Tragfähigkeit der Überführung (Brückenbauwerk) der Fasangartenstraße über die BAB 8
Anfrage Stadträte Andreas Babor, Hans Hammer und Hans-Peter Mehling (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 19.11.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Wir kommen zurück auf Ihre Anfrage zur Tragfähigkeit der Autobahnbrücke über die BAB 8 in der Fasangartenstraße. Ihre Anfrage vom 19.11.2024 mit insgesamt sieben Fragen erging unter der Annahme, dass es bei dem Brückenbauwerk bis vor wenigen Jahren eine beidseitige Tonnagebeschränkung von 7,5t ohne Ergänzungsbeschilderung gegeben habe. Zwischenzeitlich, und nicht ohne Weiteres nachvollzieh – bzw. erklärbar, gäbe es jedoch eine Ergänzungsbeschilderung in Form der Zusatzbeschilderung „Anlieger frei“, was in Konsequenz bedeute, dass nunmehr auch Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und einem Anliegen die Brücke befahren dürfen.
Bevor wir Ihre Fragen im Einzelnen beantworten, möchten wir Ihnen mitteilen, dass die mittels Verkehrszeichen Nr. 262 StVO ausgedrückte Tonnagebeschränkung ihre Ursache nicht etwa in der Tragfähigkeit der Brücke hat, sondern aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet wurde. Die Regelung besteht seit 1991.
Seinerzeit ursächlich für die Aufstellung der Beschilderung war der Umstand, dass die Fahrbahnbreite auf der Brücke nur schmale 5,50m beträgt. Mit der Maßnahme sollte bzw. soll verhindert werden, dass die Brücke von unnötigem Lkw-Verkehr befahren wird. Insbesondere im Begegnungsverkehr von Lkw auf der Brücke entstünden nach Einschätzung des Mobilitätsreferates ansonsten Gefährdungen für Radfahrende, da im Bereich des Bauwerks keine Radverkehrsanlage existiert.
Um zukünftige Missverständnisse bezüglich der Interpretation der Verkehrssituation auszuschließen, werden wir die aktuell vorhandenen Verkehrszeichen Nr. 262 StVO „Tatsächliche Masse“ gegen Verkehrszeichen Nr. 253 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ in Verbindung mit dem Zusatz „7,5t“ austauschen.
Das Brückenbauwerk selbst befindet sich nicht im städtischen Unterhalt, sondern in der Unterhaltungslast der Autobahn GmbH des Bundes, weswegen wir die Autobahn GmbH in die Prüfung der Anfrage einbezogen haben.Zu den im Einzelnen gestellten Fragen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie hoch und aufgrund welcher statischen Erkenntnisse ist die Belastbarkeit des Brückenbauwerks der Fasangartenstraße über die BAB 8 nach deren Errichtung festgestellt worden und rechtfertigte dies eine grundsätzliche Tonnagebeschränkung auf 7,5t pro Fahrzeug bei einer Brückenquerung über viele Jahre?
Antwort der Autobahn GmbH:
Das Bauwerk aus dem Jahr 1991 wurde für die Brückenklasse 60/30 bemessen – das sind alle gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Fahrzeuge. Seinerzeit ursächlich für die Aufstellung der Beschilderung war der Umstand, dass die Fahrbahnbreite auf der Brücke nur schmale 5,50m beträgt. Mit der Maßnahme sollte verhindert werden, dass die Brücke von unnötigem Lkw-Verkehr befahren wird. Insbesondere im Begegnungsverkehr von Lkw auf der Brücke wären nach Einschätzung des damals zuständigen Kreisverwaltungsreferats (jetzt Mobilitätsreferate) ansonsten Gefährdungen für Radfahrende entstanden, da im Bereich des Bauwerks keine Radverkehrsanlage existierte. Dies gilt auch weiterhin.
Frage 2:
Wurde bei der Versetzung der Beschilderung zur Tonnagebeschränkung sowie deren Ergänzung mit den Schildern „Anlieger frei“ möglicherweise versäumt, durch weitere Beschilderung jegliche Brückenquerung mit einem zulässigen Fahrzeuggesamtgewicht von mehr als 7,5t auszuschließen, ohne dadurch eine Zu- und Abfahrt mit einer höheren Tonnage zu Grundstücken, welche von Osten kommend zwischen der Unterhachinger Straße und dem Brückenbauwerk entlang der Fasangartenstraße bzw. von Westen kommend zwischen der Balanstraße und dem Brückenbau entlang der Fasangartenstraße liegen, grundsätzlich zu verhindern?
