Geschwindigkeitsüberschreitung durch Einsatzfahrzeuge II
Anfrage Stadträte Michael Dzeba, Jens Luther, Hans-Peter Mehling, Alexander Reissl und Rudolf Schabl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 18.10.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre erneute Anfrage vom 18.10.2024, in der Sie Nachfragen zur Beantwortung der Anfrage Nr. 20-26/00937 aufführen.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Kann die Zahl von 50 Fällen im Monat stimmen? Mir wurde von einem Mitarbeiter eines eher kleinen Rettungsdienstes gesagt, schon bei ihm seien es mindestens 30 Fälle im Monat.
Antwort:
Eine Überprüfung der Fallzahlen durch die Kommunale Verkehrsüberwachung hat die übermittelten Zahlen bestätigt. Wir weisen aber darauf hin, dass in München die Geschwindigkeitsüberwachung sowohl vom Polizeipräsidium München als auch von der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Kreisverwaltungsreferat wahrgenommen wird. Die Kommunale Verkehrsüberwachung überwacht in der Regel die Tempo-30-Zonen und -Strecken.
Als einzige Ausnahme betreibt die KVÜ auch noch die stationäre Messanlage am McGraw-Graben. An allen anderen Örtlichkeiten führt die Polizei Geschwindigkeitsmessungen durch.
Es darf demnach davon ausgegangen werden, dass ein nicht unerheblicher Teil der Geschwindigkeitsüberschreitungen von Einsatzfahrzeugen vom Polizeipräsidium München geahndet und verfolgt wird.
Frage 2:
In der Antwort auf Frage 3 schreibt das Kreisverwaltungsreferat sinngemäß, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt werden muss. Wo steht das? Ist Geschwindigkeitsüberschreitung ein Amtsdelikt?
Antwort:
Der Begriff Amtsdelikt bezeichnet eine Straftat, an der ein Amtsträger in Ausübung seines Dienstes beteiligt ist. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Es handelt sichalso um kein Amtsdelikt. Anzuwenden ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 47 Abs. 1 OWiG liegt bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ein pflichtgemäßes Ermessen vor. Dabei kann bei äußerst geringfügigen Verstößen oder bei glaubwürdigen Einwendungen von der Verfolgung abgesehen werden. Um in Kenntnis einer durchgreifenden Einwendung zu kommen, welche bei Rettungsdiensten i.d.R. vorliegt, bedarf es zumindest einer entsprechenden kurzen Information durch den Rettungsdienst. Die alleinige Benutzung eines Fahrzeuges eines Rettungsdienstes stellt noch keinen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Daher unternimmt die Kommunale Verkehrsüberwachung auch in diesen Fällen einen Ermittlungsansatz, der sicherstellt, dass das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes durch kurze Abfrage bestätigt werden kann.
Frage 3:
Wie groß ist der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Stadt, wie viel Geld nimmt die Stadt ein?
Antwort:
Der eigentliche Verwaltungsaufwand besteht aus dem Versenden des Anhörbogens bzw. Zeugenfragebogens und dem Bearbeiten der Einwendung durch die Rettungsorganisation. Die Erfassung und der Versand des ersten Schreibens erfolgt nahezu automatisiert und stellt keinen Verwaltungsaufwand dar. Nach Rückmeldung erfolgt eine Überprüfung des Rechtfertigungsgrundes anhand der Nachweise über den zu Grunde liegenden Einsatz, auch damit ist zeitlich und personell kein bedeutender Aufwand verbunden.
Sollte es zu keiner Einstellung kommen, da kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, erhält die/der Fahrzeugführer*in eine Verwarnung bzw. ein Bußgeld in der Höhe, welche der bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog vorgibt. Eine Zuordnung der über Verwarnung bzw. Bußgeld erzielten Einnahmen zu einzelnen Verursacher*innengruppen ist statistisch nicht möglich.
Frage 4:
Wäre es im Sinne von Bürokratieabbau und Reduzierung von Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten nicht sinnvoller, auf die Verfolgung dieser Verstöße zu verzichten? Insbesondere, da 95% der Arbeit im Papierkorb landet?
Antwort:
Außerhalb von Einsatzfahrten gelten für Rettungsdienste (natürlich auch für alle anderen Fahrzeuge von Rettungsorganisationen wie z.B. Polizei, Feuerwehr, THW, etc.) dieselben Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung wiefür alle anderen Verkehrsteilnehmer*innen. Ein pauschales Unterlassen der Verfolgung würde eine Bevorzugung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer*innen bedeuten, was gleichfalls angesichts des beschriebenen geringen Aufwands unverhältnismäßig wäre.