Erweiterung der Meldepflicht
Antrag Stadtrats-Mitglieder Alexandra Gaßmann, Hans Hammer, Dr. Evelyne Menges, Manuel Pretzl und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 20.1.2026
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Mit Schreiben vom 20.1.2026 haben Sie Folgendes beantragt:
„Die Landeshauptstadt München, vertreten durch den Oberbürgermeister, wird beauftragt, eine Initiative beim Deutschen Städtetag zu starten, das Bundesmeldegesetz (BMG) dahingehend zu erweitern, dass künftig auch Personen ohne festen Wohnsitz der allgemeinen Meldepflicht unterliegen. Maßgeblich soll dabei der Aufenthaltsort sein, an dem sich eine Person überwiegend aufhält.“
Als Begründung führen Sie an:
„Nach geltendem Recht besteht die Meldepflicht nur für Personen, die eine Wohnung beziehen oder wechseln. Menschen ohne festen Wohnsitz fallen damit aus dem Geltungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht heraus. Dies führt zu einer rechtlichen und praktischen Grauzone, die weder sozialpolitisch noch ordnungspolitisch zufriedenstellend ist.
Zum einen erschwert der fehlende Meldestatus den Zugang zu wichtigen Leistungen – etwa im Gesundheits- oder Sozialwesen. Ohne Meldeadresse können behördliche Verfahren, Postzustellungen oder Leistungsanträge häufig nicht wirksam abgewickelt werden.
Eine geregelte Meldung würde damit zur besseren administrativen Erreichbarkeit und zu einer inkludierenden Sozialpolitik beitragen. Für Personen mit dem Vermerk ‚ohne festen Wohnsitz‘ im Ausweis könnten organisierte Postadressen (z.B. in Unterkünften, bei Sozialdiensten oder Jobcentern) verpflichtend vorgesehen werden, wie diese Optionen bereits heute in der Praxis – etwa über Obdachlosenunterkünfte oder Wohlfahrtsverbände – genutzt werden. Dadurch würde eine zuverlässige Postzustellung gesichert, Fristen eingehalten und der Zugang zu Leistungen erleichtert.
Zum anderen gibt es auch ordnungspolitische Aspekte, die für eine Erweiterung der Meldepflicht sprechen. Personen ohne festen Wohnsitz können sich derzeit faktisch anonym im Stadtgebiet aufhalten, was eine Überprüfung oder Zuordnung im Bedarfsfall – etwa bei Verstößen oder Er-mittlungsverfahren – erheblich erschwert. Eine verbindliche Meldepflicht schafft hier Rechtsklarheit, Transparenz und Ordnung. Eine solche Regelung würde den Aufenthalt ohne feste Unter-kunft nicht kriminalisieren, sondern rechtlich absichern – im Sinne eines fairen Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten.“
Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, Folgendes mit:
Eine Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nach dem Beziehen einer Wohnung. Das Beziehen ist ein tatsächlicher Vorgang, der angenommen werden kann, wenn ein objektiver Betrachter aufgrund äußerer Umstände den Schluss ziehen würde, dass in den Räumlichkeiten die wesentlichen Bestandteile der eigenen Lebensorganisation stattfinden, z.B. weil eine Schlafmöglichkeit eingerichtet und alle Gegenstände, die man im täglichen Leben benötigt, eingebracht wurden. Zusätzlich muss gemäß Nr. 17.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) die Absicht bestehen, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Bundesmeldegesetz knüpft eindeutig und abschließend an den tatsächlichen Bezug einer Wohnung an.
Für Personen ohne festen Wohnsitz, wie obdachlose Personen oder dauerhaft Reisende, sieht das Gesetz keine Meldepflicht vor. Die in Ihrem Antrag vorgesehene Anknüpfung der Meldepflicht an einen überwiegenden Aufenthaltsort würde daher eine grundlegende Änderung im Melderecht darstellen. An die Stelle eines klar bestimmbaren Tatbestands träte ein unbestimmter Rechtsbegriff, der weder gesetzlich hinreichend konkretisiert noch in der Verwaltungspraxis verlässlich handhabbar wäre.
Die mit einer solchen Regelung verbundenen Probleme sind seit Langem bekannt. Bereits in einer Stellungnahme der Bundesregierung aus dem Jahr 1996 zu Maßnahmen zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (vgl. BT-Drucks. 13/5226, S. 4 ff.) wurde darauf hingewiesen, dass die Registrierung einer fiktiven Anschrift im Melderegister erhebliche rechtssystematische und verwaltungspraktische Probleme aufwerfen würde. Insbesondere wäre die Funktion der Melderegister als zentrale Informationsquelle für eine Vielzahl von Behörden und anderen Nutzern und der Vollzug zahlreicher Bundes- und Landesgesetze, der auf richtigen Daten des Melderegisters aufbaut, bei Aufnahme von unzutreffenden Daten nicht mehr gesichert. Im Gegenzug seien in wesentlichen Bereichen Handlungsoptionen gegeben, damit auch Personen ohne festen Wohnsitz Zugang zu sozialen Leistungen erhalten und ihre Rechte wahrnehmen können. Die Bundesregierung hat in dem 2015 eingeführten Bundesmeldegesetz an der wohnungsbezogenen Anknüpfung festgehalten.
Personen, die nach den oben genannten Vorgaben in einer Einrichtung, wie etwa im Übernachtungsschutz, nicht nur nächtigen, sondern wohnen, können sich im Bürgerbüro unter Vorlage einer Wohnungsgeberbestätigung anmelden. Für Personen ohne festen Wohnsitz ist eine melderechtliche Erfassung wie dargestellt nicht möglich.
Wohnungslose Menschen können jedoch Postadressen bei entsprechenden Organisationen oder Dritten nutzen, um ihre postalische Erreichbarkeit sicherzustellen.
Insgesamt ist im Gegensatz zur Prämisse des Antrags zweifelhaft, ob eine verpflichtend im Melderegister gespeicherte Postadresse mehr Rechtsklarheit, Transparenz und Ordnung schaffen könnte, wenn die Person nicht an dieser Adresse wohnt und daher dort nicht sicher erreichbar ist. Vielmehr wäre zu befürchten, dass eine solche grundlegende Änderung des Melderechts die hohe Datenqualität des Melderegisters gefährdet und zugleich erheblichen Mehraufwand für die Meldebehörden verursacht. Die Identifizierung von Personen im öffentlichen Raum setzt zudem keine Meldeadresse voraus.
Eine entsprechende Initiative zur Änderung des BMG wird daher abgelehnt.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.