Kein Geschäft mit dem Müll: Betriebsführungsvertrag offenlegen und Transparenz herstellen Kein Geschäft mit dem Müll: Sämtliche Energieerlöse an AWM auszahlen
Anträge Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 10.10.2024
Antwort Clemens Baumgärtner, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der von Ihnen angeführte Vertrag regelt primär die operative Betriebsführung und Geschäftsbesorgung der Müllverbrennungsanlagen und unterliegt, wie viele vergleichbare privatrechtliche Vereinbarungen, der Vertraulichkeit. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich. Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Auf Basis einer Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH und des Kommunalreferates können wir Sie zu Ihrem ersten gestellten Antrag Nr. 20-26/A 05170 „Kein Geschäft mit dem Müll: Betriebsführungsvertrag offenlegen und Transparenz herstellen“wie folgt informieren:
„Gerne kommen wir Ihrem Kernanliegen nach und stellen weitergehende Informationen zur ‚Energiegutschrift‘ im Rahmen der Abfallverbrennung im HKW Nord zur Verfügung.
Die Stadtwerke München vergüten dem Abfallwirtschaftsbetrieb München die im verbrannten Müll enthaltene Energie. Anwendung findet dabei ein vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband entwickelter Rechenalgorithmus, über den die insgesamt abgegebene Energie mit einem Börsenstrompreis bewertet wird. Aufgrund der Umrechnung der Fernwärmeabgabe in eine äquivalente Stromabgabe, stellt dieser Algorithmus ein mit Komplexität behaftetes Verfahren dar, das jedoch eine faire und transparente Vergütung sicherstellt. Die korrekte Abrechnung wird jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt.
Diese Regelung ist integrativer Bestandteil des ‚Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zum Betrieb der Müllverbrennungsanlagen München im Heizkraftwerk Nord‘, vom 21./22.12.2009. Der Vertrag regelt primär die operative Betriebsführung und Geschäftsbesorgung der Müllver-brennungsanlagen und unterliegt, wie viele vergleichbare privatrechtliche Vereinbarungen, der Vertraulichkeit.
Mit den Ausführungen zur ‚Energiegutschrift‘ wird dem im Antrag formulierten Informationsbedarf nachgekommen. Damit kann, unter Wahrung der Vertraulichkeit, auf eine Offenlegung des eigentlichen Vertrages verzichtet werden.“
Zu dem von Ihnen gestellten zweiten Antrag Nr. 20-26/A 05171 „Kein Geschäft mit dem Müll: Sämtliche Energieerlöse an AWM auszahlen“ können wir Sie auf Basis einer Stellungnahme der Stadtwerke München GmbH und des Kommunalreferates wie folgt informieren:
„Die mit dem ‚Betriebsführungs- und Geschäftsbesorgungsvertrag zum Betrieb der Müllverbrennungsanlagen München im Heizkraftwerk Nord‘, vom 21./22.12.2009 vereinbarte ‚Energiegutschrift‘ stellt eine faire und transparente Vergütung der im verbrannten Müll enthaltenen Energie sicher. Das zugrundeliegende Bewertungsverfahren wurde vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband entwickelt. Die korrekte Abrechnung wird jährlich durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt.
Die im Antrag formulierte Gleichsetzung von Umsatzerlösen mit potenziell zu vergütenden Erzeugungskosten lässt wesentliche Kostenbestandteile einer gesicherten Fernwärmeversorgung völlig außer Acht. Aufwände für die Netzinfrastruktur, den Erhalt dergleichen und den Betrieb eines komplexen Wärmenetzes, um nur einige Wesentliche Kostenfaktoren zu nennen, bleiben unberücksichtigt.
Auch die vereinfachte Ermittlung rein fiktiver Fernwärmeerlöse für den Energieträger Müll wird der Erzeugungssituation in einem hochflexiblen Fernwärmesystem wie in München nicht ansatzweise gerecht. Die Abfallverbrennung genießt, u.a. aufgrund der notwendigen Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der begrenzten Lagerkapazität, eine Vorrangstellung im Anlageneinsatz. Dies führt zu einer bedarfsweisen Einstellung und Einschränkung des Anlagenbetriebs der SWM-eigenen flexiblen, effizienten KWK-Anlagen.“
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.