Einführung einer kommunalen Photovoltaik-Pflicht in München
Antrag Stadtrats-Mitglieder Mona Fuchs, Judith Greif, Anna Hanusch, Dominik Krause, Julia Post, Dr. Florian Roth, Bernd Schreyer (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) und Simone Burger, Dr. Julia Schmitt-Thiel (SPD/ Volt-Fraktion) vom 12.9.2022
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Für die verspätete Beantwortung Ihres Antrages möchten wir uns entschuldigen. Die Stadtratsfraktionen Die Grünen – Rosa Liste, SPD/ Volt-Fraktion haben am 12.9.2022 den anliegenden Antrag Nr. 20-26/A 03058 „Einführung einer kommunalen Photovoltaik-Pflicht in München“ gestellt. Der Antrag zielt darauf ab, dass der Oberbürgermeister gebeten wird, sich bei der Bayerischen Staatsregierung für eine gesetzliche Grundlage einzusetzen, die es den bayerischen Kommunen erlaubt, bei neu errichteten Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden, überdachten Parkplatzflächen und im Fall von Dachsanierungen im Bestand, mittels Satzung eine Photovoltaik-Pflicht festzusetzen. Die Satzung soll für Dachflächen ab einer Mindestgröße von 20 m2 gelten (außer für die mit Nordausrichtung) und bis zu 60% der Flächen für die Bedeckung von PV-Modulen vorgeben können. Einer Fristverlängerung für die Bearbeitung des Antrages bis Ende des 3. Quartals 2024 wurde zuletzt zugestimmt.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist bei neuen Gesetzesvorhaben regelmäßig, z.B. über den Deutschen oder den Bayerischen Städtetag, eingebunden und gibt häufig Änderungsimpulse. Vor diesem Hintergrund und Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teilen wir Ihnen auf diesem Wege zu Ihrem Antrag daher Folgendes mit:
Gesetzgebungs- und Normsetzungskompetenzen
Änderungen an den Rechtsgrundlagen im Baugesetzbuch, etwa bezüglich der inhaltlichen Reichweite der Festsetzungsmöglichkeit in Bebauungsplänen, liegen in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Im Bebauungsplan kann die Gemeinde nach den Vorgaben des Baugesetzbuchs aus städtebaulichen Gründen Gebiete festsetzen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen. Der Münchner Stadtrat hat die Festsetzungsmöglichkeit aufgegriffen und das Referat für Stadtplanung und Bauordnung beauftragt, ab sofort zukünftig bei allen Bebauungsplanverfahren Photovoltaik-Anlagen festzusetzen(Beschluss der Vollversammlung des Stadtrats vom 20.10.2021, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 03873). Zudem hat der Münchner Stadtrat den Beschluss „Masterplan Solares München“ (Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 28.6.2023, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 09135) gefasst, der eine Leitlinie für den ambitionierten Ausbau der Solarenergienutzung in München sowie konkrete PV-Ziele und Richtwerte für den Flächenbedarf für das Stadtgebiet München zum Inhalt hat.
Nachdem der o.g. Antrag an die Bayerische Staatsregierung adressiert werden soll und sich nicht auf Bebauungsplangebiete beschränkt, wäre an den Erlass einer entsprechenden Satzungsermächtigung in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) oder im Bayerischen Klimaschutzgesetz zu denken. In den vorstehend genannten Gesetzen gibt es bislang keine Ermächtigungsgrundlage, die entsprechende kommunale Satzungen ermöglicht. Ob eine Ermächtigung für Gemeinden hierzu zulässig ist, müsste insbesondere kompetenzrechtlich durch den Landesgesetzgeber geprüft werden. Gemeinden würden ein Instrument in die Hand bekommen, mit dem sie eine Photovoltaik-Pflicht über eine Satzung optional für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile hiervon (und unabhängig von Bebauungsplanverfahren) festschreiben könnten.
Landesgesetzliche Pflichten nach Art. 44a BayBO
Art. 44a BayBO regelt landesgesetzlich Photovoltaik-Pflichten; die Vorschrift ist mit dem „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ vom 23. Dezember 2022 in die Bayerische Bauordnung aufgenommen worden. Art. 44a Bay-BO schreibt für Dachflächen von im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Gebäuden und für Nichtwohngebäude bereits eine Photovoltaik-Pflicht im Sinne des gegenständlichen Stadtratsantrages vor; auch Fälle der vollständigen Erneuerung der Dachhaut bei Bestandsbauten sind hiervon umfasst. Sofern eine Satzungsermächtigung kompetenzrechtlich erlassen werden kann und der Bayerische Gesetzgeber sie erließe, könnten die Kommunen eine über die gesetzlich bestehende Pflicht hinausgehende kommunale Photovoltaik-Pflicht einführen – etwa für alle Wohngebäude oder für überdachte Parkplatzflächen. Denkbar wäre auch, die Vorgaben für Nichtwohngebäude über die Anforderungen in Art. 44a BayBO auszuweiten.
