Klarer Schutz von afghanischen Menschen in München und überall! – 2
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 13.11.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 13.11.2025, in dem Sie die Situation afghanischer Menschen in München nach der Machtübernahme der Taliban und die damit einhergehenden datenschutzrechtlichen Bedenken beschreiben.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teilt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters Folgendes mit:
Die Verwaltung wird beauftragt,
Punkt a:
Zu prüfen, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten von afghanischen Staatsangehörigen, ehemaligen Ortskräften oder ihren Angehörigen in kommunalen Registern gespeichert sind.
Antwort:
Die Servicestelle für Zuwanderung und Einbürgerung (SZE) erfasst in ihrem Fachverfahren personenbezogene Daten sowie den entsprechenden Grund für die Speicherung, einschließlich der rechtlichen Grundlage des Aufenthaltstitels.
Punkt b:
Sicherzustellen, dass keine Daten an Behörden oder Organisationen weitergegeben werden, die unter Kontrolle oder Einfluss der Taliban stehen oder mit diesen kooperieren.
Antwort:
Der Umgang mit personenbezogenen Daten wird umfassend in Antwort zu Frage 1 im Teil 1 des Antrags beschrieben.
Punkt c:
Betroffene Personen in geeigneter Form über ihre Datenschutzrechte, insbesondere über Auskunfts- Widerspruchs- und Sperrmöglichkeiten gemäß DSGVO und BayDSG, zu informieren.
Antwort:
Die SZE verweist auf ihrer Webseite (Online-Services) in den Dienstleistungsbeschreibungen im Rahmen der Antragstellung unter „Links und Downloads“ auf die Datenschutzgrundverordnung.
Darüber hinaus steht den betroffenen Bürger*innen die Zentrale Stelle für Betroffenenrechte beim behördlichen Datenschutz der Landeshauptstadt München als Anlaufstelle zur Verfügung. Sie erreichen die behördliche Datenschutzbeauftragte unter:
Landeshauptstadt München
Datenschutzbeauftragte der LHM
Marienplatz 8
80331 München
E-Mail: datenschutz@muenchen.de; betroffenenrechte@muenchen.de
Hinweise der Landeshauptstadt München zum Datenschutz
Punkt d:
Zu prüfen, ob und in welchen Fällen Menschen aus Afghanistan, die keine anerkannte Flüchtlingseigenschaft erhalten haben, derzeit gezwungen sind, zur Beschaffung von Pässen oder Passersatzpapieren das afghanische Konsulat aufzusuchen und dort persönliche Daten offenzulegen.
Antwort:
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit dürfen grundsätzlich nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Die §§ 5-11 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) normieren die Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer*innen als Passersatzpapier bei Unmöglichkeit der Passbeschaffung. Die Verpflichtung zur Beschaffung eines anerkannten ausländischen Passes oder Passersatzes hat aufgrund der Passhoheit der Herkunftsstaaten über ihre eigenen Staatsangehörigen jedoch Vorrang gegenüber der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die Ausländerbehörden. Die Zumutbarkeit der Passbeschaffung ist anhand der in § 5 Abs. 2 und 3 AufenthV konkretisierten Maßstäbe in jedem Einzelfall festzustellen.
Hinsichtlich des Personenkreises der afghanischen Staatsangehörigen gibt es keine über die gesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes bzw. der Aufenthaltsverordnung hinausgehenden Ausnahmen.
Punkt e:
Sich beim Freistaat Bayern und beim Bund dafür einzusetzen, dass afghanischen Staatsangehörigen, insbesondere Männern, für die ein Kontakt mit dem afghanischen Konsulat aufgrund möglicher Repressionen oder Gefährdungen unzumutbar ist, unmittelbar ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann – ohne dass sie zuvor beim Konsulat vorsprechen oder dort persönliche Daten hinterlegen müssen.
Antwort:
Ein Reiseausweis kann nach der bundesweit einheitlichen Regelung des § 5 Abs. 1 AufenthV erteilt werden, wenn die Person nachweislich über keinen Pass(-ersatz) verfügt und die Beschaffung unzumutbar ist. Die konkreten Anforderungen an die Unzumutbarkeit sind jedoch immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Je gewichtiger die Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an die Unzumutbarkeit. Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung muss dargelegt werden.
Punkt f:
Zu ermöglichen, dass eine Identitätsfeststellung auch mit alternativen Verfahren nach den Regelungen des Aufenthalts-, Asyl- und Leistungsrechts (Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärung, interne Prüfverfahren, etc.) möglich ist.
Antwort:
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Nachweis der Identität zuvorderst und in der Regel durch die Vorlage eines anerkannten Passes, Passersatzes oder eines anderen amtlichen Identitätsnachweises zu führen. Um Fällen gerecht zu werden, in denen eine Person keines dieser Dokumente besitzt, hat das Bundesverwaltungsgericht das sog. Stufenmodell entwickelt. Demnach sind in einem abgestuften System verschiedene Dokumente bzw. Beweismittel (z.B. Geburtsurkunde) zur Klärung der Identität zuzulassen. Dieses Modell stellt sicher, dass Personen, die sich unverschuldet in einer Beweisnot befinden, nicht ohne ausreichende sachliche Gründe schlechter behandelt werden als jene, die keine solchen Einschränkungen bei der Nachweisführung haben.
Punkt g:
Eine Schulung für Mitarbeitende zu entwickeln, die mit Afghaninnen und Afghanen arbeiten. Die Schulung soll die aktuelle Lage in Afghanistan, die Risiken der Datenweitergabe an die afghanische Botschaft, alternativen Verfahren der Identitätsfeststellung ohne Zusammenarbeit mit der Botschaft, kultursensible und traumabewusste Kommunikation und interne Meldewege bei Verdachtsfällen von unzulässigen Datenanfragen behandeln und zusammen mit der afghanischen Diaspora, zivilgesellschaftlicher Organisationen und Fachberatungsstellen erarbeitet werde.
Antwort:
Als Behörde unterliegen wir den Vorgaben und Weisungen der Aufsichtsbehörden, die uns regelmäßig über aktuelle Entwicklungen und Änderungen informieren. Bereits jetzt stehen umfangreiche Handlungshinweise für spezifische Personengruppen zur Verfügung, darunter auch die behördeninterne Informationsseite des Landesamtes für Asyl und Rückführung, die relevante Länderinformationen bereitstellt. Darüber hinaus haben wir Zugang zu umfassenden Fachinformationen, beispielsweise zur Passbeschaffung.
Derzeit werden alle Mitarbeitenden der SZE zum Thema Identitätsklärung inkl. dem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes geschult. Abschließend ist zu erwähnen, dass das Sozialreferat bereits seit Jahren sog. Länderkundeseminare für Mitarbeiter*innen organisiert, an denen auch die SZE teilnimmt.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.