Clubkultur schützen (2) – Einstufung von Clubs als Kultur in der BauNVO
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 16.7.2025
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
In Ihrem Antrag vom 16.7.2025 beantragen Sie
1. dass Herr Oberbürgermeister Reiter und die Verwaltung beauftragt werden, sich auf Bundes- und Landesebene dafür einzusetzen, dass die vom Bundestag beschlossene Novelle der BauNVO umgesetzt wird und Musikclubs mit kulturellem Bezug (kuratiertem Programm) im baurechtlichen Sinne als Orte der Kultur zu verstehen sind und nicht mehr als Vergnügungsstätten.
2. dass Herr Oberbürgermeister Reiter und die Verwaltung damit beauftragt werden, sich auf Bundes- und Landesebene für die Änderung der TA-Lärm einzusetzen und Musikclubs mit nachweisbar kulturellem Bezug in dieser Verordnung als Kulturstätten anzuerkennen.
3. dass die Stadt München auf Bundesebene die Anstrengungen der LiveKomm unterstützen soll, eine Sonderregelung außerhalb der TA-Lärm (z.B. eine Kulturschallverordnung) zu schaffen (ähnlich dem Sport- und/oder Kinderlärm).
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen zu den beantragten Punkten Folgendes mit:
Zu 1.
Aus Sicht der Stadtplanung lassen sich Nutzungskonflikte zwischen ruhigen Nutzungen, insbesondere dem Wohnen, und geselligen Nutzungen wie Musikclubs und den dadurch verursachten Schallemissionen nicht durch die pauschale Zuordnung zu einer bauplanungsrechtlichen Gebietskategorie lösen.
Zum einen wird die Einordnung zu den Nutzungsarten im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Praxis nicht allein von einem Begriff, wie hier dem „Musikclub“, abhängig gemacht. Entscheidend ist vielmehr die Betriebsbeschreibung, in der das Vorhaben im Rahmen des Bauantrags näher vom Bauherrn zu definieren ist. Da die in der BauNVO verwendete Begriffsbestimmung „Anlagen für kulturelle Zwecke“ laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „bewusst weit gefasst“ und „für eine dem Wandel der Zeiten anpassungsfähige Auslegung offen“ ist, ist schon heute vorstellbar, Musikclubs als „Anlagen für kulturelle Zwecke“einzuordnen, soweit sie nach der konkreten Betriebsbeschreibung im Einzelfall von ihren Auswirkungen her mit anderen Anlagen für kulturelle Zwecke vergleichbar sind.
Zum anderen führt allein die baurechtliche Einordnung von Musikklubs als Anlagen für kulturelle Nutzung nicht dazu, dass sie baurechtlich einfacher zu genehmigen sind, da sie dennoch mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar sein müssen.
Das bedeutet, dass die Lärmwerte der TA Lärm bei der Genehmigung eines Clubs weiterhin eingehalten werden müssen. Andersherum lassen sich auch später hinzukommende Wohnnutzungen vor diesem Hintergrund schwerer genehmigen, da für diese generell ein höherer Schutzstandard gilt und der immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz dementsprechend eine gewisse räumliche Distanz zwischen den lärmintensiven und den schutzbedürftigen Nutzungsarten erfordert.
Auf Grund der Ausführungen würde die baurechtliche Einordnung von Musikklubs als Anlagen für kulturelle Nutzung nicht zu einer direkten Relevanz für die Förderung einer Clubkultur führen.
Zu 2.
Mit Schreiben vom 13.6.2024 bezog das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Stellung zum Referentenentwurf über die Änderung der TA-Lärm gegenüber dem Deutschen und dem Bayerischen Städtetag. Herr Oberbürgermeister Reiter tat dies direkt gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) sowie dem Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) mit Schreiben vom 7.11.2024.
Erst im Juli 2025 setzte er sich erneut in seinen Schreiben vom 3.7.2025 an den Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Herrn Carsten Schneider, für eine lebendigen Gastro-, Club- und Kulturszene und ein urbanes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ein.
Gemäß Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll im Übrigen die TA Lärm angepasst werden. Die Stadtverwaltung würde dies begrüßen und unterstützen. Es sollte allerdings zunächst die Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewartet werden, um zu prüfen, inwieweit die Rückmeldungen der Landeshauptstadt München, Sachverständigen und Verbänden, die im Zuge der Reformbestrebungen der vorherigen Regierung abgegeben worden waren, bereits berücksichtigt wurden oder ob erneut zusätzliche Maßnahmen für den Wohnungsbau und die Clubs eingefordert werden müssen.Zudem trat am 30.10.2025 die vom Bundestag verabschiedete Teilnovellierung des Baugesetzbuches in Kraft. Dort schuf der Gesetzgeber Erleichterungen im Umgang mit Lärm im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens. So erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) aa) BauGB künftig, in einem Bebauungsplan bei der Festsetzung bestimmter Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen in begründeten Fällen von den Vorgaben der TA Lärm hinsichtlich der Immissionsrichtwerte, des Immissionsortes oder auch insgesamt abzuweichen. Dies könnte zumindest in bestimmten Fällen auch den mit Musikclubs verbundenen Nutzungskonflikten zugutekommen.
Zu 3.
Ob ein Musikclub in einem bestimmten städtebaulichen Kontext zulässig und mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu vereinbaren ist, hängt, wie unter 1. ausgeführt, in erster Linie von der Bewertung der Lärmqualität im Einzelfall ab. Deshalb scheint auch eine Sonderregelung außerhalb der TA-Lärm in Form der von der LiveKomm geforderten Kulturschallverordnung schwer umsetzbar. Eine Unterscheidung von Gewerbelärm und „kulturellem Lärm“ wäre wünschenswert. Eine Kategorisierung der Lärmqualität scheint jedoch nur unzureichend realisierbar, da sie zu pauschal und unbestimmt ausfallen würde, um den Interessen aller – sowohl Musikclubbetreibenden, als auch von Anwohnenden – gerecht zu werden. Der auch verfassungsrechtlich gewährleistete Gesundheitsschutz lässt sich nicht durch eine bloße Umetikettierung der Nutzung aushebeln.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Novellierung der BauNVO, die Novellierung der TA-Lärm, als auch die Neueinführung einer Kulturschallverordnung auf Bundesebene erfolgen muss, da die Kommunen keine gesetzgebenden Befugnisse haben. Wann die Novellierungen konkret erfolgen sollen, ist derzeit leider nicht absehbar.
Nichtsdestotrotz wird sich die Verwaltung auch weiterhin für eine lebendige Gastro-, Club- und Kulturszene einsetzen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.