Mit Handwerkerparkausweis parken in Parklizenzgebieten gestatten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Ulrike Grimm, Hans Hammer, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 4.4.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt des Antrags betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und damit eine laufende Angelegenheit auf der Grundlage des übertragenen Wirkungskreises, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Der von Ihnen gestellte Antrag zielt darauf ab, die Parksituation von Handwerksbetrieben zu verbessern. Konkret soll mit einem Handwerkerparkausweis auch im Lizenzgebiet des Betriebssitzes, bzw. für den Fall der dauerhaften Überlassung, im Lizenzgebiet eines Beschäftigten gebührenfrei auf Mischparkplätzen geparkt werden dürfen.
Für die gewährte Fristverlängerung zur Beantwortung Ihres Antrags bedanke ich mich nochmals.
Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München werden derzeit ca. 150.000 gültige Parkausweise genutzt, davon knapp 14.000 für Handwerksbetriebe, die auf Grundlage der durch § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung eröffneten Ausnahmetatbestände durch die Kommunale Verkehrs- überwachung erteilt werden.
Die für die Kommunale Verkehrsüberwachung des Kreisverwaltungsreferats verbindlichen Anwendungshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration gestatten Handwerksbetrieben, die Parkausweise ausschließlich im Einsatz bei Kund*innen zu verwenden. Antragssteller*innen sind zudem darauf hinzuweisen, dass der Missbrauch des Parkausweises und der Verstoß gegen Auflagen in der Regel zum sofortigen Widerruf der Ausnahmegenehmigung führen.
Diese den Anwendungshinweisen zu entnehmenden expliziten Vorgaben stehen dem mit dem Antrag intendierten Ziel des erleichterten Parkens am Betriebssitz bzw. Parken am Wohnsitz von Beschäftigten durch Ausweisung eines Handwerkerparkausweises entgegen. Änderungen an den der Vollzugspraxis zu Grunde liegenden Anwendungshinweisen durch das Bay-erischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration stehen nicht in Aussicht.
Es besteht davon unabhängig jedoch auch für Handwerksbetriebe die Möglichkeit, eine Ausnahmengenehmigung für gewerbliche Anlieger zu beantragen. In nachgewiesenen Härtefällen können Handwerksbetriebe auch mehrere Ausnahmegenehmigungen zum Parken am Betriebssitz
beim Kreisverwaltungsreferat beantragen. Wird das Handwerkerfahrzeug einem Beschäftigten dauerhaft – zumindest auch zur privaten Nutzung – überlassen, kann die*der in einem Parklizenzgebiet wohnhafte Beschäftigte einen Bewohnerparkausweis für sich beantragen.
Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe auf Ihr Verständnis, dass eine generelle Ausweitung des Genehmigungsumfangs für Handwerkerparkausweise leider aus den dargelegten Gründen nicht möglich ist.