„Tram Johanneskirchner Straße: Wollten die Stadtwerke München erneut widerrechtlich mit Baumaßnahmen beginnen?“: Nachfragen zu den Antworten des Mobilitätsreferenten
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Fabian Ewald, Jens Luther, Hans-Peter Mehling und Veronika Mirlach (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 2.9.2025
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrer Anfrage vom 2.9.2025 legen Sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:
„Der Mobilitätsreferent hat mit Schreiben vom 27.8.2025 die Antworten der SWM/MVG auf Anfrage Nr. 20-26/F 01240 „Tram Johanneskirchner Straße: Wollten die Stadtwerke München erneut widerrechtlich mit Baumaßnahmen beginnen?“ mitgeteilt. Leider fallen diese äußerst kurz aus und beantworten die gestellten Fragen nicht vollständig. So geht zum Beispiel aus den Antworten nicht hervor, worin genau die „unterschiedliche Auffassung der Rechtslage“ bestand, mit der die SWM/MVG die Verschiebung der Arbeiten z.B. gegenüber dem Bezirksausschuss begründet hatten.“
Zu Ihren Fragen hat das Mobilitätsreferat eine Stellungnahme der dafür zuständigen Stadtwerke München/Ressort Mobilität (SWM/MVG) erbeten, die Folgendes mitteilten:
Frage 1:
Auf welche rechtliche Grundlage stützen die SWM/MVG die Auffassung, dass Baugrunduntersuchungen nicht genehmigungsbedürftig seien?
Frage 2:
Welche konkrete Rechtsauffassung vertritt hingegen die Regierung von Oberbayern, und wie begründen die SWM/MVG ihre abweichende Einschätzung?
Frage 3:
Warum wurde dies in den Antworten auf die ursprüngliche Anfrage nicht dargestellt, obwohl ausdrücklich gebeten wurde, die unterschiedlichen Auffassungen der Rechtslage genau darzustellen?
Frage 4:
Gab es im Vorfeld oder nun im Nachgang eine schriftliche Stellungnahme oder Korrespondenz zwischen den SWM/MVG und der Regierung von Oberbayern?
Antwort der SWM/MVG auf die Fragen 1 bis 4:
Die von den SWM/MVG geplanten Baugrunduntersuchungen sind planungsvorbereitende Bodenuntersuchungen. Solche Vorarbeiten sind aus Sicht der SWM/MVG nicht planfeststellungsbedürftig. Vorarbeiten sind von betroffenen Eigentümer*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu dulden, sofern die Regierung zustimmt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG). Wir gingen davon aus, dass die Regierung von Oberbayern (ROB) die beabsichtigten Bodenuntersuchungen nicht für genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftig hält, sondern lediglich für zustimmungsbedürftig nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 PBefG, soweit die Bodenuntersuchungen auf Fremdgrundstücken durchgeführt werden sollen. Die ROB hat der SWM/MVG Anfang Juli 2025 mitgeteilt, dass sie die beabsichtigten Bodenuntersuchungen, die auf Grundstücken der Landeshauptstadt München (LHM) durchgeführt werden sollen, für zustimmungspflichtig hält. Aus unserer Sicht gibt es daher – anders als zwischenzeitlich angenommen – keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen.
Von der Durchführung der Bodenuntersuchungen wurde mit Blick auf den ursprünglich für den 11.7.2025 angesetzten, dann aber abgesagten Erörterungstermin vorläufig abgesehen. Falls die Bodenuntersuchungen zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollen, werden die SWM/ MVG die Zustimmung der Regierung einholen. Wir gehen von der Zustimmungsfähigkeit aus, da der Stadtrat der LHM sich für die Umsetzung des Projekts Tram Johanneskirchen entschieden hat.
Frage 5:
Welche internen Prozesse oder Kontrollmechanismen wurden seit 2023 eingeführt, um sicherzustellen, dass Genehmigungsverfahren rechtskonform durchgeführt werden und geplante Baumaßnahmen nicht an „unterschiedlichen Rechtsauffassungen“ mit der zuständigen Genehmigungsbehörde scheitern?
Frage 6:
Weshalb haben diese Mechanismen im aktuellen Fall offenbar erneut nicht gegriffen?
