Lieferwagen am Obststand
Antrag Stadträte Leo Agerer und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 24.10.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Mit Schreiben vom 24.10.2025 haben Sie folgenden Antrag gestellt:
„Die Sondernutzungsregeln für Obststände außerhalb der Altstadt-Fußgängerzone werden dahingehend erweitert, dass die Sondernutzungserlaubnis auch die Anfahrt und das Abstellen des Händlereigenen Lieferwagens umfassen kann.“
Als Begründung gaben Sie an, dass es Obstverkaufsstände auf Plätzen und an Straßen ohne freie Parkplätze im unmittelbaren Umfeld gibt. Die Obsthändler beliefern ihre Stände täglich mit frischer Ware mit dem eigenen Lieferwagen. Es ist sinnvoll, die Ware direkt aus dem Fahrzeug in den Verkaufsstand zu bringen. Das Fahrzeug soll dann an nicht störender Stelle auf dem Gehsteig, im Fußgängerbereich abgestellt werden können.
Der Antrag betrifft einen Vorgang, der nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO des Stadtrates nicht zu den laufenden Angelegenheiten zu zählen ist und deren Besorgung daher grundsätzlich dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt werden müsste. Der Stadtrat hat sich in der Vollversammlung am 27.11.2024 mit den Sondernutzungsrichtlinien (SoNuRL) beschäftigt, ohne hierbei konkrete Änderungen zu beschließen.
Daher erlaube ich mir, Ihren Antrag auf dem Schriftweg zu beantworten.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen zu Ihrem Antrag vom 24.10.2025 Folgendes mit:
Das Kreisverwaltungsreferat hat zur Beantwortung Ihres Antrags auch das Baureferat, das Mobilitätsreferat, den Behindertenbeirat sowie das Polizeipräsidium München als fachlich betroffene Dienststellen bzw. Behörden mit eingebunden.
Das Polizeipräsidium München teilte mit, dass durchaus Verständnis für das Anliegen bestehe, sieht aber ein nicht unerhebliches Konflikt- und Gefahrenpotential. Im Ergebnis wird vorgeschlagen, die Sondernutzungsrichtlinien um einen erweiterten, sehr eng begrenzten Tatbestand für solche Situationen zu erweitern. Dies kommt aber auch aufgrund der weiteren Stellungnahmen sowie der Einschätzung des Kreisverwaltungsreferats nicht in Frage:Sowohl das Baureferat als auch das Mobilitätsreferat lehnen ein generelles Abstellen des Fahrzeugs ab. Das Baureferat bezieht sich auf die dauerhafte statische Belastung für den Gehweg, das Mobilitätsreferat sieht eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bzw. der Inklusion sowie des Fußverkehrs. Ein vorübergehendes Be- und Entladen sei im Rahmen des unmittelbaren Ladevorgangs ohnehin erlaubt, sofern die notwendigen Sorgfaltspflichten eingehalten werden.
Der Behindertenbeirat der Landeshauptstadt München lehnt den Antrag ab, da insbesondere Menschen mit Rollstühlen, Rollatoren, blinde und sehbehinderte Menschen durch ständig zunehmende Barrieren erheblich eingeschränkt und behindert würden, was bei einem Teil der Betroffenen dazu führe, dass sie den öffentlichen Raum so oft als möglich meiden, was dem Anspruch des immer wieder auch in Anträgen geforderten Miteinanders widerspreche. Auch der Behindertenbeirat verweist darauf, dass Be- und Entladen schon jetzt möglich sei.
Aus Sicht des Kreisverwaltungsreferats ist bei der Behandlung des Antrags insbesondere das Risiko einer Bezugsfallwirkung zu beachten. Mit einer entsprechenden Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien wäre mit gleichgelagerter Begründung eine Ausweitung auf andere Sondernutzungen (z.B. der sonstige ambulante Handel, Mitgliederwerbestände, Informationsstände, gemeinnützige Warenverkaufsstände sowie Baustellenbetriebe) kaum abzulehnen.
Schon die örtlichen Gegebenheiten lassen in der Regel kein zusätzliches Abstellen von Lieferfahrzeugen zu, sodass aus sondernutzungsrechtlicher Sicht insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit, der Barrierefreiheit sowie der Leichtigkeit des Verkehrs eine Genehmigung regelmäßig zu versagen wäre. Eine Erweiterung der Sondernutzungsrichtlinien würde daher in der praktischen Anwendung de facto ins Leere laufen. Ferner sollten straßenverkehrsrechtliche Regelungen, insbesondere das grundsätzliche Verbot des Parkens auf Gehwegen, nicht durch sondernutzungsrechtliche Regelungen unterlaufen werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Be- und Entladevorgänge bereits zulässig sind, das anschließende Entfernen der jeweiligen Fahrzeuge jedoch erforderlich bleibt.
Hierdurch wird bereits ein Ausgleich zwischen den Anforderungen der Händler und den Belangen des Gemeingebrauchs sowie der Verkehrssicherheit geschaffen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.