Wahlkampf-Projektion am Siegestor – Was unternimmt die Stadt gegen den Missbrauch öffentlicher Gebäude?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 7.1.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Mit Schreiben vom 7.1.2025 haben Sie Folgendes geschildert:
„Am vergangenen Freitagabend wurde das Münchner Siegestor mit Wahlkampfwerbung der Grünen angestrahlt; eine Genehmigung dafür konnte die ausführende Agentur nicht vorlegen. In sozialen Medien wurden von einer grünen Mandatsträgerin weitere derartige Aktionen in den Raum gestellt.
Erst im Dezember 2024 hat der Stadtrat gegen die Stimmen von CSU mit FW und unserer Fraktion die Illuminierung städtischer Gebäude zu ‚Happy Ramadan‘ beschlossen – bereits damals haben wir Bedenken geäußert, dies könnte der Instrumentalisierung öffentlicher Gebäude Tür und Tor öffnen. Offensichtlich sind bei den Grünen im Wahlkampf-Eifer alle Dämme gebrochen.“
Zu Ihren konkreten Fragen möchte ich Ihnen nach der Beteiligung des Referats für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Hat das Kreisverwaltungsreferat im Vorfeld von der Aktion am Siegestor erfahren bzw. wurde eine Genehmigung beantragt?
Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat hat weder im Vorfeld von der Aktion erfahren noch wurde bei ihm ein Genehmigungsantrag gestellt.
Frage 2:
Falls nein, wie wird dieser Missbrauch der Fassade eines öffentlichen Gebäudes geahndet? Was passiert im Wiederholungsfall?
Antwort:
Gemäß einer Mitteilung des Polizeipräsidiums München vom 3.1.2025 wurde die gegenständliche Projektion von der Polizei vor Ort untersagt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Verfahrensakten sind der LHM noch nicht zugegangen (Stand: 13.2.2025). Nach Auswertung der Akten der Polizei wird die LHM das Verfahren entsprechend weiterführen. Die Stadt wirdauf die Aktion am Siegestor mit einem angemessenen Bußgeld reagieren. Bei der Ermittlung des Bußgeldes wird die Stadt berücksichtigen, dass Wahlwerbung auf Denkmälern grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist und dass bei der Projektion mehrere Verstöße verzeichnet wurden – gegen die Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München sowie gegen das Straßen- und Wegegesetz.
Bei einem gleichgelagerten Wiederholungsfall wird nach Prüfung des Sachverhalts ebenfalls geprüft, welche konkreten Ordnungswidrigkeiten vorliegen. Falls es sich um denselben Beschuldigten handelt, kann dies Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße haben. Bei der Bemessung der Geldbuße wird u.a. die Art und Intensität der Tatausführung, die zu Unrecht erlangte Bedeutung und Wirkung der Projektion für den Wahlkampf sowie Grad und Ausmaß der Gefährdung eine Rolle spielen.
Frage 3:
Was kann das Kreisverwaltungsreferat unternehmen, wenn derartige nicht genehmigte Aktionen in sozialen Medien angekündigt werden? Wird das KVR im Vorfeld tätig, damit der Missbrauch von Vornherein verhindert werden kann?
Antwort:
Falls das Kreisverwaltungsreferat im Vorfeld Kenntnis von derartigen nicht genehmigungsfähigen Aktionen erlangt, wird es versuchen, mit den hinter der Aktion stehenden Personen Kontakt aufzunehmen und auf die Rechtslage hinzuweisen. Bei erkennbarer Uneinsichtigkeit dieser Personen werden die angedachten Örtlichkeiten durch Dienstkräfte des Kreisverwaltungsreferats entsprechend kontrolliert. In solchen Fällen wird in der Regel auch das Polizeipräsidium München eingebunden.
Die an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien wurden mit Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom 4.12.2024 über die die wichtigsten Regelungen sowie beispielhaften Verstöße gegen die Auflagen der Sondernutzungserlaubnis zum Plakatieren informiert.
Mit einem weiteren Schreiben des Kreisverwaltungsreferats vom
14.1.2025 wurden die an der Bundestagswahl teilnehmenden Parteien im Sinne eines gleichberechtigten und fairen Wahlkampfs erneut auf Bedeutung der Einhaltung aller Vorgaben der Plakatierungsverordnung bzw. der Plakatierungserlaubnis informiert.Hierbei wurde auch speziell die Aktion zur Platzierung von Wahlwerbung auf dem Siegestor angesprochen und bei Verstößen gegen diese Vorgaben die konsequente Ahndung in Form von Bußgeldverfahren angekündigt.
Aufgrund der zahlreichen Medienberichte wurde die Öffentlichkeit umgehend mit einer Meldung in der Rathaus Umschau vom 7.1.2025 über die weitere Vorgehensweise der Stadtverwaltung informiert. Das Kreisverwaltungsreferat machte darin nochmals deutlich, dass derartige oder ähnliche Aktionen im Wahlkampf nicht toleriert werden.
Ferner erfolgte ein Hinweis auf der Website unter https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-iii/1088742/, in der zusammengefasst dargestellt ist, welche Wahlwerbung erlaubt ist.
Frage4:
Wie steht der Oberbürgermeister zu solchen Auswüchsen im Wahlkampf?
Antwort:
Das weitere Vorgehen des Kreisverwaltungsreferats nach Bekanntwerden der nicht genehmigten Wahlwerbung war mit dem Oberbürgermeister abgestimmt. Wie bei der Antwort zur Frage 3 ausgeführt, werden derartige Aktionen nicht toleriert.