Änderung der Satzung für Infostände
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner, Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) und Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 28.5.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Mit Schreiben vom 28.5.2025 haben Sie folgenden Antrag gestellt:
„Das Kreisverwaltungsreferat wird beauftragt, die bestehenden Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) so zu ändern, dass die Nutzung von Pavillons bei Infoständen der zu den Wahlen zugelassenen Parteien an vom KVR definierten Standorten innerhalb des Geltungsbereiches der Altstadt-Fußgängerzone gem. § 27 Abs. 9 Nr. 8 ermöglicht wird.“
Als Begründung gaben Sie an, dass aktuell die Nutzung von Pavillons an Infoständen in der Altstadt satzungsrechtlich nicht zulässig ist. Um die Sichtbarkeit, Wetterfestigkeit Sicherheit von Informationsangeboten der zu Wahlen zugelassenen Parteien in Wahlkampfzeiten, vor allem im Herbst und Winter, zu verbessern, soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Aufstellung von Pavillons geschaffen werden.
Das Kreisverwaltungsreferat wird beauftragt, einzelne Standort innerhalb des Geltungsbereiches Altstadt – Fußgängerzone für diese Satzungsänderung vorzuschlagen.
Der Antrag betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates nicht zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist und deren Besorgung daher grds. dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden müsste. Der Stadtrat hat sich in der Vollversammlung am 27.11.2024 mit den SoNuRL beschäftigt, ohne hierbei konkrete Änderungen zu beschließen.
Derzeit ist auch nicht absehbar, wann der Stadtrat erneut die SoNuRL behandeln wird. Daher erlaube ich mir, Ihren Antrag auf dem Schriftweg zu beantworten.
Zu Ihrem Antrag vom 28.5.2025 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Im gesamten Stadtgebiet werden in Wahljahren bis zu 2.500 Infostände erlaubt, davon ca. ein Drittel im Bereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung. In der relevanten Wahlkampfphase 4 Wochen vor der Wahl werdenca. 200 Stände im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung für die zur jeweiligen Wahl zugelassenen Parteien genehmigt. Abweichend zur Auflistung in § 27 Abs. 9 Nr. 5 SoNuRL können aufgrund der Baustellensituation aktuell nur 9 Standorte für Infostände im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone vergeben werden.
Diese können im folgenden Link zur städtischen Homepage entnommen werden.
https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-i-sicherheit-und-ordnung-praevention/1063760/
Das Kreisverwaltungsreferat hat zur Beantwortung Ihres Antrags auch das Baureferat, das Mobilitätsreferat, das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, die Branddirektion sowie das Polizeipräsidium München als fachlich betroffene Behörden mit eingebunden.
Das Baureferat, das Mobilitätsreferat, das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowie die Branddirektion haben keine Bedenken gegen die Nutzung von Pavillons bei Infoständen im Bereich der Altstadt-Fußgängerzone.
Das Polizeipräsidium München gibt zu dem Antrag folgende Stellungnahme ab:
„Die Münchner Fußgängerzone zählt bereits heute zu den am stärksten frequentierten innerstädtischen Bereichen in Deutschland.
Besonders an Wochenenden und im Rahmen von Veranstaltungen kommt es regelmäßig zu massiven Verdichtungen innerhalb der Fußgängerzone. Im Rahmen des ersten Münchner NFL-Spiels im November 2022 musste die Polizei aufgrund der enormen Menschenansammlung mit starken Kräften vor Ort tätig werden und eine temporäre Einbahnregelung für Fußgänger umsetzen, um Gefährdungen zu vermeiden. Zuletzt bestätigte auch die Fußball Europameisterschaft sowie das UEFA-Champions-League-Finale 2025 unsere Einschätzung, ebenso die Vielzahl an städtischen Veranstaltungen im Bereich der Fußgängerzone.
In Anbetracht dieser Entwicklung bewertet das Polizeipräsidium München die geplante Zulassung von Pavillons – die in der Regel mit zusätzlichen Flächenbedarfen und baulicher Präsenz einhergehen - kritisch. Derartige Strukturen können in Hochfrequenzzeiten zu Engstellen führen, Flucht und Rettungswege beeinträchtigen und allgemein die Übersichtlichkeit für Einsatzkräfte erschweren.“Aufgrund der oben geschilderten unterschiedlichen Bewertungen möchte das Kreisverwaltungsreferat vor einer abschließenden Entscheidung zunächst Erfahrungswerte sammeln. Daher wird für eine Probephase die Nutzung von Pavillons bei Infoständen der zu Wahlen zugelassenen Parteien – aufgrund der geschilderten Bedenken beschränkt auf 4 Wochen vor dem Wahltermin - zunächst geduldet.
Nachdem die Größe für einen Standardpavillon im Regelfall ca. 3 x 3m, also 9m² beträgt, werden wir vorerst auch die Überschreitung der gem. § 27 Abs. 9 Nr. Nr. 3 SoNuRL zulässigen Gesamtfläche von 6m² tolerieren.
Die Auswirkungen dieser neuen Praxis werden die beteiligten Stellen evaluieren. Sollten mit der neuen Praxis Probleme einhergehen, wird die Probephase wieder beendet. Bei positiver Entwicklung wird dem Stadtrat im Rahmen der nächsten Änderung der Sondernutzungsrichtlinien eine entsprechende Anpassung zur Entscheidung vorgelegt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.