Jahresabschlussprüfungen
Antrag Stadträte Hans-Peter Mehling, Alexander Reissl und Rudolf Schabl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.8.2025
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Sie haben am 14.8.2025 Folgendes beantragt:
„Die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern zur Jahresabschlussprüfung der städtischen Eigenbetriebe durch die Werkausschüsse erfolgt in der Regel künftig einmal für fünf Jahre.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, beantworte ich Ihren Antrag mit diesem Schreiben:
Die Prüfung des Jahresabschlusses für die Eigenbetriebe und die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers erfolgt nach Art. 107 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO), § 4 Abs. 2 Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung – (KommPrV) und Verwaltungsvorschrift Nr. 1 zu § 4 der Kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung (VVKommPrV). Nach § 4 Abs. 2 KommPrV ist der Abschlussprüfer „rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt“. Nach § 20 Eigenbetriebsverordnung (EBV) ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen. Hieraus folgt, dass die Bestellung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nur jährlich für das jeweilige Wirtschaftsjahr vorgenommen werden kann. Eine einmalige Bestellung des Abschlussprüfers zur Prüfung der Abschlüsse für mehrere Jahre ist nicht möglich.
Gerne bitte ich aber die Eigenbetriebe, die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss, soweit möglich, gemeinsam mit anderen Themen, die der Stadtrat im Rahmen einer Beschlussvorlage behandeln muss, vorzulegen, so dass nach Möglichkeit auf eine gesonderte Beschlussvorlage verzichtet wird.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.