Ausweitung des Böllerverbots auf dichtbesiedelte Gebiete außerhalb des Mittleren Rings
Antrag Stadtrat Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 29.12.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 29.12.2025.
In Ihrem Antrag vom 29.12.2025 fordern Sie eine Ausweitung des Böllerverbots auf dichtbesiedelte Gebiete außerhalb des Mittleren Rings. Als dichtbesiedelte Gebiete sollen dabei neben dem Bereich innerhalb des Mittleren Rings alle Bereiche außerhalb des Mittleren Rings mit mehr als dreigeschossiger Bebauung gelten.
Die Grünanlagensatzung soll dahingehend ergänzt werden, dass in städtischen Grünanlagen während des Jahreswechsels das Abbrennen von Böllern und Raketen untersagt wird.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teilen wir Ihnen mit, dass sich die Landeshauptstadt München seit 2019 im Kontext zu Silvester intensiv mit der Problematik des Abbrennens und damit der Einschränkung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 befasst. Trotz mehrfacher Schreiben, unter anderem an das Bundesinnenministerium, können die Kommunen auch weiterhin das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk aufgrund der aktuellen Gesetzeslage derzeit nicht verbieten, sondern allenfalls einschränken.
In diesem Zusammenhang darf ich Sie auch auf die bereits ergangenen Beschlüsse des Stadtrats der Landeshauptstadt München, welche Sie im Ratsinformationssystem der Landeshauptstadt München unter folgenden Überschriften und Internetadressen einsehen können, aufmerksam machen.
„Schaffung rechtlicher Voraussetzungen zur Einrichtung von Feuerwerksverbotszonen in München“ (im Kreisverwaltungsausschuss am 23.7.2019 behandelt). https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/5390066„
Feuerwerk im Stadtgebiet weiter einschränken. Tiere im Tierpark Hellabrunn durch örtliche Abbrennverbote von pyrotechnischen Gegenständen und Grillverbote im unmittelbaren Umfeld des Tierparks besser schützen“ (im Kreisverwaltungsausschuss am 17.11.2020 behandelt).
https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/6125903
„Entscheidungsrecht über Silvesterfeuerwerke auf die Kommunen übertragen“ (8.1.2025) https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8854786
Ebenfalls verweisen wir vollumfänglich auf folgenden Stadtratsantrag: „Böllerverbot auch in dichtbesiedelten Gebieten außerhalb des Mittleren Rings“ und „Grünflächen schützen: Feuerwerk in Grünanlagen unterbinden“ (9.1.2024) https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/8206182
In diesem wurde bereits am 9.1.2024 ein ähnlicher Antrag gestellt, mit dem Ziel eines Böllerverbots auch in dichtbesiedelten Gebieten außerhalb des Mittleren Rings und ein Feuerwerksverbot in den Grünanlagen zu erlassen.
An den damaligen (rechtlichen) Gründen, warum ein Böllerverbot bzw. Feuerwerksverbot nicht erlassen wird, hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert.
Ihre zusätzlichen Ausführungen, dass ein Feuerwerksverbot zum Schutz der Haus- und Wildtiere, der Gesundheitsbelastung durch umweltschädliche Stoffe und Retraumatisierungen von Menschen in München, die aus Kriegsgebieten kommen, erforderlich sei, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Der Bundesgesetzgeber hat das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk am 31.12. und am 1.1. eines jeden Jahres grundsätzlich ausdrücklich erlaubt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 1. SprengV).
Die Annahmen einer Gefahr im Sinne des § 32 Abs. 1 SprengG als Voraussetzung für ein Verbot muss auf objektive Tatsachen gestützt werden, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegen. Das Abbrennverbot um den Tierpark Hellabrunn ist nur aufgrund der Besonderheiten der Tierarten – unter anderem von vom Aussterben bedrohten Tieren – und der vor allem licht- und schalldurchlässigen Bauweise vieler Gebäude im Tierpark als auch von Tiergehegen, die keine festen Bauten/Unterkünfte haben, zum Schutz dieses besonders wertvollen Tierbestands erforderlich und notwendig.Als Fazit bleibt somit festzuhalten, dass weitere Abbrennverbote für Silvesterfeuerwerk in der Landeshauptstadt München nach § 32 SprengG aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich sind, da die Tatbestandvoraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Bisherige Versuche der Landeshauptstadt München, den Gesetzgeber zu einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu bewegen, waren bislang erfolglos.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.