Mehr Freiheit wagen – Kein Feuerwerk- und Böllerverbot an Silvester
Antrag Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 19.12.2022
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrem Dringlichkeitsantrag beantragen Sie, die Stadtverwaltung aufzufordern, keine Allgemeinverordnungen zur Verhängung eines Feuerwerk- und Böllerverbots in der Innenstadt (zwischen Stachus und Marienplatz) sowie eines Böllerverbots innerhalb des Mittleren Rings, zu erlassen.
Nach entsprechender Empfehlung durch die Rechtsabteilung des Direktoriums wurde die Dringlichkeit in vorstehender Angelegenheit gemäß § 60 Abs. 6 GeschO nicht zuerkannt.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Das Böllerverbot innerhalb der Umweltzone beruht auf einem Stadtratsbeschluss (Kreisverwaltungsausschuss vom 23.7.2019) basierend auf § 24 Absatz 2 der 1. SprengV.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 1. SprengV kann die zuständige Behörde anordnen, dass pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten auch am 31. Dezember und 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen.
Den bereits seit mehreren Jahren erlassenen Allgemeinverfügungen, die das Mitführen, Abschießen und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in einem Teilbereich der Innenstadt (zwischen Stachus und Marienplatz) untersagen, liegt jeweils eine Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums München zugrunde.
Das Polizeipräsidium München dokumentierte bei der Begleitung der spontanen Silvesterfeierlichkeiten in der Münchner Innenstadt im Bereich des Marienplatzes und seinem näheren Umgriff bis zum Jahreswechsel 2018/2019 zahlreiche Verstöße und gefährliche Situationen beim Abbrennen von Silvesterfeuerwerk. Diese reichten von gegenseitigem Beschießen bis hin zu gezieltem Werfen von Knallkörpern in Menschenmengen. Das Kreisverwaltungsreferat hat daher jeweils entschieden, basierend auf Art. 23 Abs. 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit, die in Rede stehenden Allgemeinverfügungen zu erlassen.Beide Allgemeinverfügungen untersagten nicht das Feiern zum Jahreswechsel und das im Antrag angesprochene „Ausdrücken von Lebensfreude“.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.