Räumung von Bettenlagern in München ohne vorherige Ankündigungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Hans-Peter Mehling, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl, Thomas Schmid und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 4.2.2025
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach §60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen die Räumung von Bettenlagern in München ohne vorherige Ankündigung. Verfestigte und dauerhaft angelegte Bettenlager/Schlaflager (Wildes Campieren) sind Nutzungen von Straßen beziehungsweise Nutzungen im öffentlichen Raum, die über einen Gemeingebrauch hinausgehen und damit eine Sondernutzung darstellen. Ankündigungen zur Beseitigung unerlaubter Sondernutzungen sind Teil des Verwaltungsverfahrens. Sondernutzungen an sich sind im Aufgabengliederungsplan der Landeshauptstadt München in der Fassung vom 1.11.2024 aufgeführt. Diese Aufgabe umfasst auch die Ausübung, insbesondere die Durchführung von Räumungen.
Der Inhalt des Antrages betrifft deshalb eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 4.2.2025 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Die mit der Thematik Wildes Campieren in München betroffenen Referate beziehungsweise die sich seit Jahren damit regelmäßig befassende referatsübergreifende „Arbeitsgruppe Wildes Campieren“ bearbeitet das Thema entsprechend einem bestehenden Handlungsleitfaden. In diesem zwischen den Referaten abgestimmten und vom Oberbürgermeister zugestimmten Handlungsleitfaden wird der Umgang mit Erscheinungen des wilden Campierens innerhalb des Stadtgebietes München festgelegt. Alle Räumungen werden daher zwingend nach dem im Handlungsleitfaden vereinbarten abgestimmten Regelungen durchgeführt.
Grundsätzlich erfolgen Räumungen von Gegenständen, die zu einem Bettenlager als zugehörig erkannt wurden, nach erfolgtem Hinweis auf das Verbot zum Wilden Campieren (per Aushang am Bettenlager) und nach Ankündigung eines Räumungstages, in der Regel nach zwei Wochen. ImHandlungsleitfaden ist per se keine Frist genannt, das heißt die Durchführung erfolgt nach den geltenden Vorgaben „mit Augenmaß“ und im Ermessen (Verhältnismäßigkeit) der AG Wildes Campieren. Insofern besteht situationsgemäß auch die Möglichkeit gegen die Verfestigung von Camps, mit einer kürzeren Frist vorzugehen. Hiervon wird bei den Räumungen im Bereich der Sonnenstraße auf Veranlassung der Task Force Bahnhofsviertel situativ Gebrauch gemacht. Zudem wurden Räumungen in diesem Rahmen den mittlerweile bekannten Personen, wiederholt nicht mehr angekündigt.
Eine Änderung der jeweiligen Situation im Sinne einer dauerhaften Auflösung, konnte bei einer kürzeren Frist oder unangekündigten Räumung nicht unmittelbar festgestellt werden. Auch bei einer unangekündigten Räumung, in der Regel bei wiederholten Räumungen mit bekannten Personen, kehren diese zurück. Eine dauerhafte Auflösung allein nur durch das Nichtankündigen der Räumung ist bereits jetzt in Einzelfällen nicht gesichert.
Daher ist es umso wichtiger bzw. nachhaltiger und auch nach dem Handlungsleitfaden so vorgesehen, dass betroffene Personen in der Zeit bis zur Räumung, wenn notwendig wiederholt, von StreetworkerInnen aufgesucht werden, um eine Veränderung der Lebenssituation herbeizuführen. Zudem sind während der Räumung immer auch Mitarbeiter*innen des Sozialreferats/Amt für Wohnen und Migration vor Ort, um obdachlose Menschen, die bei der Räumung anwesend sind, auf Angebote, insbesondere auf Übernachtungsangebote (Übernachtungsschutz) nachdrücklich hinzuweisen. Die Annahme der bestehenden Angebote ist allerdings freiwillig, sodass auch hier die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Personen zurückkehren.
Eine Verkürzung der Frist bzw. eine unangekündigte Räumung kann auch entschieden werden, wenn besondere Umstände der Situation dies erforderlich machen. Das wäre vor allem gegeben bei Gefahren für die Betroffenen selbst oder für Dritte sowie bei sonstigen unzumutbaren Beeinträchtigungen. Dies ist im Handlungsleitfaden als solches auch geregelt. Bereits jetzt werden demnach Räumungen in Einzelfällen mit verkürzter Frist oder unangekündigt durchgeführt.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.