Die Wiesn bleibt unpolitisch – Werbestand für Olympia wird abgebaut!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 19.9.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Da es sich im vorliegenden Fall um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO) handelt, die nicht gemäß § 60 Abs. 9 GeschO im Stadtrat zu behandeln ist, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
In o.g. Antrag fordern Sie, dass der anlässlich der Münchner Olympiabewerbung auf dem Oktoberfest 2025 aufgestellte Fotopoint unverzüglich bzw. möglichst noch vor der Eröffnung der Wiesn abgebaut wird. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit:
§ 46 der Betriebsvorschriften für das Oktoberfest regelt: „Veranstaltungen (z.B. Promotionaktionen; Pressetermine; Durchführung von politischen Veranstaltungen, einschließlich Wahlkampfveranstaltungen; Benefizveranstaltungen; Modenschauen; Meinungsumfragen etc.) und Vorführungen als Zugabe zu den Musikdarbietungen sind verboten. Ausnahmegenehmigungen werden nur im Zusammenhang mit besonderen
Veranstaltungen wie beispielsweise dem Oktoberfest-Trachtenzug erteilt.“
Der Fotopoint an sich war keine Veranstaltung und damit vom Verbot nicht umfasst.
Sollte man den Stopp am Fotopoint als eigene Veranstaltung betrachten wollen, so ist diese in diesem Sinne nicht politisch. Die Kampagne des Referats für Bildung und Sport fordert nicht explizit dazu auf, FÜR Olympische Spiele zu stimmen, sondern versucht,
- Aufmerksamkeit für das Thema zu erzeugen,
- darüber zu informieren (über das Konzept, die möglichen Effekte und das Bewerbungsprozedere) und
- lädt die Bürgerinnen und Bürger dazu ein, ihr demokratisches Wahlrecht wahrzunehmen.
- Auf der Website www.olympiabewerbung-muenchen.com heißt es hierzu auch: „Hier möchten wir Sie gerne umfassend über die Bewerbung, die Eckpunkte des Konzepts und unsere Ziele informieren.“ Und „wir entscheiden gemeinsam“.
Schließlich existiert ein Mehrheitsbeschluss des Stadtrats, eine Olympiabewerbung zu unterstützen. Die politische Meinungsbildung darf damit als abgeschlossen gelten. Der Fotopoint erfolgte in Umsetzung dieser demokratisch zustande gekommenen Entscheidung im städtischen Interesse.
Darüber hinaus hat das Bayerische Verwaltungsgericht München am 1.10.2025 den Antrag eines Bürgers gemäß § 123 VwGO (M 7 E 25.6587) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der Beilage des Hochglanzflyers zu den Briefwahlunterlagen und des Betriebs der Internetseite www.olympiabewerbung-muenchen.com abgelehnt. Dabei kam das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die „gemeindliche Darstellung (…) informierend, wertend und meinungsbildend“ sein dürfe und die Öffentlichkeitsarbeit der Landeshauptstadt München den „zulässigen Rahmen“ einhalte. Ein Abbau des Fotopoints war nach alledem nicht angezeigt.
In ihrer „kommunalaufsichtlichen Bewertung“ zur Bitte einer rechtsaufsichtlichen Klärung verschiedener rechtlicher Fragen rund um den Bürgerentscheid am 26.10.2025, die von Ihnen zum selben Sachverhalt und mit derselben Zielrichtung angestrengt wurde, hat schließlich auch die Regierung von Oberbayern diese Auffassung am 9.10.2025 bestätigt und die Notwendigkeit eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens als nicht gegeben bewertet.
Sollte man den Stopp am Fotopoint als eigene politische Veranstaltung werten wollen, so ist ein Ausnahmetatbestand in § 46 der Betriebsvorschriften geregelt. Dieser regelt die Möglichkeit von Ausnahmen, die von Seiten des Referats für Arbeit und Wirtschaft erteilt werden. Eine solche wäre in diesem Falle durch die eigene Durchführung konkludent ergangen. Das einzig inhaltliche Kriterium, wonach es sich um einen besonderen Anlass handeln muss, wäre in diesem Fall auch klar erfüllt. Die Olympia-Bewerbung der Landeshauptstadt fällt hierunter (die Nennung des Trachten- und Schützenzugs ändert hieran nichts, da es sich um eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung handelt).
Die Handhabung bewegt sich schließlich im Einklang mit der bisherigen Verwaltungspraxis, Art. 3 I GG entspr., da eine ähnliche Maßnahme im Jahr 2010 ebenfalls durchgeführt wurde.
Weitere einschlägige Vorschriften in den Betriebsvorschriften, die die Aufstellung des Fotopoints problematisch erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Sie hat sich nach alledem im Rahmen der Betriebsvorschriften fürdas Oktoberfest bewegt. Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften sind ebenso nicht erkennbar.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag hiermit als erledigt gelten darf.