Digitale Handwerkerparkausweise
Antrag Stadtrats-Mitglieder Leo Agerer, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Hans Hammer, Hans-Peter Mehling, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 4.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 4.4.2024.
Mit Ihrem Antrag beschreiben Sie den Bedarf, Handwerkerparkausweise zur einfacheren Handhabung und Kontrolle nicht mehr als formgebundene Papierausweise zu erteilen, sondern entsprechende Berechtigungen digital über das Kfz-Kennzeichen zu verwalten.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und damit eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Für die gewährte Fristverlängerung zur Beantwortung Ihres Antrags, die zum aktuellen Austausch mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration genutzt wurde, bedanke ich mich nochmals.
Zu Ihrem Anliegen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München werden derzeit ca. 150.000 gültige Parkausweise genutzt, davon knapp 14.000 für Handwerksbetriebe, ca. 3.500 für Soziale Dienste und ca. 165 für Handelsvertretungen, die auf Grundlage der durch § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung eröffneten Ausnahmetatbestände durch die Kommunale Verkehrsüberwachung erteilt werden.
Die zuständigen Fachdienststellen sind bisher rechtlich verpflichtet, Parkausweise analog auszugeben. Die Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration geben hierzu noch ein konkretes Muster für den Parkausweis vor, welcher für Handwerker*innen zusammen mit einem sogenannten Arbeitsstättennachweis im Fahrzeug zu hinterlegen ist. Entsprechend verfährt die KommunaleVerkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferats bei der Erteilung der Ausweise.
Gerade Ausnahmetatbestände, die sich in der gewerblichen Nutzung und Erfordernis eines Parkausweises begründen lassen, wie für Handwerker*innen, Handelsvertreter*innen oder Soziale Dienste, sollten aus Sicht des Kreisverwaltungsreferats im Vollzug im Zuge einer zunehmenden Digitalisierung so formgebunden wie nötig aber so einfach wie möglich gestaltet sein, um den Mehrwert der Ausnahme nicht durch zusätzlichen Aufwand für die Antragsteller*innen zu mindern.
Die Beantragung von (Handwerker*innen-)Parkausweisen bis zur Bearbeitung der Anliegen konnte vom Kreisverwaltungsreferat bereits vollumfänglich digitalisiert werden, so dass Antragssteller*innen ohne Termin oder persönliche Vorsprache alle erforderlichen Unterlagen an die Kommunale Verkehrsüberwachung übermitteln können. Die nachfolgenden Schritte des Auslegens und Kontrollierens von Parkausweisen sind in der Ablösung der analogen Verwaltungspraxis jedoch abhängig von der Anpassung der Vorgaben durch den Freistaat Bayern.
Seitens des Kreisverwaltungsreferats besteht zur Vereinfachung der Abläufe in der Ausstellung und Kontrolle von auf Basis von Ausnahmetatbeständen erteilten Parkausweisen sowie deren bürger*innenfreundlichen Beantragung und Verwendung die uneingeschränkte Bereitschaft, die erforderlichen Digitalisierungsschritte mit Nachdruck zu verfolgen. Für eine Abweichung von den starren Formvorgaben setzt sich das Kreisverwaltungsreferat daher seit nunmehr über 15 Jahren ein.
Ziel war und ist es hier u.a., die in Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration liegenden Anwendungshinweise zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung dahingehend anzupassen, dass der Vollzug in der Verwaltungspraxis bei der Erteilung Erleichterungen für Handwerksbetriebe bewirkt, die diese um administrativen Aufwand entlastet.
Auch unter Bezugnahme auf die Entbürokratisierungsoffensive des Freistaats Bayerns konnten bisher jedoch keine ausreichend konkreten Aussichten auf eine Anpassung der rechtlichen Festlegungen erreicht werden.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wies das Kreisverwaltungsreferat zuletzt Mitte November 2024 auf Bedenken hin, die einer Anpassung aus Sicht des Ministeriums noch entgegenstehen:
„Die Möglichkeit der Digitalisierung und Automatisierung des Verfahrens für die Bearbeitung der Anträge auf und zur Erteilung von Parkausweisen wird von uns grundsätzlich befürwortet.
