Verpflichtung zur Achtung der Presse- und Rundfunkfreiheit in städtischen Mietverträgen
Antrag Stadträte Dirk Höpner und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München- Liste) vom 7.8.2024
Antwort Referat für Arbeit und Wirtschaft:
Sie haben beantragt, dass die Landeshauptstadt München in die Mietverträge für ihre Hallen und Veranstaltungssäle eine Klausel aufnimmt, die die Mieter zur Achtung der Presse- und Rundfunkfreiheit verpflichtet. Ausnahmen sollten nur im Rahmen von privaten Veranstaltungen möglich sein. Hintergrund Ihres Antrags war das Vorgehen der britischen Künstlerin Adele, die von ihrer Konzertreihe auf dem Gelände der Messe München ausschließlich von ihr autorisiertes Bildmaterial in Umlauf bringen ließ.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Die Angelegenheit fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates oder als laufende Angelegenheit in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der Messe München GmbH sowie der Olympiapark München GmbH. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Daher wird der Antrag im Folgenden als Brief beantwortet.
Zum Sachverhalt kann ich Folgendes mitteilen:
Der Landeshauptstadt München ist sehr wichtig, dass die Pressefreiheit bei Veranstaltungen auf Flächen, die der Öffentlichen Hand gehören, grundsätzlich gewährleistet ist.
Sofern es sich um eigene Veranstaltungen der öffentlichen Hand auf öffentlichem Grund handelt, haben Medien grundsätzlich freien und uneingeschränkten Zugang. Deshalb ist beispielsweise für die Berichterstattung vom Oktoberfest keine Akkreditierung nötig.
Mit Sorge im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Presse- und Rundfunkfreiheit beobachtet auch die Landeshauptstadt München, dass einzelne politische Parteien vermehrt versuchen, den Zugang von Journalisten zu bzw. die Berichterstattung von ihren Parteiveranstaltungen (Parteitagen, Wahlpartys etc.) unzulässig einzuschränken. Insoweit stehen Journalisten jedoch bestimmte, gesetzlich vorgesehene Rechte zu, die sie gerichtlich geltend machen können. Eine Vertragsbestimmung, die diepolitische Partei als Veranstalterin auch vertraglich zur Achtung der Presse- und Rundfunkfreiheit verpflichtet, wäre daher rein deklaratorisch.
Sofern private Veranstaltungen, die nicht von politischen Parteien veranstaltet werden, auf Flächen in öffentlicher Hand stattfinden, besteht ein Spannungsverhältnis zwischen den Rechten der Beteiligten. Folgende Interessen sind zu berücksichtigen:
- Das Interesse der Künstler, das in der Regel neben dem Vermarktungsinteresse auch die persönlichen Rechte umfasst, und welches in der Regel durch deren Management vertreten wird,
- das Interesse des Veranstalters und
- das Interesse der in Privatrechtsform organisierten öffentlichen Veranstaltungsstätten, entsprechend ihrem Auftrag, attraktive Veranstaltungen zu akquirieren, sowie
- das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an einer unabhängigen Berichterstattung.
Unter Berücksichtigung dieser Interessen, ist folgende Praxis üblich: Die Spielstätten werden in der Regel an Veranstalter vermietet, das Hausrecht wird (mit Einschränkungen) übertragen. Die Akkreditierung von Medien erfolgt durch die Veranstalter.
Privatveranstalter sind der Presse gegenüber im Grundsatz weder auskunftsverpflichtet noch müssen sie Medien bei ihren Veranstaltungen bei freiem Eintritt zulassen. Sie tun dies aber in der Regel aus Eigeninteresse. Allerdings gibt es – meist auf Wunsch der auftretenden Stars oder ihrer Agenturen – durchaus zeitliche und räumliche Beschränkungen der journalistischen Tätigkeiten, insbesondere bei Bildaufnahmen.
Im Mietvertrag zwischen Spielstätte und Veranstalter wird auch das Hausrecht der Veranstalter geregelt. Die Olympiapark München Gesellschaft überträgt beispielsweise ihr Hausrecht mit der Einschränkung, dass der Veranstalter Personen nur dann von der Veranstaltung ausschließen kann, wenn diese die Ordnung und Sicherheit der Veranstaltung gefährden. Ein vom Veranstalter willkürlich erteiltes Hausverbot wäre demnach unwirksam.
Die Vertragsgestaltung der Messe München Gesellschaft ist ähnlich. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung von Akkreditierung oder Medienarbeit würden in die Rechte von Veranstaltern und Künstlern eingreifen, mithin rechtswidrig und damit angreifbar sein.
Sie würden, weil sie in der Veranstaltungsbranche nicht üblich sind, dann allein auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München und nur für Veranstaltungsorte der Stadt gelten. Dies kann zu Wettbewerbsnachteilen füh-ren. Davon betroffen wären städtische Veranstaltungsflächen (inklusive der Beteiligungsgesellschaften) insofern, als private Veranstalter, Künstleragenturen und Künstler, in München und hier mit städtischen Gesellschaften keine Verträge mehr schließen würden.
Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt in Gesellschaften, in denen sie nicht die Majorität hat, sich mit Regelungen durchsetzen würde, die nicht branchenüblich sind oder die Persönlichkeitsrechte der auftretenden Stars nicht berücksichtigen.
Die Behandlung Ihres Antrags wurde von der Fachstelle für Demokratie mitgezeichnet.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.