Schutzräume-Konzept der Münchner Wohnen
Antrag Stadtrat Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 26.11.2024
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ.Florenz) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Im oben aufgeführten Antrag vom 26.11.2024 fordern Sie, dass dem Stadtrat ein Konzept vorzulegen ist, das Möglichkeiten für Schutzräume in den Anlagen der Münchner Wohnen vorstellt.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt erlaube ich mir, Ihren Antrag vom 26.11.2024 als Brief zu beantworten und führe hierzu Folgendes aus:
Bei der Münchner Wohnen sind derzeit keine Schutzräume für den Katastrophenfall vorhanden. Es gibt bisher auch kein entsprechendes Konzept dafür.
Laut Mitteilung der Abteilung Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement im Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München ist der Zivilschutz, der das Vorhandensein von Schutzräumen für die Bevölkerung beinhaltet, Aufgabe des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat. Dies ist so im Grundgesetz (Art. 73 Nr. 1 GG) und in der Konzeption zivile Verteidigung geregelt. Im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) sind die Verantwortlichkeiten bei öffentlichen Schutzräumen, Hausschutzräumen sowie dem baulichen Betriebsschutz in den §§ 7-9 ZSKG beschrieben. Die Verwaltung sowie der Unterhalt gewidmeter, öffentlicher Schutzräume durch die Landeshauptstadt München (LHM) erfolgt demnach im Auftrag des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
In den letzten Jahren wurden bei öffentlichen Schutzbauten unabwendbare Bewirtschaftungskosten, in der Regel Stromkosten sowie Gebühren für Abwasser oder Niederschlagswasser, erstattet. Hinzu kommen Erstattungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Erhaltung der Bausubstanz des Schutzraumes sowie für Maßnahmen zur Vermeidung etwaiger Folgeschäden. Darüber hinausgehende Kosten für Maßnahmen zur Erhaltung oder dem Ausbau der Schutzniveaus wurden seitens des Bundes nicht erstattet.Seit Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine wurden weitere Entwidmungen öffentlicher Schutzbauten durch den Bund gestoppt.
Finanzielle Förderungen und Empfehlungen seitens des Bundes für nicht öffentliche Schutzbauten wurden seit 2007 eingestellt.
Nach Mitteilung der Abteilung für Bevölkerungsschutz vom März 2025 wird seitens der Bundesregierung von anderen Voraussetzungen ausgegangen als in den Zeiten des Kalten Krieges. Die Vorwarnzeiten im Falle von Drohnen- oder Raketenangriffen sind demnach wesentlich geringer, es wird lediglich nur mit wenigen Minuten gerechnet. Bei militärischen Angriffen ist nicht mehr von flächendeckenden Zerstörungen in Städten, sondern von gezielten Angriffen mit Präzisionswaffen vornehmlich auf militärische Anlagen, kritische Infrastrukturen und Regierungs- und Verwaltungsgebäude auszugehen. Deshalb muss die Bevölkerung schnellstmöglich Schutz vor eventuellen Trümmern finden können. Dieses Ziel sei mit früher üblichen Schutzbauten nicht erreichbar. Als Lösung wird daher die Identifizierung nahegelegener Schutzräume präferiert.
Durch den Bund wurde eine Bestandsaufnahme und die Prüfung der Einsatzfähigkeit von Schutzbauten beauftragt. Die Ergebnisse wurden im Mai 2023 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) vorgelegt. Seit 2024 wird des Weiteren durch eine Bund-Länder Arbeitsgruppe, unter der Federführung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), an einem Schutzraumkonzept gearbeitet. In der Arbeitsgruppe werden neben den öffentlichen Schutzräumen die Verfügbarkeit von im Selbstschutz ertüchtigten Schutzräumen, insbesondere in Kellern von Wohnungen, Geschäften, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen geprüft und Handlungsempfehlungen erarbeitet.
Sobald verbindliche Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe durch den Bund an die Landeshauptstadt München, als untere Katastrophenschutzbehörde übermittelt werden, können diese Strategien und Empfehlungen als Grundlage für weiterführende Konzepte oder Maßnahmen zu Grunde gelegt werden. Wenn mithin Anforderungen sowie regulatorische Rahmenbedingungen geklärt sind – wie z.B. ob private Wohngebäude, insbesondere Mehrfamilienhäuser in ein Konzept einzubeziehen sind – kann auch die Münchner Wohnen prüfen, ob geeignete Räume in den Anlagen der Münchner Wohnen eingerichtet werden können.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Sachlage wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.