Windkraft nicht länger ausbremsen. Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch streichen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Mona Fuchs, Dominik Krause, Clara Nitsche, Bernd Schreyer, Christian Smolka, Sibylle Stöhr (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) und Anne Hübner, Lars Mentrup, Dr. Julia Schmitt-Thiel, Andreas Schuster, Felix Sproll (SPD/Volt-Fraktion) vom 18.1.2022
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Mit o.g. Antrag wird der Oberbürgermeister gebeten, „sich bei der Bundesregierung für die Streichung der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 Bundesbaugesetz einzusetzen.“
Hintergrund Ihres Antrags ist, dass mit der Einführung der Länderöffnungsklausel jedes Bundesland jeweils eigene Vorschriften zu Abstandsregelungen und andere Voraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen bestimmen kann (in Bayern 10H). Laut Ihren Ausführungen im o.g. Antrag ist der Rückgang beim Windenergieausbau in Bayern im Wesentlichen auf die Länderöffnungsklausel zurückzuführen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Ich bedauere, die nach § 60 Abs. 2 GeschO des Stadtrats vorgegebene Frist von 6 Monaten überschritten zu haben. Grund hierfür ist, dass sich zum Zeitpunkt der Antragstellung abzeichnete, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Ausbau von Windenergieanlagen ändern. Für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich.
Seit Ihrer Antragstellung hat sich die Rechtslage der planungsrechtlichen Voraussetzungen für Windenergieanlagen (WEA) grundlegend geändert (WindBG bzw. Wind-an-Land-Gesetz, BayBO, BauGB). Die von der Fraktion in o.g. Antrag geforderte Gesetzesänderung ist inzwischen im Rahmen des sogenannten „Osterpakets“ teilweise erfolgt und seit dem 1.2.2023 in Kraft getreten. Die Länderöffnungsklausel für die Festlegung von Mindestabständen des § 249 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in § 249 Abs. 9 BauGB verschoben und ergänzt. Die neuen Sätze 5 und 6 besagen, dass in bereits erlassenen Landesgesetzen bis zum Ablauf des 31.5.2023 zu regeln ist, dass die jeweils geltenden Mindestabstände nicht für WEA in Windenergiegebieten nach § 2 Nr. 1 WindBG anzuwenden sind – dies hat der Freistaat Bayern durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Art. 82b BayBO umgesetzt.Mit Inkrafttreten zum 16.11.2022 erfolgte bereits eine Verkürzung der Mindestabstände zu zulässigen Wohnnutzungen auf 1.000m in Art. 82a BayBO für sechs Ausnahmen gemäß Art. 82 Abs. 5 Nr. 1-6 BayBO:
„(5) Die Abs. 1 und 2 finden ferner keine Anwendung auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, welche
1. in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten für Windkraft im Sinn des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder auf Sonderbauflächen oder in Sondergebieten für Windkraft, die durch Flächennutzungsplan festgesetzt sind, errichtet werden,
2. in einem Abstand von höchstens 2.000m zu einem Gewerbe- oder Industriegebiet errichtet werden und bei denen der erzeugte Strom überwiegend zur Versorgung der in dem Gewerbe- oder Industriegebiet liegenden Gewerbe- und Industriebetriebe bestimmt ist,
3 .längs von Haupteisenbahnstrecken im Sinn des § 47b Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), Bundesautobahnen oder
vier- oder mehrstreifigen Bundesstraßen in einer Entfernung von bis zu 500m errichtet werden; die in § 9 des Bundesfernstraßengesetzes geregelten Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen, sich aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebende gesetzliche Mindestabstände sowie im Einzelfall darüber hinaus erforderliche Sicherheitsabstände sind hinzuzurechnen,
4. die Voraussetzungen des § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG in der am 31. August 2021 geltenden Fassung erfüllen,
5. auf militärischem Übungsgelände errichtet werden oder im Wald im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Waldgesetzes errichtet werden, wenn von der Mitte des Mastfußes zum Waldrand mindestens ein Abstand in Höhe des Radius des Rotors eingehalten wird; Voraussetzung ist, dass der Wald bereits am 16. November 2022 bestanden hat.“
Mit Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) am 1.6.2023 wurden die Regionalen Planungsverbände in Bayern dazu verpflichtet, im Rahmen regionsweiter Steuerungskonzepte Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen von mindestens 1,8% der Regionsfläche festzulegen, welche gemäß § 2 Nr. 1a WindBG als Windenergiegebiete gelten.
Ab Inkrafttreten der Windenergiegebiete im o.g. erforderlichen Umfang – also spätestens ab 1.1.2028 – entfällt für diese die Anwendung der nach Art. 82 BayBO in Bayern erlassenen landesrechtlichen Mindestabstandsregelungen der 10-fachen Anlagenhöhe (10H-Regelung) bzw. der in Art. 82aBayBO festgelegten 1.000m zu Wohngebäuden für Ausnahmen gemäß Art. 82 Abs. 5 Nr. 1-6 BayBO. Können die Flächenbeitragswerte jedoch nicht bis zum jeweiligen Stichtag (Ende 2027 und 2032) nachgewiesen werden, sind WEA im gesamten Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig und die landesrechtlichen Mindestabstände nicht mehr anzuwenden. Es würden dann nur noch die projektspezifischen immissionsschutz- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Mindestabstände gelten.
Außerhalb von (zukünftigen) Windenergiegebieten, wo WEA dann als nicht privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen sind, kann die Kommune weiterhin mittels einer Bauleitplanung einen niedrigeren Mindestabstand als nach BayBO festsetzen. Aufgrund der einschlägigen Vorgaben des BImSchG muss jedoch zwingend der Mindestabstand eingehalten werden, welcher sich aus dem an Wohngebäuden einzuhaltenden Grenzwert für Anlagenlärm der TA-Lärm ergibt.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung begleitet den laufenden Prozess zur Fortschreibung des Regionalplans München und ist aktuell im Rahmen des formellen Anhörungsverfahrens beteiligt. Mit Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 15986 vom 12.3.2025/26.3.2025 informiert das Referat für Stadtplanung und Bauordnung über potentiell für eine Ausweisung als Vorranggebiet bzw. grundsätzlich für Windkraftanlagen geeignete Flächen innerhalb und außerhalb des Stadtgebietes sowie den Stand der diesbezüglichen interkommunalen Abstimmungen. Auf die Ausführungen in der Sitzungsvorlage darf ich Sie verweisen.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen, und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.