Coronaaufarbeitung der Landeshauptstadt München
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Daniel Stanke, Markus Walbrunn und Iris Wassill (AfD) vom 21.2.2025
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom November 2022 klargestellt, dass die vom Freistaat Bayern verhängten und von der Landeshauptstadt München umgesetzten Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid – 19, unverhältnismäßig und somit rechtswidrig waren. Inzwischen steht auch fest, dass die Covid-Impfungen weder vor Ansteckung noch vor schweren Verläufen schützt. Ende September wurde z.B. in der medizinischen Fachzeitschrift ‚Vaccine‘ eine Studie publiziert https://www.tagesschau.de/faktenfinder/studie-impfnebenwirkungen-corona-101. html. Die Autoren um den US-amerikanischen Pharmazieprofessor Peter Doshi haben auf Grundlage der Zulassungsstudien der Impfstoffhersteller BioNTech/Pfizer und Moderna aus dem Jahr 2020 die Nebenwirkungen neu ausgewertet. Ihr Ergebnis: Angeblich gäbe es mehr schwere Impf-Nebenwirkungen, als im Gegenzug schwere Verläufe durch die Impfung verhindert worden seien. Vor diesem Hintergrund stellten die damals verhängte 2-G-Regel der Landeshauptstadt München eine Diskriminierung der Ungeimpften dar. Dies ging sogar so weit, dass die von Paul Breitner geleitete Tafel ungeimpfte Bedürftige ausschloss! https://www.bild.de/regional/muenchen/muenchenaktuell/muenchner-tafel-verteilstelle-von-paul-breitner-nur-noch-fuer-geimpfte-78069070.bild.html.“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet.
Die einzelnen Punkte Ihrer o.g. Anfrage kann ich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Weshalb hat man die fachlichen Argumente von Ungeimpften und Maßnahmenkritikern ignoriert?
Antwort:
Den rechtlichen Rahmen und somit den „Werkzeugkasten“ für die Bewältigung der Corona-Pandemie stellte das im Jahr 2000 vom Bundestag erlassene Infektionsschutzgesetz (IfSG) dar. Dieses wurde während der Pandemie wiederholt geändert und den jeweils aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst. Das IfSG wiederum ermächtigte (und ermächtigt) sowohl Bundesministerien (insbesondere das Bundesministerium für Gesundheit (vgl. z.B § 5 Absatz 2 IfSG) sowie die Landesregierungen (§ 32 IfSG) zum Erlass von Rechtsverordnungen unter den jeweiligen Voraussetzungen. Dies ermöglichte insbesondere den Bundesländern, besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu treffen. In Bayern wurde von dieser sich aus dem IfSG als Bundesgesetz ableitenden Gesetzgebungskompetenz vom Landesgesetzgeber insbesondere mit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) Gebrauch gemacht und umfassende Regelungen für das öffentliche Leben getroffen. Die in der Anfrage angesprochenen Impfnachweispflichten und Zugangsregelungen (2G) waren in §§ 28a Abs. 1 IfSG iVm der jeweils geltenden Fassung der BayIfSMV und somit in bundes- bzw. landerechtlichen Gesetzen enthalten.
Fachliche Grundlage für die genannten gesetzlichen Regelungen waren insbesondere die damals jeweils aktuellen Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts (RKI), ein Bundesinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, welches durch entsprechende Beratung des Gesetzgebers seiner in § 4 IfSG angelegten Rolle nachkam. Kernaufgaben des RKI sind insbesondere die Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Auch der generelle gesetzliche Auftrag, wissenschaftliche Erkenntnisse als Basis für gesundheitspolitische Entscheidungen zu erarbeiten, wird zu den Kernaufgaben des RKI gezählt. In Erfüllung dieser Aufgaben hat das RKI die bundesweit vorliegenden Meldedaten infektionsepidemiologisch ausgewertet und den relevanten Entscheidungsträgern zur Verfügung gestellt. Zudem wirkte es als Mitglied im so genannten Corona-Expert*innenrat mit. Dieser war während der Corona-Pandemie vom Bundeskanzleramt mit der Beratung der Bundesregierung auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zur COVID-19 Pandemie beauftragt worden.
