzustellen, dass sämtliche Bestimmungen aktuell, verständlich und rechtssicher bleiben. Sollte sich künftig aufgrund neuer Rechtsprechung oder regulatorischer Änderungen Anpassungsbedarf ergeben, wird dieser selbstverständlich umgesetzt.
Frage 6:
Welche Maßnahmen gedenkt die Stadt zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gerade einkommensschwächere Bürger*innen nicht durch rechtswidrige oder intransparente Gebührenpraktiken zusätzlich belastet werden?
Antwort der MVG und Novalnet AG:
Die bestehende Gebührenstruktur der MVG in Zusammenarbeit mit der Novalnet AG verfolgt ausdrücklich das Ziel, alle Fahrgäste – insbesondereauch einkommensschwächere Bürgerinnen und Bürger – vor überhöhten Fremdbankgebühren bestmöglich zu schützen.
Wie aus den oben aufgeführten Erläuterungen zum Fall LOGPAY ersichtlich ist, wurde durch den Wechsel der SWM/MVG zur Novalnet AG bereits eine dreifache Reduzierung der Kostenbelastung für die Bürgerinnen und Bürger erreicht.
Darüber hinaus wird durch die in unserer Stellungnahme dargestellten Maßnahmen – insbesondere im Bereich der Kundenkommunikation, Kostentransparenz und Nachvollziehbarkeit der Gebührenstruktur - sichergestellt, dass die Zahlungsabwicklung für die Endkundschaft künftig noch verständlicher, transparenter und sozial ausgewogener ausgestaltet ist. Die Rücklastschriftgebühr in Höhe von 6,50 EUR ist keine rechtswidrige Pauschale, sondern de Facto eine Kostenobergrenze, die sicherstellt, dass Kundinnen und Kunden nicht mit den tatsächlich variierenden und teils deutlich höheren Entgelten der beteiligten Banken belastet werden. In der Praxis übernimmt die Novalnet AG regelmäßig einen Teil der real angefallenen Fremdkosten selbst, wodurch die Endkunden faktisch entlastet werden.
Würde stattdessen jede einzelne Rücklastschrift in der jeweils konkreten Höhe der Fremdbankgebühren weitergegeben, würde dies - insbesondere bei Kunden aus dem europäischen Ausland - in vielen Fällen zu deutlich höheren Belastungen von bis zu 16,50 EUR pro Rücklastschrift führen.
Die MVG weist darauf hin, dass die derzeitige Zahlungsabwicklung über die Novalnet AG im Vergleich zu früheren Dienstleistern wie der LOGPAY Financial Services GmbH geringere Gebühren und eine höhere Transparenz bietet. Nach Kenntnis der MVG wurden vergleichbare oder höhere Gebührenmodelle in der Vergangenheit weder politisch noch behördlich beanstandet.
Ziel ist es, alle beteiligten Zahlungsdienstleister nach denselben Maßstäben zu bewerten und eine faire sowie ausgewogene Einschätzung sicherzustellen. Die Novalnet AG ist ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassenes Zahlungsinstitut und erfüllt hohe Anforderungen an Transparenz, Datenschutz und Verbraucherschutz. Sie verfügt zudem über ein TÜV-zertifiziertes Zahlungssystem und arbeitet seit vielen Jahren mit namhaften nationalen und internationalen Unternehmen zusammen.
Sowohl die MVG als auch die Novalnet AG betonen, dass es ihr gemeinsames Anliegen ist, die Interessen aller Beteiligten – der Landeshauptstadt München, der Kundinnen und Kunden und der beteiligten Unternehmen – in ein faires und tragfähiges Gleichgewicht zu bringen. Ziel bleibt es, Bürgerinnen und Bürger vor überhöhten Fremdbankgebühren zu schützen undzugleich eine rechtssichere und wirtschaftlich stabile Zahlungsabwicklung zu gewährleisten.
Das Referat für Arbeit und Wirtschaft teilt die Einschätzung der MVG, dass die derzeitige Gebührenpraxis keine unzulässige Pauschalbelastung darstellt, sondern auf nachvollziehbaren Fremdbankentgelten beruht. Das Referat begrüßt ausdrücklich die angekündigte weitere Transparenzoffensive der MVG und der Novalnet AG mit Blick auf soziale Verträglichkeit und Rechtssicherheit.
Ich bitte Sie, von den oben genannten Ausfertigungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.