Antwort der SWM/MVG auf die Fragen 5 und 6:
Die SWM/MVG stellten durch Vorlage vollständiger und schlüssiger Antragsunterlagen sicher, dass die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde, die jeweils für das konkrete Vorhaben geltenden Genehmigungsvoraussetzungen prüfen kann. Mögliche unterschiedliche Ansichten zu Fach- und Rechtsfragen werden in aller Regel im Vorfeld der Antragsstellung mit der Genehmigungsbehörde bzw. den zuständigen Fachbehörden geklärt. Im konkreten Fall bestehen keine unterschiedlichen Rechtsauffassungen (s. auch Antwort oben).
Frage 7:
Liegen den SWM/MVG Erkenntnisse dazu vor, welche inhaltlichen Gründe zur kurzfristigen Absage des Erörterungstermins führten?
Antwort der SWM/MVG:
Die Absage wurde damit begründet, dass neue Informationen vorlagen, insbesondere durch die ROB kurzfristig angeforderte Gutachten zu Verkehrsprognosen und Lärmschutz, die die SWM fristgerecht vorgelegt hat. Der Termin wurde im Sinne der Verfahrensökonomie abgesagt, mit der Begründung, allen Beteiligten eine angemessene Vorbereitung auf einen neuen Termin zu ermöglichen.
Frage 8:
Welche Schritte unternehmen die SWM/MVG aktuell, um eine zeitnahe Fortführung des Verfahrens zu erreichen?
Antwort der SWM/MVG:
Die Planungsunterlagen sind bei der ROB weiterhin in Prüfung. Gleichzeitig arbeiten die SWM/MVG daran, eine Tektur in das Verfahren einzubringen, um mögliche Betroffenheiten weiter zu reduzieren. Die Tektur D beinhaltet insbesondere eine Aktualisierung der Baumbilanz und den Verzicht auf die Planfeststellung des Tramgleichrichterwerks (TGW). Die Baumbilanz muss aktualisiert werden, da durch parallele Projekte von Dritten eine Änderung des Baumbestandes eingetreten ist. Darüber hinaus hat sich der Baumbestand zwischenzeitlich verändert, was zur Folge hat, dass projektbedingt notwendige Baumpflanzungen neu angeordnet werden können. Dadurch kann die Flächeninanspruchnahme von Fremdgrundstücken reduziert werden.
Das TGW soll nicht realisiert werden, weil die Neubaustrecke der Tram Johanneskirchen ohne eigenes TGW auskommt. Damit reduzieren sich der Projektumfang und somit auch die möglichen Betroffenheiten.Schließlich werden im Zuge der Tektur Unterlagen zur Verkehrsprognose und zum Lärmschutz eingereicht, die durch die ROB angefordert worden sind.
Frage 9:
Lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt abschätzen, welche Auswirkungen die Verzögerungen auf Zeitplan und Kosten des Projekts haben werden?
Antwort der SWM/MVG:
Die Verzögerungen im Planfeststellungsverfahren werden zu einer Verlängerung der Projektlaufzeit führen. Wie bereits mitgeteilt, können verlässliche Aussagen zu möglichen Auswirkungen auf Zeitplan und Kosten des Projekts wegen des noch nicht festgesetzten Erörterungstermins nicht getroffen werden.
Frage 10:
Welche konkreten Änderungen in der Nutzen-Kosten-Berechnung haben sich nach Wegfall der beiden anderen Planfeststellungsabschnitte ergeben?
Frage 11:
Welche Annahmen wurden für die neue Berechnung zugrunde gelegt (z.B. Fahrgastzahlen, Betriebskosten, Förderquoten), welche für die ursprüngliche Berechnung?
Antwort der SWM/MVG auf die Fragen 10 und 11:
Für die Tram Johanneskirchen wurde eine eigene Nutzen-Kosten-Untersuchungen mit Prognosehorizont 2035 durchgeführt. Die SWM sind derzeit bezüglich der Nutzen-Kosten-Untersuchung in Abstimmungen mit dem Fördergeber und erwarten einen NKV-Wert >1. Das Betriebskonzept der Tram wurde aufgrund des Entfalls des Abschnitts durch den Englischen Garten für die Nutzen-Kosten-Berechnung angepasst. Die SWM/MVG gehen von bis zu 3.000 Tram-Fahrgästen je Werktag auf dem Abschnitt der Neubaustrecke Tram Johanneskirchen aus. Die Grundlage der Untersuchung bilden die aktuellen Gesamtprojektkosten i.H.v. ca. 63 Mio. €. (ÖP-NV-Bauprogramm 2025 Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 17096). Förderquoten haben keinen Einfluss auf die Nutzen-Kosten-Untersuchung.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.