Sauberkeit im öffentlichen Raum
Anfrage Stadträte Andreas Babor, Hans-Peter Mehling, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 20.1.2025
Antwort Kommunalreferat:
In Ihrer Anfrage teilten Sie uns mit, dass der Betrieb der Wertstoffinseln auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München in regelmäßigen Abständen und unterschiedlicher Ausprägung zu Problemen bei der Sauberkeit im öffentlichen Raum führt.
Sie bitten in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Frage 1:
Wie viele der Wertstoffsammelstellen in München (in %) stehen auf öffentlichem Grund?
Antwort:
771 der insgesamt 839 Wertstoffinseln stehen auf öffentlichem Grund. Das entspricht knapp 92 Prozent.
Frage 2:
Für welche genauen Flächen rund um die Wertstoffinseln sind die privaten Entsorgungsunternehmen (Remondis, Wittmann) in punkto Sauberkeit und Sicherheit verantwortlich?
Antwort:
Die Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht der Entsorgungsunternehmen bezieht sich auf die Wertstoffsammelstelle selbst, auf vorhandene Räume zwischen den Behältern bzw. Grünstreifen sowie auf den Zugang vom Straßengrund zu den Behältern. Weiterhin ist die nähere Umgebung der Wertstoffsammelstelle – 10 Meter Radius um die Behälter – mit einbezogen.
Frage 3:
Wie konkret ist dieses vertraglich zwischen der Stadt und den Firmen geregelt?
Antwort:
Zwischen der Landeshauptstadt München und den Entsorgungsfirmen besteht kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Der AWM erteilt den Entsorgern für jeden Standplatz eine Sondernutzungserlaubnis (= Verwaltungsakt), der mit Auflagen versehen ist. Eine Auflage ist die Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht des Standplatzes im Umkreis von 10 Metern.
Zur Verdeutlichung werden die entsprechenden Passagen aus der Sondernutzungserlaubnis angeführt:
„Die Wertstoffsammelstelle ist so zu betreiben, dass eine Gefährdung und unzumutbare Belästigung der Allgemeinheit ausgeschlossen ist.
Die Verkehrssicherungspflicht sowie die Reinigungspflicht wird für die Fläche, der Wertstoffsammelstelle und der näheren Umgebung (10 Meter Radius) mit dieser Erlaubnis auf die Erlaubnisinhaberin übertragen. Die Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht der Landeshauptstadt München entfällt für genannte Flächen. Dies gilt nicht für die angrenzende Fahrbahn und die gegenüber liegende Gehbahn.
Umfang der Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht:
Die Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht der Erlaubnisnehmerin bezieht sich auf die Wertstoffsammelstelle selbst, auf vorhandene Räume zwischen den Behältern bzw. Grünstreifen sowie auf den Zugang vom Straßengrund zu den Behältern. Weiterhin ist die nähere Umgebung der Wertstoffsammelstelle – 10 Meter Radius um die Behälter – mit einbezogen.
Inhalt der Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht:
Die Sammelbehälter sowie die nähere Umgebung – 10 Meter im Radius um die Wertstoffsammelcontainer – der Wertstoffsammelstelle sind stets in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Insbesondere ist auf Sauberkeit, Benutzbarkeit und Verkehrssicherheit der Wertstoffsammelcontainer Wert zu legen.
Die Flächen sind bei Schnee, Schneeglätte und Eisbildung in einen sicheren Zustand zu erhalten; betroffene Flächen sind in ausreichendem Maße von Schnee zu räumen, bei witterungsbedingter Glätte mit Sand oder anderen Mitteln zu bestreuen und von Eis und Schnee zu befreien. Die Anwendung von ätzenden Stoffen wie z.B. Streusalz u.ä. ist hierbei untersagt.Der Leerungsrhythmus der Wertstoffcontainer muss so angelegt sein, dass Überfüllungen der Container und damit verbundene Verunreinigungen stets vermieden werden.
Kosten der Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht:
Die Entfernung von Wert- und Abfallstoffen erfolgt stets auf Kosten der Erlaubnisnehmerin.
Haftung bei Übertragung der Verkehrssicherungs- und Reinigungspflicht auf Dritte:
Die Erlaubnisinhaberin bleibt auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedient.
