Einführung einer kommunalen Tariftreue-Richtlinie im Lichte des Bundestariftreuegesetzes
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Simone Burger, Roland Hefter, Dr. Christian Köning, Stefanie Krammer, Barbara Likus, Lena Odell und Micky Wenngatz (SPD-Fraktion) vom 16.3.2026
Antwort Oberbürgermeister Dominik Krause:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 16.3.2026.
Sie beantragen, dass die Stadtverwaltung beauftragt wird, zu prüfen, ob und wie eine kommunale Tariftreue-Richtlinie für die Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Landeshauptstadt München eingeführt werden kann. Dabei sind folgende Punkte zu untersuchen:
1. Rechtliche Zulässigkeit einer kommunalen Tariftreue-Richtlinie unter Berücksichtigung des geplanten Bundestariftreuegesetzes (BTTG).
2. Mögliche Ausgestaltung der Richtlinie (Geltungsbereich, Wertgrenzen, Kontrollmechanismen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, beantworte ich Ihren Antrag mit diesem Brief.
1. Allgemein gültige Rechtsgrundlagen im Vergabewesen Nach der bayerischen Gemeindeordnung muss eine Gemeinde für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen schaffen. Sie soll Vermögensgegenstände nur dann erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 GO). Das heißt aber auch, dass die Gemeinde den Bedarf an Waren sowie Liefer- und Dienstleistungen decken muss, den sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben hat. Art. 61 Abs. 2 GO fordert als Ausfluss des Grundsatzes sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung die Realisierung des angestrebten Erfolgs mit geringstmöglichem Mitteleinsatz.
Die Landeshauptstadt München (LHM) muss als öffentliche Auftraggeberin das engmaschige öffentliche Vergaberecht beachten. Dieses speist sich aus vielfältigen Quellen vom Unionsrecht bis zu Verwaltungsvorschriften. Dazu gehören u.a. verschiedene EU-Richtlinien, als Bundesrecht das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) oder untergesetzlich die Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), landesrechtlich das Bayerische Gesetz über wirtschafts-,energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG) und als Verwaltungsvorschriften die bayerische Bekanntmachung über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich, die bayerischen Umweltrichtlinien im öffentlichen Auftragswesen und die Vergabe- und Vertragsordnungen. Die Unternehmen haben gem. § 97 Abs. 6 GWB einen Anspruch auf die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren. Unternehmen können die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften vor der Vergabekammer Süd-bayern bei der Regierung von Oberbayern und gerichtlich beanstanden.
2. Bundestariftreuegesetz (BTTG)
Mit dem neuen Bundestariftreuegesetz (BTTG) sollen Unternehmen künftig ihren Arbeitnehmer*innen, wenn sie zur Leistungserbringung für öffentliche Aufträge des Bundes eingesetzt werden, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird eine Rechtsverordnung erlassen, die die für die Ausführung öffentlicher Aufträge geltenden Arbeitsbedingungen festsetzt. Erfasst werden die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes sowie Konzessionen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Der Bundestag schloss Lieferaufträge auf Empfehlung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales vom Anwendungsbereich aus (BTDrs. 21/4325). Die Überwachung, Durchsetzung und Sanktionierung der Einhaltung der BTTG-Vorschriften erfolgt zentral über die neu bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einzurichtende „Prüfstelle Bundestariftreue“ mittels eines elektronischen Verfahrens zur Abfrage von Entgeltdaten.
Länder und Kommunen sind vom unmittelbaren Anwendungsbereich des BTTG ausgenommen.
3. Wettbewerbsregister
Ein nachgewiesener Verstoß gegen das BTTG führt u.a. zu einem Eintrag ins Wettbewerbsregister. Das Wettbewerbsregister ist eine elektronische Datenbank des Bundeskartellamts, die Informationen über bestimmte Wirtschaftsdelikte von Unternehmen enthält, die ggf. zum Ausschluss im Vergabeverfahren führen. Öffentliche Auftraggeber aus Bund, Ländern und Kommunen fragen seit dem 1. Juni 2022 bei Ausschreibungen von Bau-, Dienst- und Lieferleistungen ab einem Auftragswert von 30.000 Euro das Wettbewerbsregister nach diesen Informationen ab. Ab 1. Juli 2026 erhöht das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (BGBl. I Nr. 137) den Auftragswert für die Abfrage auf 50.000 Euro.Bei den o.g. Vergabeverfahren wird die Gesetzestreue der bietenden Unternehmen und ggf. zum Einsatz vorgesehener Unterauftragnehmer im Rahmen der Eignungsprüfung geprüft. Hierzu zählt auch die Prüfung der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten. Vor Auftragsvergabe wird zu diesem Zweck von dem Unternehmen, an das eine Zuschlagserteilung beabsichtigt ist, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister angefordert. Wird durch die Eintragungen z.B. ersichtlich, dass durch die Prüfstelle Bundestariftreue, ein Verstoß gegen die Vorgaben des BTTG unanfechtbar festgestellt wurde und ist das Unternehmen nicht in der Lage, diese Zweifel zu entkräften (z.B. durch Darlegung wirksamer Selbstreinigungsmaßnahmen), kann das Unternehmen in der Regel und unter Berücksichtigung des Verhältnismä-ßigkeitsgrundsatzes vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. § 14 BTTG ermöglicht es also mittelbar auch den Kommunen, auf Verstöße gegen das BTTG zu reagieren.
