Verbot eines öffentlichen Fassanstichs durch den OB-Kandidaten Clemens Baumgärtner sowie Verhängung eines Hausverbots auf dem Gelände der Theresienwiese
Antrag Stadträtin Marie Burneleit (Die PARTEI) vom 19.9.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Da es sich im vorliegenden Fall um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO) handelt, die nicht gemäß § 60 Abs. 9 GeschO im Stadtrat zu behandeln ist, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Zu o.g. Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Oktoberfestverordnung regelt in § 4 Abs. 4:
„Außerhalb der von der Landeshauptstadt München zugewiesenen Standflächen sind der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, sowie Werbung, das Aufsuchen von Bestellungen und die Veranstaltungen von Vergnügungen zur Vermeidung von Störungen des Besucherverkehrs verboten. Dies gilt auch für nichtgewerbsmäßige Darbietungen von Schaustellungen, Musikaufführungen, Werbeaktivitäten oder sonstige unterhaltende Vorstellungen. Das Referat für Arbeit und Wirtschaft ist in besonderen Fällen ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen.“
Es ist nicht erkennbar, wie das Anzapfen überhaupt hierunter zu fassen wäre, keines der genannten Tatbestandsmerkmale umfasst den in Bezug genommenen Fall. Weitere, auch nur entfernt einschlägige Vorschriften innerhalb der Oktoberfestverordnung sind nicht erkennbar.
Soweit andere städtische Vorschriften, etwa die Betriebsvorschriften für das Oktoberfest, heranzuziehen wären, auch wenn diese von Ihnen nicht genannt wurden, würde sich am Ergebnis nichts ändern – insbesondere soweit man das Anzapfen an den Vorschriften zu „politischen Veranstaltungen“ messen würde. Das traditionelle Anzapfen ist, da es als integraler Bestandteil der Oktoberfesteröffnung in jedem einzelnen Zelt gelten darf, keine eigene „Veranstaltung“.
Mit dem Anzapfen ist keinerlei politische Werbung oder Botschaft verbunden. Anders wäre dies nur, wenn die Aufmerksamkeit des Zeltpublikums für politische Werbung bewusst genutzt worden wäre. Das war hier nichtder Fall. Die Tatsache, dass es sich bei der Person des Anzapfenden um einen Oberbürgermeister-Kandidaten handelte, erfüllt dies nicht.
Nach alledem ist durch das in Bezug genommene Anzapfen kein Verstoß, weder gegen die Oktoberfestverordnung noch die Betriebsvorschriften oder anderweitige Regularien erkennbar. Einem Verbot des öffentlichen Fassanstichs hätte damit jede rechtliche Grundlage gefehlt.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag hiermit als erledigt gelten darf.