Entsprechend der föderalen Struktur und der (verfassungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen (Artikel 11 Absatz 3 Verfassung des Freistaats Bayern iVm Artikel 8 Absatz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) iVm Artikel 1 Absatz 2, 4 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst) hat die Landeshauptstadt München (LHM) als kreisfreie Gemeinde die Aufgaben des örtlichen Gesundheitsamtes als Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Nach Artikel 58 GO obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis unter anderem die verwaltungsmäßige Umsetzung der auf Bundes- oder Landeebene gemachten gesetzlichen und sonstigen Vorgaben.Sämtliche dieser so entstandenen gesetzlichen Regelungen waren für die betroffenen Bürger*innen ebenso bindend wie für die die entsprechenden Regelungen vollziehenden staatlichen und kommunalen Behörden, somit auch für die LHM in ihrer Funktion als zuständige Gesundheitsbehörde (Art. 1 GDG). Eine eigene Rechtsetzungskompetenz zu den in der Antragsbegründung aufgeführten Themenfeldern oder gar die Kompetenz, höherrangigem Recht widersprechende Regelungen zu treffen, bestand und besteht demgegenüber nicht.
Seitens der Gesetzgebungsorgane sind zum jeweiligen Entscheidungszeitpunkt keine fachlich relevanten und erwiesenen Fakten ignoriert worden. Die World Health Organization führt in Bezug auf Corona-Impfungen vielmehr aus (https://www.who.int/europe/de/emergencies/overview/16-01-2024-covid-19-vaccinations-have-saved-more-than-1.4-million-lives-in-the-who-european-region--a-new-study-finds; abgerufen am 7.3.2025): „Seit ihrer Einführung im Dezember 2020 haben COVID-19-Impfungen die Zahl der pandemiebedingten Todesfälle um mindestens 57% reduziert und damit in der Europäischen Region der WHO über 1,4 Mio. Menschenleben gerettet. Die meisten der Geretteten waren über 60 Jahre alt – jene Bevölkerungsgruppe, die am stärksten durch einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf infolge einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gefährdet sind. Allein die ersten Auffrischungsimpfungen haben 700 000 Menschenleben gerettet.“
Frage 2:
Weshalb wurde der Ausgrenzung, Diskreditierung und Entmenschlichung von Ungeimpften nicht entgegengetreten?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Mit welchem Selbstverständnis konnten fachlich falsche Maßnahmen wie 3G, 2G, einrichtungsbezogene Impfpflicht, Maskenpflicht im Freien, Inzidenz etc. pp. angeordnet und durchgesetzt werden, obwohl die Sinnlosigkeit dieser Maßnahme bereits bekannt war?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 4:
Wie kam es, dass sogar „Impf“-Zwang (einrichtungsbezogene Impfpflicht), mit dadurch bedingtem Arbeitsplatzverlust und Ladenschließungen, nicht entgegengetreten wurde?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 5:
Warum wurde vom „Remonstrationsrecht“ nicht Gebrauch gemacht?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 6:
Was wird die Landeshauptstadt künftig tun, um das verloren gegangenen Vertrauen in die Politik, die Institutionen und Medien wieder zu stärken und die dadurch entstandene Spaltung der Gesellschaft zu überwinden?
Antwort:
Die Landeshauptstadt München setzt sich bereits seit vielen Jahrzehnten gemeinsam mit ihren Beschäftigten für ein familienfreundliches, zukunftsstarkes und solidarisches München ein, das weltoffen ist und allen Bürger*innen eine hohe Lebensqualität sichert. Besonders wichtig ist, dass in München alle willkommen sind, unabhängig von Geschlecht, ethnischer, kultureller und sozialer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Religion, Weltanschauung, Behinderung oder sexueller und geschlechtlicher Identität. Gerade diese solidarische und weltoffene Basis ermöglicht es der Landeshauptstadt München, auch zukünftig alles tun, um einer Spaltung der Gesellschaft entgegenzuwirken und gemeinsam die Herausforderungen der
Zukunft anzugehen. Insbesondere ist Bestrebungen entgegenzutreten, die darauf angelegt sind, Gefühle des Misstrauens, der Unrechtbehandlung oder der Angst vor gesellschaftlicher Veränderung zu befördern. Dem entgegenzutreten wird die weltoffene und bunte Landeshauptstadt München auch weiterhin tun.
Frage 7:
In welcher Form wird die Landeshauptstadt München Verantwortung übernehmen für die erheblichen Folgen der politischen Corona Krise, bei der massive vermeidbare physische, psychische und wirtschaftliche Schäden entstanden sind?
Antwort:
Siehe die Antworten zu den Fragen 1 und 6.