Grüne Wahlwerbung am Siegestor – wer hat das genehmigt?
Anfrage Stadträte Manuel Pretzl und Professor Dr. Hans Theiss (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 7.1.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl
Mit Schreiben vom 7.1.2025 haben Sie folgenden Sachverhalt geschildert: „Laut aktuellen Medienberichten wurde im Rahmen einer Wahlkampfaktion der Grünen das Gesicht des Kanzlerkandidaten Robert Habeck auf das historische Münchner Siegestor projiziert. Diese Projektion wurde von vielen Bürgerinnen und Bürgern in den sozialen Netzwerken kontrovers diskutiert und kritisiert. Die Projektion auf ein historisches Bauwerk mit dem Charakter eines Mahnmals hat bei der Bevölkerung nicht nur Irritationen ausgelöst, sondern wirft auch die Frage auf, ob eine derartige Nutzung öffentlicher und historischer Gebäude für Wahlwerbung zulässig ist.“
Zu Ihren konkreten Fragen möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wurde die Projektion auf das Siegestor von der Stadtverwaltung genehmigt? Falls ja, wer hat die Genehmigung erteilt und auf welcher rechtlichen Grundlage?
Antwort:
Nein, die Projektion war der Stadtverwaltung weder vorab bekannt noch wurde diese genehmigt.
Frage 2:
Falls keine Genehmigung vorlag, welche Konsequenzen werden aus diesem Vorfall gezogen?
Antwort:
Die an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien wurden mit Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom 4.12.2024 über die wichtigsten Regelungen sowie beispielhaften Verstöße gegen die Auflagen der Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren informiert.
Mit einem weiteren Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom
14.1.2025 wurden die an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien im Sinne eines gleichberechtigten und fairen Wahlkampfs erneut über die Bedeutung der Einhaltung aller Vorgaben der Plakatierungsverordnung bzw. der Plakatierungserlaubnis informiert. Hierbei wurde auch speziell die Aktion zur Platzierung von Wahlwerbung auf dem Siegestor angesprochenund bei Verstößen gegen diese Vorgaben die konsequente Ahndung in Form von Bußgeldverfahren angekündigt.
Aufgrund der zahlreichen Medienberichte wurde die Öffentlichkeit über die Aktion sowie die weitere Vorgehensweise der Stadtverwaltung umgehend mit einer Meldung in der Rathausumschau vom 7.1.2025 informiert. Das Kreisverwaltungsreferat machte darin nochmals deutlich, dass derartige oder ähnliche Aktionen im Wahlkampf nicht toleriert werden. Ferner erfolgte ein Hinweis auf die Website unter https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/1088742/, in der zusammengefasst dargestellt wurde, welche Wahlwerbung erlaubt ist.
Im konkreten Einzelfall hat die Polizei gegen die Verantwortlichen ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Landeshauptstadt München wird dieses fortführen, sobald die Erkenntnisse der Polizei vorliegen. Die Stadt wird auf die Aktion am Siegestor mit einem angemessenen Bußgeld reagieren. Bei der Ermittlung des Bußgeldes wird die Stadt berücksichtigen, dass Wahlwerbung auf Denkmälern grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist und dass bei der Projektion mehrere Verstöße verzeichnet wurden – gegen die Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München sowie gegen das Straßen- und Wegegesetz.
Frage 3:
Sind dem Oberbürgermeister oder dem Kreisverwaltungsreferat (KVR) weitere geplante Projektionen oder Wahlkampfaktionen bekannt, bei denen historische oder denkmalgeschützte Gebäude als Projektionsflächen genutzt werden sollen?
Antwort:
Nein, derartige Planungen sind uns nicht bekannt.
Frage 4:
Wie bewertet der Oberbürgermeister die Nutzung von historisch bedeutsamen Gebäuden, insbesondere von Mahnmalen wie dem Siegestor, für parteipolitische Zwecke?
Antwort:
Das weitere Vorgehen des Kreisverwaltungsreferats nach Bekanntwerden der nicht genehmigten Wahlwerbung war mit dem Oberbürgermeister abgestimmt. Wie bei der Antwort zur Frage 2 ausgeführt, werden derartige Aktionen nicht toleriert.
Frage 5:
Welche Maßnahmen werden der Oberbürgermeister und die Stadtverwaltung ergreifen, um sicherzustellen, dass historische Gebäude und Mahnmale künftig nicht ohne vorherige Abstimmung oder Genehmigung für parteipolitische Werbung genutzt werden?
Antwort:
Siehe auch Antwort zu Frage 2.
Falls die Stadtverwaltung im Vorfeld Kenntnis von derartigen nicht genehmigungsfähigen Aktionen erlangt, wird versucht, mit den hinter der Aktion stehenden Personen Kontakt aufzunehmen und auf die Rechtslage hinzuweisen. Bei erkennbarer Uneinsichtigkeit dieser Personen werden die angedachten Örtlichkeiten durch städtische Dienstkräfte entsprechend kontrolliert. In solchen Fällen wird dann in der Regel auch das Polizeipräsidium München eingebunden