Korruptionsverdacht im KVR II
Anfrage Stadträtin Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 18.3.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18.3.2025, in welcher Sie im Zusammenhang mit der aufgrund eines konkreten Korruptionsverdachtes durchgeführten Durchsuchung im Kreisverwaltungsreferat (KVR) ergänzend zu der Anfrage Nr. 20-26/F 01146 vom 12.3.2025 weitere Fragestellungen äußern.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Wie Ihnen bereits mit E-Mail vom 17.3.2025 seitens des KVR mitgeteilt wurde, ist die Geheimhaltung im Falle eines Korruptionsverdachts von höchster Bedeutung, um die laufenden Ermittlungen nicht zu gefährden. Es wird insofern vorab um Verständnis gebeten, dass Ihre Fragen nicht vollständig beantwortet werden können.
Frage 1 a):
Razzien sind unangemeldete Durchsuchungen, die in der Regel aufgrund eines richterlichen Beschlusses und dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zur vorsorglichen Abwehr von weiteren Gefahren, wie auch einer Verdunklungsgefahr, durchgeführt werden.
Warum wurde eine Razzia in der Ausländerbehörde durchgeführt?
Antwort:
Die gegenständliche Durchsuchung basiert auf einem richterlichen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München. Das Wort „Razzia“ ist eine Begrifflichkeit, die die Presse verwendete, nicht die Ermittlungsbehörden. Entsprechend dem mit der Staatsanwaltschaft München I abgestimmten Leitfaden für Durchsuchungen bei der LHM wurde die Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden am Vortag angekündigt und von Vertreter*innen der LHM begleitet.
Bzgl. des zugrundeliegenden Sachverhalts wird verwiesen auf die Antwort der Frage 1 im Rahmen der Anfrage Nr. 20-26/F 01146 vom 12.3.2025.
Frage 1 b):
Ist dies nicht ungewöhnlich, dass bei einer Verwaltung eine Razzia durchgeführt wird?
Antwort:
Eine Durchsuchung ist ein strafprozessuales Ermittlungsinstrument der Strafverfolgungsbehörden und dient u.a. dazu, Beweismittel zu sichern und setzt einen konkreten Tatverdacht voraus. Die Entscheidung darüber, in welchen Fällen eine Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt wird, obliegt dem Gericht und der Staatsanwaltschaft, nicht der von der Durchsuchung betroffenen Verwaltungsbehörde.
Im Rahmen der Korruptionsbekämpfung ist die Durchsuchung ein übliches sachdienliches Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts. Der Medienberichterstattung kann entnommen werden, dass Durchsuchungen auch in anderen Verwaltungen im Rahmen von Korruptionsverdachtsfällen stattgefunden haben.
Frage 1 c):
Waren die verdächtigten Mitarbeiter weiterhin bei ihrer Tätigkeit mit ihren Akten eingesetzt gewesen?
Antwort:
Zum Schutz der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen können bzgl. dieser Frage keine Auskünfte erteilt werden. Vor der Durchsuchung wird das zulässige weitere Vorgehen mit den Ermittlungsbehörden abgestimmt, um die Aufklärung nicht zu behindern oder gar zu vereiteln.
Frage 1 d):
Hätte das KVR nicht von sich aus der Staatsanwaltschaft alle Akten zur Verfügung stellen können?
Antwort:
Das KVR und die Antikorruptionsstelle standen bereits seit geraumer Zeit im Austausch mit den Ermittlungsbehörden, nachdem die strafrechtlichen Ermittlungen auch von der Landeshauptstadt München selbst angestoßen wurden.
Die konkreten Ermittlungsmaßnahmen werden seitens der Ermittlungsbehörden festgelegt. Die Ausführung der Maßnahmen sowie die Sachverhaltsaufklärung erfolgten im gegenständlichen Ermittlungsverfahren stets in enger Abstimmung zwischen den Ermittlungsbehörden, der Antikorruptionsstelle der LHM sowie dem Antikorruptionsbeauftragten des KVR mit dem Ziel einer lückenlosen Aufklärung. Selbstverständlich hat die Landeshauptstadt München die staatlichen Ermittlungsbehörden von Anfang an vorbehaltlos unterstützt.
Frage 1 e):
Welche Zeit ist zwischen Anzeige und Razzia vergangen?
Antwort:
Es wird verwiesen auf die Antwort der Frage 1 im Rahmen der Anfrage Nr. 20-26/F 01146 vom 12.3.2025.
Frage 2:
Welche Verantwortung hat die Leitung der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen?
Antwort:
Der Leitung der Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (SZE) obliegt die fachliche, personelle und organisatorische Leitung der Dienststelle. Hierzu gehört auch die Sicherstellung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Behörde sowie die Implementierung und Überprüfung von Maßnahmen, die dem Risiko der Korruption präventiv begegnen.
Frage 3:
Ist es zutreffend und durch ausreichende interne Kontrolle gewährleistet, dass die verdächtigten Mitarbeiter des KVR die einzigen sind, die an diesen mutmaßlichen Machenschaften beteiligt sind?
Antwort:
Zum Schutz der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen können auch hierzu keine Auskünfte erteilt werden.