E-Scooter-Chaos beenden
Antrag Stadtrats-Mitglieder Nikolaus Gradl, Roland Hefter, Anne Hübner, Lars Mentrup, Andreas Schuster und Christian Vorländer (SPD/Volt-Fraktion) vom 26.11.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Wir bitten die verspätete Beantwortung zu entschuldigen. Die Geschäftsordnungsfrist konnte aufgrund notwendiger interner und externer Absprachen sowie der Novellierung der StVO leider nicht eingehalten werden. Wir bedanken uns für die gewährte Fristverlängerung.
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie die Einordnung von E-Tretrollern als Sondernutzung analog der Stadt Regensburg zu prüfen, um das unachtsame Abstellen von Fahrzeugen zu verhindern. Des Weiteren fordern Sie den beschleunigten Ausbau der Abstellflächeninfrastruktur.
Zu Ihrem Antrag vom 26.11.2024 teilen wir Ihnen mit, dass Ihrem Anliegen bereits durch Anpassungen der städtischen Vorgaben und einer geplanten Befassung des Stadtrats entsprochen wird.
In Regensburg gab es bis zum Jahr 2023 kaum Restriktionen hinsichtlich des Abstellens von E-Tretrollern. Vor allem in den Innenstadtbereichen und Fußgängerzonen führte dies zu Behinderungen. Aus diesem Grund wurde ab Mitte des Jahres 2024 ein Netz aus 38 Abstellflächen für Sharing-Fahrzeuge eingerichtet. Für die Nutzung der Flächen muss ein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gestellt werden. Analog zur Stadt München ist im Innenstadtbereich ein Abstellen von E-Tretrollern nur auf Abstellflächen, im restlichen Stadtgebiet im sog. Freefloating Betrieb zulässig. Abgestellt werden darf im Sinne der StVO überall dort, wo andere Verkehrsteilnehmende nicht behindert oder gefährdet werden. Eine Obergrenze an Fahrzeugen oder Anbieterfirmen wurde seitens der Stadt Regensburg nicht festgelegt.
Die Regelungen der Stadt Regensburg unterscheiden sich somit kaum von dem Abstellflächenkonzept der Stadt München, welches in München auch auf Basis einer Freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung (FSVE) durch die Anbieterfirmen zuverlässig umgesetzt wird.
Laut eigener Aussage haben sich in Regensburg die Abstellsituation und die Beschwerdezahl durch die o.g. Maßnahmen zwar verbessert, aber vor allem durch die Schaffung von Abstellflächen und nicht per se durch die Sondernutzung und die Kontrolle der Einhaltung, da diese aufgrund von Kapazitäten der Verwaltung schwer umzusetzen ist.Auf Basis der mehrheitlichen Entscheidung für die „Zukunft geteilter Mikromobilitätsangebote in München“ vom November 2023 (Sitzungsvorlage 20-26/V 10861; https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/7931800) arbeitet das Mobilitätsreferat am stadtweiten Ausbau von 675 sog. geteilten Abstellflächen für Mikromobilität auch über den Altstadtring hinaus.
Ziel ist es, ein attraktives und geordnetes Angebot von geteilten Mikromobilitätsfahrzeugen (E-Tretroller, Fahrräder/Pedelecs, E-Motorroller, E-Lastenräder) im gesamten Stadtgebiet sicherzustellen und gleichzeitig die Abstellsituation der Mikromobilität und damit die Verkehrssicherheit für Fußgänger*innen, insbesondere für Menschen mit Geh- und Sehbehinderungen, deutlich zu verbessern.
Das Beispiel Regensburg zeigt sehr passend, dass nicht allein das Regulierungsinstrument Sondernutzung eine Verbesserung bringt, sondern es im Wesentlichen auf die Ausgestaltung des Regulierungsinstruments und die Verfügbarkeit eines flächendeckenden Infrastrukturnetzes ankommt.
Bisher ist die Bewertung des Betriebs von E-Tretrollern eine Frage des Straßenrechts, welche eine Angelegenheit der Bundesländer ist. E-Tretroller und Leihräder als privatwirtschaftliche Sharing-Angebote gelten im Freistaat Bayern bis dato als genehmigungsfreier Gemeingebrauch. Aus diesem Grund sind sämtliche Regelungen, die über die derzeit gültige freiwillige Vereinbarung hinaus gingen, mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden.
Eine verbindliche Definition von Obergrenzen für Flottengröße oder Anbieteranzahl von Mikromobilitätsfahrzeugen war somit bisher nicht rechtssicher möglich.
Am 8. Oktober 2025 beschloss jedoch das Bundeskabinett die Novellierung der StVO sowie der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung; am 19.12.2025 stimmte der Bundesrat ebenfalls zu. Somit ergibt sich eine bundesweit einheitliche Harmonisierung der Gesetzgebung, wodurch die Kommunen künftig weitere Befugnisse und Handlungsspielräume zur Regelung des Abstellens von E-Tretrollern und Leihrädern erhalten und diese in Sondernutzungsvereinbarungen festlegen können.
Nach einer Übergangsfrist treten diese Regelungen zum 1.3.2027 in Kraft.
Unter Berücksichtigung des geltenden Rechtsrahmens wird aktuell eine Anpassung der städtischen Vorgaben erarbeitet. Eine Befassung des Stadtrats mit den Eckpunkten einer entsprechenden Regelung für E-Tretroller und Leihräder ist im Laufe des Jahres vorgesehen.Ziel ist es, ein kommunal gesteuertes und nachhaltiges Mikromobilitätsangebot bereitzustellen. Kernelement ist dabei ein funktionierender Regulierungsrahmen zur Verbesserung der Abstellsituation im öffentlichen Raum.
Neben den bereits heute gültigen Anforderungen auf Basis der Freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung möchte das Mobilitätsreferat auch Regelungen zur Flottenobergrenze sowie die Einführung von Sondernutzungsgebühren in der geplanten Stadtratsvorlage vorschlagen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.