Anfrage zu Plakatständern u. Plakaten der politischen Parteien auf Grundstücken der städtischen Wohnungsbaugesellschaft „münchner wohnen“
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 23.9.2025
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 23.9.2025 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Auf einem Grundstück der Münchner Wohnen Immobilien 4 GmbH am Rose-Pichler-Weg 6/7 stünden seit Längerem drei Plakatständer mit Werbung für die Partei „Die Linke“. Diese wären vom öffentlichen Straßenraum in der Grünanlage zur Einmündung Neuherbergstraße/Rose-Pichler-Weg sichtbar. Dazu stellen Sie konkrete Fragen.
Frage 1:
Wurde seitens des Kreisverwaltungsreferats München KVR ein entsprechender positiver Bescheid zum Aufstellen der o.g. Plakatständer der politischen Partei „Die Linke“ auf dem städtischen Grundstück Rose-Pichler- Weg 6/7 erteilt?
Antwort:
Die Erteilung von Plakatierungserlaubnissen zur politischen Plakatierung auf öffentlichem Grund durch das Kreisverwaltungsreferat erfolgt auf Grundlage des Art. 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (Bay-StrWG) i.V.m. der Verordnung der Landeshauptstadt München über das Anbringen von Anschlägen und Plakaten und über Darstellungen durch Bildwerfer (Plakatierungsverordnung).
Dementsprechende Erlaubnisse werden für politische Parteien, Wählergruppen und Kandidat*innen vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden sowie für politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse vor politischen Veranstaltungen erteilt. Seitens des Kreisverwaltungsreferats werden im Zuge der Plakatierungserlaubnis keine konkreten Standorte zur Aufstellung von Plakatständern und Plakaten genehmigt, sondern lediglich die beantragte Stückzahl in den beantragten Stadtbezirken. Soweit bei der Aufstellung der Plakate eine ordnungsgemäße Aufstellung unter Einhaltung der erlassenen Auflagen und Nebenbestimmungen erfolgt, ist die jeweilige Plakatierung zulässig. Plakatierungserlaubnisse des Kreisverwaltungsreferats werden ausschließlich für die Aufstellung von politischen Plakatierungen auf öffentlich gewidmetem Straßengrund der Landeshauptstadt München erteilt, weshalb weder eine Genehmigung für eine konkrete Örtlichkeit noch für einen nicht öffentlich gewidmeten Grund seitens des Kreisverwaltungsreferats erteilt wurde.
Frage 1.1:
Wenn ja, wurde eine Ausnahmegenehmigung seitens des KVR erteilt und wie wurde diese begründet?
Antwort:
Diese Frage wurde mit der Antwort auf Frage 1 beantwortet.
Frage 1.2:
Welcher Grund wurde im Antrag zum Aufstellen der o.g. Plakatständer angegeben?
Antwort:
Ein Antrag der Partei „Die Linke“ zur Aufstellung von Plakatständern auf städtischen Privatgrund im Bereich des Rose-Pichler-Wegs 6/7 wurde beim Kreisverwaltungsreferat nicht gestellt.
Frage 1.3:
Für welchen Zeitraum wurde eine Genehmigung zum Aufstellen o.g. Plakatständer erteilt?
Antwort:
Diese Frage wurde mit der Antwort auf Frage 1 beantwortet.
Frage 2:
Erlaubt die städtische „münchner wohnen“ das Aufstellen von Plakatständer bzw. Plakaten der Politischen Parteien auf ihren Grundstücken in München?
Antwort:
Die Münchner Wohnen gestattet grundsätzlich keine Plakatierung politischer Parteien auf ihren Grundstücken. Dies gilt insbesondere für Grünanlagen, Wohnhöfe und sonstige Gemeinschaftsflächen, um die Sicherheit, Ordnung und Wohnqualität der Mieter*innen zu gewährleisten.Sollten temporäre Aktionen politischer Werbung erfolgen, bedarf dies einer schriftlichen und vorherigen Zustimmung durch die Münchner Wohnen. Ohne Sondergenehmigungen wird keine Zustimmung gegeben.
Frage 2.1:
Wenn ja, wurde seitens der entsprechenden Gesellschaft der „münchner wohnen“ o.g. Plakatierung der Partei „Die Linke“ erlaubt und für welchen Zeitraum?
Antwort:
Für die Aufstellung der von Ihnen genannten Plakatständer wurde keine Genehmigung erteilt.
Frage 2.3:
Dürfen alle politische Parteien auf Grundstücken der städtischen „münchner wohnen“ plakatieren?
Antwort:
Sollten temporäre Genehmigungen für politische Werbung auf unseren Grundstücken erteilt werden, erfolgt dies neutral und gleichbehandelnd gegenüber allen politischen Parteien. Eine Sonderstellung einzelner Parteien besteht nicht.
Frage 2.2:
Duldet die „münchner wohnen“ wildes Plakatieren von politischen Parteien auf ihren Grundstücken in München?
Antwort:
Unbefugtes Aufstellen von Plakaten oder Plakatständern wird von der Münchner Wohnen nicht toleriert und jegliche nicht genehmigten Plakatierungen somit entfernt.