Antwort:
Nein. Durch die Beschilderung sollte bzw. soll Schwerlastverkehr auf der Brücke für den Anliegerverkehr zur Vermeidung von Umwegen weiterhin ermöglicht werden.
Frage 3:
Warum ist, von der Balanstraße Richtung Osten auf der Fasangartenstraße fahrend, die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen, die ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5t haben und „Anlieger“ sind, nur für eine Strecke von 250m, im weiteren Verlauf der Balanstraße bis zur erneuten Beschilderung nach Querung der Auerspitzstraße für „Anlieger“ aber wieder, einschließlich der Querung des Brückenbauwerks, in Richtung Osten ohne Entfernungseinschränkung erlaubt?
Antwort:
Die Angabe „250m“ (Verkehrszeichen Nr. 1004 StVO) weist auf die Entfernung hin, ab der die Beschränkung überhaupt erst gilt. Sie beginnt demnach erst östlich der Einmündung Auerspitzstraße.
Frage 4:
Entfällt jegliche Tonnagebeschränkung auch für „Anlieger“ ab 250m nach Querung der Balanstraße auf der Fasangartenstraße in östlicher Richtung bis zur erneuten Beschilderung zwischen der Auerspitzstraße und dem Brückenbauwerk?
Antwort:
Zwischen Balanstraße und der Einmündung Auerspitzstraße besteht keine Beschränkung (siehe Antwort zu Frage 3).
Frage 5:
Gab es in den vergangenen Jahren eine statische Ertüchtigung des Brückenbauwerks, welche einen vollständigen Entfall der Tonnagebeschränkung bei Querung nach sich zog bzw. rechtfertigte und ursächlich für die Versetzung und Ergänzung der Schilder zur Tonnagebeschränkung mit dem Zusatz „Anlieger frei“ war?
Antwort der Autobahn GmbH:
Eine statische Ertüchtigung, die jedoch nicht mit einer turnusmäßigen Bauwerksprüfung zu verwechseln ist, hat seit dem Bau 1991 nicht stattgefunden.
Frage 6:
Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine korrekte Beschilderung der Fasangartenstraße zwischen der Balanstraße und der Unterhachinger Straße in beiden Fahrtrichtungen, bezogen auf die Befahrbarkeit von Straße und Brückenbauwerk über die BAB 8, möglich und umsetzbar, um dadurch eine auch rechtliche Sicherheit sowohl für den nutzenden Verkehr wie auch die Stadt München sicherzustellen?
Antwort:
Die rechtliche Sicherheit besteht wie beschrieben bereits aktuell. Wie oben erwähnt, werden wir jedoch zur Klarstellung den Austausch der Verkehrszeichen Nr. 262 StVO gegen Nr. 253 veranlassen und das Baureferat um Umsetzung im 1. Quartal 2025 bitten.
Frage 7:
Sollte tatsächlich eine Befahrbarkeit des Brückenbauwerks in beiden Richtungen ohne Tonnagebeschränkung für nutzende Fahrzeuge mit einem „Anliegen“ statisch seit Bau der Brücke möglich sein, warum ist dies dann nur auf „Anlieger“ beschränkt und warum war eine Querung des Brückenbauwerks bis vor wenigen Jahren für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t grundsätzlich verboten?
Antwort:
Wie eingangs ausgeführt, hat die mittels Verkehrszeichen Nr. 262 StVO ausgedrückte Tonnagebeschränkung ihre Ursache nicht in der Tragfähigkeit der Brücke, sondern wurde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs angeordnet. Ursächlich für die Aufstellung der Beschilderung war der Umstand, dass die Fahrbahnbreite auf der Brücke nur 5,50m beträgt und verhindert werden soll, dass die Brücke von unnötigem Lkw-Verkehr befahren wird bzw. sich Lkw auf der Brücke begegnen und – in diesem Fall – Gefährdungen für Radfahrende entstehen.