Böllerverbot am Tierheim!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Roland Hefter, Anne Hübner, Cumali Naz, Lena Odell und Micky Wenngatz (SPD-Fraktion) vom 23.2.2026
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihren Antrag vom 23.2.2026.
Sie beantragen, eine Möglichkeit zu finden, wie ab dem Jahreswechsel 2026/2027 ein Böllerverbot rund um das Tierheim München verhängt werden kann. Auch wird eine Allgemeinverfügung nach dem Vorbild Starnbergs vorgeschlagen. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hier nicht nur um ein Böllerverbot, sondern auch um ein Feuerwerksverbot, ähnlich dem Tierpark, handeln soll.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit:
Bereits im Zusammenhang mit dem Feuerwerksverbot rund um den Tierpark Hellabrunn zum Jahreswechsel 2025/2026 fand eine umfangreiche Prüfung der in Frage kommenden Rechtsgrundlagen statt, wobei Feuerwerksverbote sowohl für den Tierpark als auch das Münchner Tierheim geprüft wurden. Nach intensiver rechtlicher Prüfung ist es jedoch derzeit weiterhin nicht möglich, ein rechtskonformes Verbot auch für das Tierheim oder gleichwertige Einrichtungen auszusprechen:
Ob es dennoch möglicherweise zu einem Verbot zum Jahreswechsel 2026/2027 kommen könnte, hängt von den Bestrebungen der jetzigen Bundespolitik ab. Bereits 2025 war ein Verbot von privatem Silvesterfeuerwerk ein Thema bei der Innenministerkonferenz. Eine Einigung konnte damals jedoch nicht erzielt werden. Der aktuelle Bundesinnenminister Alexander Dobrindt äußerte seinerzeit in den Medien, das Thema im Jahr 2026 nochmal aufzugreifen. In der Vergangenheit hatte sich die Landeshauptstadt München mehrmals dafür eingesetzt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene geändert werden und den Kommunen ein größerer Handlungsspielraum gegeben wird.Sofern es zu keiner Änderung der Rechtslage auf Bundesebene kommt, wird das Kreisverwaltungsreferat für den Jahreswechsel 2027/2028 nochmals intensiv die Rechtslage anhand der Erkenntnisse des Jahreswechsels 2026/2027 prüfen. Hierfür ist beabsichtigt, das Tierheim bereits im Vorfeld proaktiv im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes in die notwendige detaillierte Erkenntniserhebung einzubeziehen. Hierfür wurden in einem ersten Schritt die bereits durch das Tierheim vorgelegten Erkenntnisse durch das Veterinäramt geprüft und festgestellt, dass die Aufzeichnungen so nicht substantiiert genug sind, um einen tatsächlichen Schaden bzw. ein tatsächlich andauerndes Leiden im Sinne der Rechtsprechung abzuleiten und nachzuweisen. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, eine aussagekräftige Dokumentation zu generieren, um eine im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften rechtssichere Entscheidung treffen zu können.
Insgesamt anders zu beurteilen ist das Feuerwerksverbot rund um den Tierpark Hellabrunn:
Die Allgemeinverfügung über das Feuerwerksverbot rund um den Tierpark Hellabrunn 2025/2026 stützt sich – genau wie die Allgemeinverfügung der Stadt Starnberg – auf § 32 SprengG. Im Sonderfall des Tierparks konnte aufgrund des unstrittig sehr wertvollen Tierbestandes auch im Hinblick auf Zucht- und Erhaltungsprogramme sowie bereits dokumentierter tatsächlicher Schadensfälle (u.a. zu Tode gekommene Tiere) ein Feuerwerksverbot erlassen werden. Hinzu kommt, dass in unmittelbarer Nähe zum Tierpark regelmäßig Feuerwerk abgebrannt wird; dies ist beim Tierheim München aufgrund seiner räumlich isolierten Lage hingegen nicht der Fall.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist