Vergünstigte Tickets auf städtischen Veranstaltungsflächen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Anja Berger, Beppo Brem, Mona Fuchs, Nimet Gökmenoglu, Gudrun Lux, Clara Nitsche, David Süß, Andreas Voßeler und Sebastian Weisenburger (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste) vom 24.5.2024
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Sie haben den Antrag gestellt, dass das Referat für Arbeit und Wirtschaft (RAW) beauftragt wird, „für Veranstaltungen auf städtischen Flächen eine rechtssichere Lösung und darauf basierend ein standardisiertes Verfahren zu entwickeln, über das für Zielgruppen, denen ein Veranstaltungsbesuch ansonsten finanziell nicht möglich wäre, ein Kontingent vergünstigter und/ oder kostenfreier Tickets zur Verfügung gestellt werden kann.“
Da es sich im vorliegenden Fall um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 22 GeschO) handelt, die nicht gemäß § 60 Abs. 9 GeschO im Stadtrat zu behandeln ist, erlaube ich mir, Ihren Antrag anstelle einer Stadtratsvorlage als Brief zu beantworten.
Im Rahmen des „Fan Fest Euro 2024“ auf der Theresienwiese hat das RAW die gesamtstädtische Antikorruptionsstelle der Landeshauptstadt München (AKS) bereits um Hinweise zu einer rechtssicheren möglichen Durchführung eines derartigen Prozesses gebeten.
Die AKS hielt damals nur zwei Alternativen für denkbar:
1. Kauf von Tickets durch die Landeshauptstadt München und sodann Weitergabe an bedürftige Dritte.
2. Mündlicher Hinweis an den Veranstalter, aus freien Stücken dem Willen des Stadtrates in einer gangbaren Weise nachzukommen.
Ebenso formulierte die AKS:
„Sofern bei künftigen Veranstaltungen erneut Tickets zu sozialverträglichen Preisen ermöglicht werden sollen, wäre zu überlegen, dies bereits im Rahmen der Auswahl der potenziellen Vertragspartner (bzw. bei der Vergabe, sofern eine solche in diesem Bereich stattfindet) zu berücksichtigen. Das heißt, man könnte es ggf. bereits zur Bedingung einer vertraglichen Beziehung vor Auswahl des konkreten Vertragspartners machen, dass dieser ein gewisses Kontingent an Tickets zu sozialverträglichen Preisen ermöglicht. Sofern sichergestellt ist, dass dies keinen Einfluss auf die anderen Komponenten der Vertragsbeziehung hat (insbesondere keine vergünstigte Miete oder ähnliches), halten wir eine solche Lösung für rechtlich denkbar. Insbesondere steht es in dieser Konstellation dem potenziellen Vertragspartner ja vollkommen frei, ob er sich auf diese Bedingung einlässt.“
Es besteht mithin grundsätzlich die Möglichkeit einer rechtssicheren Vergabe im Sinne der Antragsteller. Gleichwohl ist die Frage, ob im konkreten Fall eine rechtlich unproblematische Vertragsbedingung vorliegt oder nicht immer eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Ein pauschales Vorgehen ist hier nicht möglich. Dies insbesondere als ein relevantes Risiko einer Strafbarkeit wegen Vorteilsnahme bzw. -gewährung für die betreffenden Kolleginnen und Kollegen im Raum steht.
Des Weiteren ist der Adressatenkreis genau zu bestimmen, der in den Genuss von Frei- bzw. vergünstigten Tickets kommen soll, ohne dass es zu neuen Ungerechtigkeiten kommt. Es ist auch zu befürchten, dass sich dadurch die Veranstaltertickets im Preis erhöhen, um damit den Preis für sozial Schwächere zu subventionieren.
Die Betreuung und Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung und Ausgabe der Tickets müsste überdies von entsprechend geschultem Personal erfolgen, welches im RAW nicht vorhanden ist. Ein entsprechender Prozess ist im RAW daher nicht darstellbar. Dies zeigt auch der oben angeführte Fall, bei dem andere städtische Stellen zu Rate gezogen werden mussten, da für die Beantwortung ebendieser Frage im konkret anstehenden Fall referatsintern auch damals nicht die spezifische Expertise vorhanden war.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass es im Einzelfall eine rechtssichere Möglichkeit gibt, die Distribution vergünstigter Tickets zu erwirken, dies jedoch nicht im Rahmen eines standardisierten Verfahrens. Die im Einzelfall vorzunehmende Prüfung, auch auf ggf. notwendige Haushaltsmittel, muss durch die jeweilige Stelle erfolgen.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.