PV-Ausbauziele in München
Mit dem o.g. Antrag wird ein wichtiges Ziel verfolgt. München hat den Klimanotstand ausgerufen und das Ziel beschlossen, bis zum Jahr 2035 die Klimaneutralität anzustreben. Der Ausbau von Solarenergie gilt als ein zentraler Hebel zur Erreichung der Klimaneutralität. In o.g. Masterplan SolaresMünchen wurde für das Stadtgebiet München auf Siedlungsflächen, die als Wohnbauflächen, Industrie- und Gewerbeflächen, als Flächen gemischter Nutzung und Flächen besonderer funktionaler Prägung ausgewiesen sind, ein Richtwert von 20% PV-Modulfläche bezogen auf die Grundstücksfläche benannt. Bei der solaren Energiegewinnung handelt es sich um eine besonders nachhaltige Form der Energiegewinnung, da Sonne unbeschränkt verfügbar ist. In dem Kontext merkt das Referat für Klima- und Umweltschutz an, dass das Münchner Ziel einer Klimaneutralität bis 2035 nur zu erreichen ist, wenn der Ausbau der solaren Stromerzeugung im Stadtgebiet München massiv vorangetrieben wird. Die Ausbauziele des Masterplans Solares München sollten dabei als Orientierungswert dienen. Eine kommunale PV-Pflicht wäre für den gesamtstädtischen PV-Ausbau von Vorteil. Das Referat für Klima- und Umweltschutz weist nachdrücklich darauf hin, dass der Münchner PV-Ausbau weiterhin intensiviert und priorisiert werden sollte. Aus fachlicher Sicht wäre grundsätzlich jede zusätzliche gesetzliche Regelung, die zu einer Ausweitung der Photovoltaik führt, zu begrüßen. Aus Gründen der Einheitlichkeit wäre zudem daran zu denken, die bestehende landesgesetzliche Photovoltaik-Pflicht im Sinne des Antrages auszuweiten (d.h. betreffend Wohngebäuden bzw. Parkplatzflächen).
Erleichterung des Wohnungsbaus
Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das Erste und Zweite Modernisierungsgesetz Bayern beschlossen und am 30.12.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gegeben.
Das Gesetzespaket enthält unter anderem umfangreiche Änderungen der BayBO. Bezüglich des kommunalen Satzungsrechts haben sich grundlegende Veränderungen ergeben; einige Ermächtigungsgrundlagen für kommunale Satzungen wurden gestrichen (ausführlich: Sitzungsvorlage „Novelle Bayerische Bauordnung (BayBO) 2025 – Darstellung der Änderungen und deren Auswirkungen“ (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 15815, Ausschuss für Stadtplanung und Bauordnung am 12.2.2025). Die Gesetzesänderungen sind überwiegend zum 1.1.2025 in Kraft getreten, einige Vorschriften, insbesondere bezüglich des kommunalen Satzungsrechts, treten erst zum 1.10.2025 in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung setzen die Änderungen in der Bayerischen Bauordnung den Weg der Staatsregierung konsequent fort, Regelungen zu vereinfachen und auf das Wesentliche zu beschränken. Die Änderungen sollen vor allem der Deregulierung, der Verwaltungsvereinfachung und dem Bürokratieabbau dienen.
Nicht nur auf landesgesetzlicher Ebene bestehen Initiativen, Regelungen zu reduzieren und Erleichterungen für den Wohnungsbau zu schaffen,sondern auch auf städtischer. Der Stadtrat hat auch aufgrund der aktuellen Krise im Wohnungsbau den Beschluss „Wohnungsbauoffensive: Erleichterungen für den Wohnungsbau und Optimierung Bebauungsplanverfahren“ (Beschluss der Vollversammlung vom 2.10.2024, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 11344) gefasst, der das Bauen bezahlbarer Wohnungen erleichtern und die Baukosten reduzieren soll.
Erfolgsaussichten; Ergebnis
Das fachliche Bedürfnis entsprechender Regelungen wird gesehen. Gleichzeitig soll jedoch der Wohnungsbau erleichtert werden. In diesem Spannungsfeld und angesichts der aktuellen politischen Initiativen auf Landesebene, Regelungen zu reduzieren (siehe das Erste und Zweite Modernisierungsgesetz Bayern), sollte momentan von Vorstößen in diese Richtung Abstand genommen werden. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird jedoch über Gremien(-sitzungen) des Bayerischen Städtetages etwaige Diskussionen zur Ausweitung einer Photovoltaik-Pflicht im Sinne des o.g. Antrags mitverfolgen.
Das Schreiben ist mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz abgestimmt. Das Referat für Klima- und Umweltschutz gibt mit, dass die Überlegungen für eine kommunale PV-Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgegriffen werden sollten.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.