Die regelmäßige Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerrechten obliegt i.d.R. insbesondere der Bundeszollverwaltung, den Finanzämtern im Rahmen von Betriebsprüfungen oder den Rentenkassen. Den Dienstkräften der LHM fehlen hierfür die tiefergehenden Befugnisse.
4. Städtische Regelungen zur Tariftreue Seit der „Rüffert“-Entscheidung (EuGH 3.4.2008 – C-346/06) beschränken sich die Landesvergabegesetze im weitesten Sinne auf die konkrete Festsetzung vergabespezifischer Mindestentgeltsätze und deklaratorische Tariftreueregelungen. Sie beziehen sich also meist auf Tarifverträge, an welche die entsprechenden Unternehmen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz gebunden sind oder die nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Insoweit handelt es sich um allgemeinverbindliche Vorgaben gem. § 128 Abs. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der LHM, die bei fast allen Beschaffungen zum Vertragsbestandteil werden, greifen den Wortlaut des § 128 Abs. 1 GWB auf und enthalten damit bereits eine (deklaratorische) Tariftreuevorgabe seitens der LHM. Die Vorgabe lautet in Ziff. 7 Abs. 6 wie folgt:
„Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist der Stadt wichtig. Bei der Ausführung des Auftrags unterstützen Auftragnehmer diese Zielsetzung und wirken Diskriminierungen angemessen entgegen. Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für ihn geltendenrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.“
Die städtische Formulierung entspricht der Empfehlung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die von öffentlichen Auftraggebern verwendeten individuellen Vertragsbedingungen müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und können nur Vorgaben bzgl. des konkret zu beschaffenden Auftrags machen. Nicht möglich ist es, einem Unternehmen durch Vertragsbedingungen allgemeine Vorgaben/Richtlinien für seine Unternehmenspolitik oder Betriebsorganisation zu machen.
Derzeit spricht einiges dafür, dass die im Rechtsgutachten vom 8.3.2023 zum „Münchner Mindestlohn“ aufgestellten Maßgaben (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 09676 vom 19.3.2023) zumindest in den Grundzügen auch im Falle einer etwaigen (konstitutiven) städtischen Tariftreueklausel/richtlinie übertragbar sind und keinen nennenswerten, weiteren Gestaltungsspielraum zulassen als dort ausgeführt und als die bereits ohnehin verwendete Klausel in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen der LHM festlegt.
5.Somit ergibt sich folgendes Fazit
- Das neue BTTG gilt für Bau- und Dienstleistungsvergaben des Bundes. Das BTTG gilt nicht für Kommunen und es gilt nicht für Lieferleistungen.
- Die LHM zieht Nutzen aus dem neuen BTTG durch Einträge und Abfragen im Wettbewerbsregister für Bau-, Dienst- und Lieferleistungen und kann Auftragnehmer unter den Maßgaben des § 14 BTTG bei festgestellten Verstößen gegen das BTTG vom konkreten Vergabeverfahren ausschließen.
- Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen der LHM enthalten eine Formulierung zu Aspekten der Tariftreue und des Mindestlohns (deklaratorische Tariftreueklausel). Sie kommen bei den Beschaffungen der LHM zum Einsatz.
- Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt eine rechtssichere Möglichkeit, eine weitergehende, konstitutive, städtische Tariftreueregelung zu etablieren und anzuwenden.
- Lücken, die durch das Fehlen eines bayerischen Tariftreue- und Vergabegesetzes bestehen, können nicht durch die Kommune geschlossen werden.
Von den vorstehenden Ausführungen bitte ich Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.