Allerdings bedarf es hierzu rechtlicher Änderungen. Die Thematik der Handwerkerparkausweise ist hinsichtlich der grundlegenden zu betrachtenden Gesichtspunkte im Wesentlichen vergleichbar mit jener der Bewohnerparkplätze.
Diesbezügliche Regelungen dürfen unseres Erachtens nicht dazu führen, dass die zuständigen Behörden ausschließlich eine digitale Bearbeitung und Ausstellung anbieten. Insbesondere nicht technikversierten Menschen muss es weiterhin möglich sein, einen Antrag analog zu stellen und ggf. einen physischen Ausweis zu erhalten. Auch wenn eine Automatisierung und Digitalisierung einer Vielzahl von Menschen und auch Behörden zu Gute kommt, dürfen auch diejenigen nicht vernachlässigt werden, die bspw. aufgrund gesundheitlichen Gründen auf eine analogen Beantragung (in Präsenz) und auf die Ausstellung eines ggf. physischen Dokuments zwingend angewiesen sind oder diese Art der Beantragung zumindest bevorzugen.“
Fachliche Fragestellungen sind aus Sicht des StMI auch zur Kontrollierbarkeit noch zu lösen.
Das Kreisverwaltungsreferat bearbeitet auch im Rahmen der Erteilung von Parkausweisen eine Vielzahl von Einzelfallkonstellationen. Die Berücksichtigung individueller Umstände ist hierbei eine Selbstverständlichkeit, so dass einer Barrierefreiheit auch für diejenigen Rechnung getragen werden kann, denen technische Möglichkeiten aus gesundheitlichen, finanziellen oder persönlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Das Kreisverwaltungsreferat wird bei der Erteilung und Kontrolle für derart gelagerte Fälle stets eine praktikable und bürger*innenfreundliche Bearbeitung ermöglichen.
Die Anpassung der Anwendungshinweise durch den optionalen Verzicht auf ein analoges Auslegen und Kontrollieren des Parkausweises bei gleichzeitig definierten Vorgaben für die digitale Kennzeichnung erscheint aus Sicht des Kreisverwaltungsreferats daher eine geeignete Lösung zu sein, die auch die seitens des StMI vorgetragenen Bedenken ausreichend berücksichtigt.Das StMI stellte zudem in Aussicht, dass zu findende Lösungen bestenfalls nicht für einzelne Parkausweiskategorien gelten, sondern alle Ausnahmetatbestände umfassen – also z.B. auch Bewohnerparkausweise. Diesen Vorschlag unterstützt das Kreisverwaltungsreferat ausdrücklich.
Eine von Kreisverwaltungsreferat bereits gemeinsam mit dem IT-Referat vorangetriebene notwendige Softwareablöse zur Verwaltung der Parkausweise wird auch eine Funktionalität zum Vollzug einer Erteilung digitaler Parkausweise bereits berücksichtigen, um nach der beschriebenen notwendigen rechtlichen Weichenstellung die Verwaltungspraxis zügig auf eine digitalere Abwicklung umzustellen.
Ich gehe davon aus, dass der Münchner Stadtrat, angeregt auch von Ihrer Initiative, und das Kreisverwaltungsreferat weiterhin für eine zeitnahe und bürger*innenorientierte Anpassung der Vollzugsvorgaben mit dem StMI im Gespräch bleiben, hoffe aber auf Ihr Verständnis, dass das Kreisverwaltungsreferat im Alleingang eine weitergehende Digitalisierung nicht im intendierten Sinne umsetzen kann, bis Vorgaben auf Landesebene hier Möglichkeiten eröffnen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.