Die Stadt hilft endlich den Anwohnern der Siedlung Untermühle bei der Bekämpfung des Grundwasseraufstaus!
Antrag Stadträte Alexander Reissl und Professor Dr. Hans Theiss Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 17.10.2024
Antwort Baureferat:
Mit Ihrem Antrag vom 17.10.2024 fordern Sie, die Landeshauptstadt München soll die im Sommer 2023 abgebauten Pumpen im Bereich des Nord-West-Sammelkanals wieder installieren oder mittels anderer Maßnahmen wie Dükeranlagen Abhilfe beim Grundwasser-aufstau am Kanal schaffen. Außerdem sollen transparente Messungen der Grundwasserspiegel zusammen mit den Anwohnern durchgeführt werden, die ihrerseits Messstellen errichtet haben.
Als Begründung dafür wird ausgeführt, dass der dort verbaute Kanal nicht ausreichend über- und unterströmt werde.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags betrifft jedoch ein laufendes Geschäft der Werkleitung der Münchner Stadtentwässerung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 GO. Die wasserrechtliche Prüfung und die Entscheidung über weitere Maßnahmen obliegen der zuständigen Wasserrechtsbehörde.
Die Thematik ist zudem Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag teilt die Münchner Stadtentwässerung (MSE), in Abstimmung mit dem Referat für Klima- und Umweltschutz (RKU), aber Folgendes mit:
Die erwähnten Pumpen hatten nie die Aufgabe, dauerhaft großflächig in der Untermühle den Grundwasserstand abzusenken. Sie dienten lediglich als zusätzliche Absicherung im Rahmen der Sanierungsarbeiten am Nordwestsammelkanal, um die Auswirkungen dieser Maßnahme auf das Grundwasserregime im unmittelbaren Umfeld in Spitzenfällen zu reduzieren. Entsprechend wurden die Pumpen nach erfolgreicher Sanierung bescheidsgemäß ausgebaut. Es wäre im Übrigen technisch auch nicht möglich, durch die deinstallierten Pumpen (oder auch mit zusätzlichen Pumpen) in einem Gebiet in der Größenordnung der Untermühle großflächig den Grundwasserstand abzusenken. Die Ableitung des abgepumpten Grundwassers über den Nordwestsammelkanal wäre zudem wasserrechtlich nicht zulässig und wasserwirtschaftlich und ökologisch nicht vertretbar.
Die Grundwasserstände sind auch nicht auf den Kanal oder dessen Bauausführung zurückzuführen, sondern sind natürlich bedingt und liegen auch weiterhin im natürlichen Grundwasserschwankungsbereich. Besonders bei höheren Grundwasserständen hat der Kanal nahezu keinen Einfluss auf das Grundwasserregime, da der Kanal in einer solchen Situation sowohl durch die Düker unter- als auch überströmt wird. Dies wird auch durch stetige Messungen im Rahmen eines Monitoringprogramms bestätigt. Es ist unerlässlich, dass die Bauherren in Gebieten, in denen das Grundwasser einen geringen Flurabstand hat, selbst durch geeignete Schutzmaßnahmen an ihren Gebäuden Vorsorge treffen.
Die MSE kontrolliert die Grundwasserstände im betroffenen Gebiet fortlaufend, um die Auswirkungen des Kanals auf das Grundwasser zu überwachen. Diese Daten werden den Bürgern kostenfrei online zur Verfügung gestellt und wurden auch im Rahmen zahlreicher BA-Anfragen graphisch aufbereitet und weitergegeben.
Die privat errichteten Grundwassermessstellen in der Untermühle sind dem RKU nicht bekannt. Erdaufschlüsse, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, sind dem RKU einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Der Anzeige sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen, die dem folgenden Link zu entnehmen sind:
https://stadt.muenchen.de/service/info/sachgebiet-wasserrecht/10338594/
Für die fachlich korrekte Berechnung des Grundwasseraufstaus ist es notwendig, dass die Messpunkthöhe (i.d.R. die Rohroberkante) der Grundwassermessstellen eingemessen wurde. Die Genauigkeit liegt hierbei erfahrungsgemäß bei einer Standardabweichung von 1cm. Der Aufstau ergibt sich durch die Berechnung der Wasserstandsdifferenz in den beiden Messstellen (Messung der Grundwasserstandshöhe in m NHN), wobei die Wasserstandsdifferenz aus dem natürlichen hydraulischen Gefälle (Fließgefälle) abgezogen werden muss. Da eine Grundwassermessstelle im Bereich des Aufstaus und die andere Messstelle im Bereich der Absenkung (Sunk) liegt, muss der berechnete Wert noch durch 2 geteilt werden, um den tatsächlichen Aufstaubetrag zu erhalten. Der Vergleich von reinen Abstichswerten in den einzelnen Grundwassermessstellen eignet sichdagegen nicht für eine Aufstauberechnung, da die Messpunkthöhen der Messstellen unterschiedlich hoch ausgebaut sind.
Das Referat für Klima- und Umweltschutz hat dieses Antwortschreiben mitgezeichnet.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.