Lärmschutzfenster
Anfrage Stadtrat Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 19.11.2024
Antwort Baureferat:
In Ihrer schriftlichen Anfrage vom 19.11.2024 zum Thema Lärmschutzfenster führen Sie Folgendes aus:
„Immer wieder kommt zur Debatte, dass unter bestimmten Voraussetzungen zwingend solche Fenster einzubauen sind, die man nicht öffnen kann. Das gilt beispielsweise bei Kindertagesstätten, mit der Folge, dass teure Lüftungsanlagen eingebaut werden müssen.
Das gilt auch im Wohnungs- oder Bürobau, wenn die Lärmwerte am definierten Immissionsort die Grenzwerte überschreiten. Dass in solchen Fällen ausreichend lärmschützende Fenster einzubauen sind, ist verständlich. Dass man aber dem Nutzer nicht zutraut, selbst zu entscheiden, wann er durch Öffnen der Fenster lüften und seine Wohnung, sein Büro dem Lärm aussetzt, ist weniger verständlich.“
Für die gewährte Terminverlängerung bedanken wir uns.
Ihre Frage beantworten wir wie folgt:
Frage:
In welcher Vorschrift ist geregelt, ab welchen Lärmgrenzwerten zwingend Fenster einzubauen sind, die man nicht öffnen kann?
Antwort:
Hierzu teilt das Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Lärmvorsorge RKU-I-4, Folgendes mit:
„Die Maßgabe, dass bei einer Überschreitung bestimmter Immissionsrichtwerte nicht öffenbare Fenster einzubauen sind, ergibt sich mittelbar aus der ‚Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)‘. Die TA Lärm dient dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Einwirkungen durch Gewerbelärm.
Gemäß Nr. 2.3 der TA Lärm ist der maßgebliche Immissionsort der nach Nr. A.1.3 des Anhangs zu ermittelnde Ort im Einwirkungsbereich einer Anlage, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Nr. A.1.3 des Anhangs führt hierzu Folgendes aus:Die maßgeblichen Immissionsorte nach Nummer 2.3 liegen bei bebauten Flächen 0,5m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989.
Die Immissionsrichtwerte sind in Nr. 6.1 der TA Lärm festgelegt und betragen beispielsweise in allgemeinen Wohngebieten 55 dB(A) tags/40 dB(A) nachts und in Kern- oder Mischgebieten 60 dB(A) tags/45 dB(A) nachts.
Wird der maßgebende Immissionsrichtwert vor einem öffenbaren Fenster überschritten, so ist dies unzulässig. Das Problem lässt sich durch den Einsatz nicht öffenbarer Fenster lösen, da dann kein Immissionsort im Sinne der TA Lärm entsteht.
Dieser Sachverhalt wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 4 C 8/11:
Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden, da das Bauplanungsrecht die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung regelt. Das schließt aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner Einstellung bereit ist hinzunehmen.
Die TA Lärm sieht Maßnahmen des passiven Schallschutzes (wie Schallschutzfenster) als Möglichkeit der Konfliktlösung nicht vor; Verwaltung und Rechtsprechung sind bei der einzelfallbezogenen Beurteilung an die Bewertungsspannen und -spielräume gebunden, die die TA Lärm eröffnet.“
Für stadteigene Baumaßnahmen beauftragt das Baureferat Untersuchungen zu Standortimmissionen, insbesondere Schallschutz, bereits in den frühen Projektphasen der Standortprüfung. Bei diesen Konzepten steht der Nutzer im Mittelpunkt, mit dem Ziel, die Möglichkeit zur Fensterlüftung aufrecht zu erhalten sowie einen Außenraumbezug zu gewährleisten. Dieses Vorgehen ist der Regelfall.Nur in Einzelfällen, insbesondere bei schädlichen Einwirkungen durch Gewerbelärm, können für betroffene Gebäudebereiche hohe Schallschutzvorkehrungen erforderlich werden, welche im Ausnahmefall nicht-öffenbare Fenster zur Folge haben.