Die Container dürfen nur von der Fahrbahn aus geleert werden. Geh- und Radwege dürfen zur Leerung der Container nicht befahren werden.“
Die zwischen der Landeshauptstadt München und den Dualen Systemen abgeschlossene Abstimmungsvereinbarung enthält ihrerseits folgende Regelung:
Die Durchführung des Systembetriebs hat so zu erfolgen, dass unberechtigte Abfallablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen im Vertragsgebiet vermieden werden. Die Systeme sind verpflichtet, Ablagerungen und Verunreinigungen durch Verpackungen, die durch den Betrieb der Erfassungseinrichtungen verursacht werden, unverzüglich – unter Berücksichtigung betrieblicher Belange spätestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Aufforderung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger – zu entfernen, insbesondere Verpackungen neben Depotcontainern und bei der Abfuhr liegen gebliebene Verpackungen.
Bei nachhaltigen Verunreinigungen der Wertstoffcontainerstandorte, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Systembetrieb verursacht werden, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, also der AWM, entweder selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen, auf Kosten der Dualen Systeme, Maßnahmen zur Beseitigung der Beeinträchtigung vornehmen, allerdings sind diese Maßnahmen vorher anzukündigen, damit die Dualen Systeme die Möglichkeit haben, die Störung selbst zu beseitigen.
Frage 4:
Besteht die rechtliche Möglichkeit einer Videoüberwachung vor Ort (automatische Löschung nach 24h)?
Frage 4a:
Wie kann das ggf. vertraglich sichergestellt werden?
Antwort:
Eine Videoüberwachung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.
Jede Form der Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der davon betroffenen Person dar. Durch die Videokameras werden unvermeidbar alle Personen erfasst, die sich in ihrem Aufnahmeradius aufhalten, weshalb auch völlig unverdächtige Menschen mit ihren individuellen Verhaltensweisen betroffen sind.
Da bei einer Videoüberwachung personenbezogene Daten der erfassten Personen verarbeitet werden, bedarf es einer datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage ergibt sich für bayerische Behörden aus Art. 24 BayDSG. Danach muss eine Videoüberwachung unter anderem zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum Dritter erforderlich sein. Öffentliche Reinlichkeit und die Unversehrtheit des Stadtbilds stellen keine durch Videoüberwachung zu schützenden Rechtsgüter dar.
Weiterhin ist eine Videoüberwachung nur im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder in Ausübung des Hausrechts zulässig. Eine Video-überwachung der Wertstoffinseln zur Prävention bzw. Abschreckung oder Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, wie wilden Müllablagerungen, liegt nicht in der Zuständigkeit der Stadt. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Ebenso hat die Stadt kein Hausrecht bzw. kein Eigentum an den Wertstoffinseln, da es sich um Einrichtungen der dualen Systeme zur Verpackungsentsorgung handelt. Eine Videoüberwachung der Wertstoffinseln durch die Stadt scheitert damit bereits an einer Rechtsgrundlage.
Die Hürden sowohl für das Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 BayDSG, als auch in einem zweiten Schritt für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Videoüberwachung werden seitens der bayerischen Rechtsprechung und des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz sehr hoch gesetzt.
Daher regte im November 2024 der Bayerische Städtetag gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration eine Überprüfung des Rechtsrahmens für kommunale Videoüberwachungen an mit dem Ziel einer Erweiterung der Handlungsspielräume.Unter Umständen ergeben sich hieraus zukünftig neue Möglichkeiten der Überwachung vor Ort.
Frage 5:
Welche Bußgeldoptionen bestehen bei Vermüllung des öffentlichen Raumes bei entsprechender Täterfeststellung?
Antwort:
Je nach Art der Ablagerung wird eine Verwarnung mit 25 Euro Verwarnungsgeld (bei geringfügiger Ordnungswidrigkeit) erteilt bzw. ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“. Im letzten Fall kommen noch Gebühren und Auslagen i.H.v. 33,50 Euro hinzu.
Bei der Ablage mehrerer Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) wie z.B. Verpackungsmaterial wird i.d.R. ein Bußgeld von 35 Euro angesetzt.
Bei der Ablage von Sperrmüll bewegt sich der Rahmen zwischen 80 und 2.500 Euro (je nach Art und Menge).