Auch Freizügigkeit hat Verpflichtungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Delija Balidemaj, Alexandra Gaßmann, Ulrike Grimm, Hans Hammer, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl, Rudolph
Schabl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄH-LER) vom 11.11.2024
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller-Gradl:
In Ihrem Antrag vom 11.11.2024 fordern Sie, dass die Landeshauptstadt München das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) beachtet und die Möglichkeiten im Melde- und Prüfverfahren ausschöpft.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Eingangs erlaube ich mir auf Ihre schriftliche Anfrage vom 28.5.2024 „Obdachlosigkeit von EU-Bürgerinnen und Bürgern in München“ (Anfrage Nr. 20-26/F 00941) zu verweisen, in der bereits viele der im hiesigen Antrag angesprochenen Punkte thematisiert und mit Schreiben vom 31.7.2024 meinerseits vollumfänglich beantwortet wurden.
1. Freizügigkeitsberechtigung bei meldebehördlicher Anmeldung
Jede*r Unionsbürger*in und die Familienangehörigen, die ihn begleiten oder zu ihm nachziehen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des FreizügG/EU in den ersten drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreise freizügigkeitsberechtigt. Sie dürfen sich innerhalb dieses Zeitraums ohne etwaige Genehmigungen im Bundesgebiet aufhalten. Der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Nationalpasses ist ausreichend.
Eine (Wohnsitz-)Anmeldebestätigung und die Vorlage eines Identitätsdokuments reichen aus, um die Freizügigkeitsberechtigung nachzuweisen. Diese Bestätigung wird vom Bürgerbüro ausgestellt, wobei lediglich melderechtliche Aspekte geprüft werden.Mangels fester Adressen obdachloser EU Bürger*innen ist das Bürgerbüro nicht in der Lage, Meldedaten an die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (bisher: Ausländerbehörde) weiterzuleiten. Ohne Anmeldung sind Aufenthaltszeiten und Freizügigkeitsvoraussetzungen kaum nachvollziehbar.
2. Freizügigkeitsnachweis nach sechs Monaten von Arbeitssuchenden
Es ist zu berücksichtigen, dass Unionsbürger*innen und ihren Familienangehörigen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht zusteht, solange sie Sozialleistungen gemäß SGB II oder SGB XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Freizügigkeitsrichtlinie). Die Prüfung, ob die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Einzelfall unangemessen ist, erfolgt durch die zuständigen Ausländerbehörden nach einer Mitteilung durch die sozialleistungsgewährenden Behörden.
3. Melderechtliche Überprüfungen – Kommunaler Außendienst
Anlasslose Überprüfungen der Freizügigkeit oder anlasslose Identitätsfeststellungen durch den Kommunalen Außendienst sind schon aus rechtlicher Sicht mangels Vorliegens einer Befugnisnorm unzulässig. Dementsprechend wurde eine solche Aufgabe dem KAD auch nicht seitens des Stadtrates zugewiesen; bzgl. der verbindlichen Aufgabenzuweisungen des Stadtrats an den KAD wird im Übrigen verwiesen auf: „Sachstandsbericht Task-Force Bahnhofsviertel“, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 14936 sowie „Kommunaler Außendienst – Reformprozess – Sachstand und weiteres Vorgehen“, Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 10529.
4. Anlassbezogene Überprüfung von Freizügigkeitsvoraussetzungen und konsequente Handhabung bei Nichtvorliegen der Freizügigkeit
Ich verweise hierzu auf die Antwort zur Frage 2 bzw. Frage 3 Ihrer schriftlichen Anfrage vom 28.5.2024 (Anfrage Nr. 20-26/F F00941).
Ergänzend kann ich Folgendes ausführen:
Die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts kann auch auf einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung der Betroffenen basieren. Bis zu einer Verlustfeststellung darf sich die betroffene Person im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein. Die Frist zur Ausreise beträgt regelmäßig einen Monat, wobei sie in dringenden Fällen (z.B. gravierenden Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) kürzer gefasst werden kann.Die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU (z.B. infolge eines unangemessenen Sozialleistungsbezugs) zieht im Gegensatz zur Aufenthaltsbeendigung von Straftäter*innen kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach sich. Die Betroffenen könnten jederzeit wieder nach Deutschland einreisen und sich zumindest drei Monate lang freizügigkeitsberechtigt hier aufhalten, sofern sie über ein gültiges Ausweisdokument verfügen.
Bei erfolgter Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, wird eine entsprechende Eintragung im Ausländerzentralregister vorgenommen. Einen Zugriff auf diese Daten haben auch alle Dienststellen der Landes- und Bundespolizei.
5. Thematisierung im Deutschen Städtetag
Dem Deutschen Städtetag ist die Rechtslage bekannt. Ein Austausch unter den Ausländerbehörden findet regelmäßig statt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.